Volltext

BFG 19.09.2024, RV/7103225/2024

Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103225.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 97 Abs. 3 BAO · § 98 Abs. 2 BAO · § 108 Abs. 2 BAO · § 264 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 4 lit. e BAO · § 264 Abs. 5 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 27. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. März 2024 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind ***1*** für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 31. März 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 16. August 2024 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Rückforderungsbescheid vom 26. März 2024

Mit Bescheid vom 26. März 2024 wurde von der volljährigen Bf. mit der Begründung, dass diese seit dem 23. Juli 2023 Bezieherin einer Mindersicherung sei, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als im Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 31. März 2024 zu Unrecht bezogen rückgefordert. Hierbei wurde obiger Bescheid nachweislich am 27. März 2024 um 05:35 Uhr in die Databox der an FinanzOnline teilnehmenden Bf. gestellt.

Beschwerde vom 27. März 2024

In ihrer per FinanzOnline am 27. März 2024 gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen Beschwerde verwies die Bf. auf eine dem Rechtsmittel beigelegte Mitteilung vom 6. Novemeber 2023 , der gemäß der Bf. ein den Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 31. März 2026 umfassender Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bescheinigt werde, ungeachtet dessen jedoch die ebenfalls nachgereichte Mitteilung vom 26. März 2024 betreffend die Anspruchsdauer auf den Erhöhungsbetrag nunmehr einen Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Juli 2023 ausweise.

Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 25. Juni 2024

In der Folge wies die belangte die belangte Behörde das Rechtsmittel der Bf. via mit 25.6.2024 datierter BVE unter Hinweis darauf, dass im Rückforderungszeitraum der Unterhalt der Bf. via Zuzählung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Unterhalt zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen werde und ergo dessen ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sei, ab.

Hierbei wurde die mit 25. Juni 2024 datierte BVE nachweislich am 26. Juni 2024 um 08:08 Uhr in die Databox der Bf. gestellt.

Vorlageantrag vom 16. August 2024

In der Folge langte beim Finanzamt Österreich am 16. August 2024 ein - auf die BVE vom 25. Juni 2024 Bezug nehmender - Vorlageantrag ein, vermittels dessen die Bf. im Wesentlichen eine verwaltungsgerichtliche Anspruchsüberprüfung im Rückforderungszeitraum begehrte.

Rechtliche Erwägungen

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Schriftliche Erledigungen werden durch Zustellung demjenigen bekanntgegeben, für den sie nach ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 Abs. 1 BAO).

An Stelle der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung sprich im konkreten Fall der BVE vom 25. Juni 2024 kann auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Inhalt von Erledigungen, bekannt gegeben werden (§ 97 Abs. 3 BAO iZm FinanzOnline-Verordnung 2006).

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 (Stand 1.8.2011, rdb.at), § 98 Anm. 8).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (z.B. BFG 29.1.2015, RV/5101248/2014; 22.7.2013, RV/0002-F/13; 20.11.2015, RV/2100371/2015; 31.3.2016, RV/5100404/2016; 11.5.2016, RV/7104423/2014; 18.9.2018, RV/7103033/2018).

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO ist der Vorlageantrag mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Hierbei obliegt nach der Bestimmung des § 264 Abs. 5 BAO die Zurückweisung eines nicht fristgerechten Vorlageantrages dem Verwaltungsgericht.

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 25. Juni 2024 am - wie bereits an oberer Stelle ausgeführt - am 26. Juni 2024 um 08:08 Uhr in die Databox der Bf. gelangt ist.

Mit anderen Worten ist daher die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages, am Mittwoch, den 26 Juni 2024 in Gang gesetzt werden, respektive nach § 108 Abs. 2 BAO diese am Freitag, den 26. Juli 2024 abgelaufen.

Ergo dessen ist der seitens der Bf. am 16. August 2024 erhobene Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht zu qualifizieren und war daher vom Bundesfinanzgericht gemäß § 264 Abs. 5 BAO mit Beschluss zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags aus einer erwiesenen Verspätung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0003), liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am 19. September 2024