Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vom 08.03.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 01.02.2023 betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung von Stundungszinsen zu Recht erkannt:
Spruch
Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Zum Sachverhalt wird auf das Erkenntnis des BFG vom 04.05.2023, RV/2100240/2023, verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde im fortgesetzten Verfahren erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall mit im Erkenntnis vom 27.08.2024, Ra 2023/15/0064, - abweichend von der vom BFG vertretenen Ansicht, dass eine Verfügung des Ablaufs der Aussetzung mangels Bestehens einer Abgabenzahlungsschuld keine Ablaufwirkung entfaltet und ins Leere gehen würde, weshalb (aus teleologischer Sicht) kein Anwendungsfall des § 212a Abs. 5 BAO vorliegt - ausgesprochen hat, ist ein Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabe auch dann zu verfügen, wenn deren Einhebung durch das die Beschwerde erledigende Erkenntnis hinfällig wird.
Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 11. September 2024