Volltext

BFG 14.10.2024, RS/7100208/2024

Gegenstandsloserklärung einer zurückgezogenen Säumnisbeschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100208.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO · § 284 Abs. 7 lit. a BAO

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH, Disslergasse 1, 1030 Wien, über die Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 31. Juli 2024 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich hinsichtlich der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen zur Beschwerde

Spruch

  • 1.

    gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom 14. Dezember 2023,

  • 2.

    gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2013 vom 14. Dezember 2023 und

  • 3.

    gegen den Haftungsbescheid zur Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2013 vom 18. Dezember 2023,

alle betreffend Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde vom 31. Juli 2024 wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 284 Abs. 7 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.

Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Die ***Bf1*** hat mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 ihre Säumnisbeschwerde vom 31. Juli 2024 zurückgezogen.

Gemäß § 284 Abs. 7 lit a. BAO ist auf Säumnisbeschwerdeverfahren § 256 Abs. 1 und 3 BAO betreffend Zurücknahme der Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine zurückgenommene Beschwerde als gegenstandslos zu erklären. Dem Bundesfinanzgericht steht dafür die Entscheidungsform mittels Beschlusses zur Verfügung. Sohin erlässt das Bundesfinanzgericht den vorliegenden Beschluss.

Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG).

Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung der Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus § 284 Abs. 7 lit. a und § 256 Abs. 3 BAO. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10).

Wien, am 14. Oktober 2024