Volltext

BFG 20.08.2024, RV/7500404/2024

Parkometerabgabe: Abweisung einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500404.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 49 Abs. 1 VStG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***R*** über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 6. August 2024 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 5. August 2024, GZ. MA67/GZ/2023, mit dem der Einspruch vom 30. Jänner 2024 gegen die Strafverfügung vom 8. Jänner 2024, GZ. MA67/GZ/2023, gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 zurückgewiesen wurde, zu Recht:

Spruch

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der oben genannte, angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung vom 8. Jänner 2024, GZ. MA67/GZ/2023, wurde Bf2 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und es wurde über sie nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte gemäß § 26 Zustellgesetz (Zustellung ohne Zustellnachweis) am 11. Jänner 2024.

Der mit E-Mail am 30. Jänner 2024 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) als verspätet zurückgewiesen.

Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 5. August 2024, GZ. MA67/GZ/2023, wurde folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 8.1.2024 dem Zustellprozess übergeben und beginnt die 3-tägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz. Daraus ergibt sich, dass der von Ihnen eingebrachte Einspruch als verspätet anzusehen ist.

Wurde gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.

Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom 16.4.2024 diesbezüglich nicht Stellung genommen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen."

In der Beschwerde vom 6. August 2024 wurde unter Beilage eines Vermögensverzeichnisses der Beschwerdeführerin ausgeführt:

"… vielen Dank für Ihr Schreiben vom 05.08.2024. Anbei erhalten Sie das aktuelle Vermögensverzeichnis. Mein Saldo bei der Bank beträgt aktuell € Minus 5.322,44. Aufgrund von Krankenstand und Arbeitslosigkeit kann ich als alleinstehende Frau meine monatlichen Fixkosten nicht mehr decken und rutsche monatlich in einen weiteren Schuldenstand.
Bitte informieren Sie alle Stellen darüber, dass ich aufgrund von Uneinbringlichkeit und Insolvenz eine
Ersatzfreiheitsstrafe für alle offenen GZ antreten muss.
Bitte stoppen Sie alle automatisch versendeten Schreiben der MA
67 und des VWG und leiten die Rechtskraft entsprechend ein, um weiteren Aufwand und Kosten zu ersparen.
Lt. meinen Aufzeichnungen sind diese:
…
MA67/
GZ/2023 [Anmerkung BFG: streitgegenständlich]
…"

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 14. August 2024).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 26 Zustellgesetz normiert:

(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Aus dem Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass die Strafverfügung vom 8. Jänner 2024, GZ. MA67/GZ/2023, an die Beschwerdeführerin als Beschuldigte ergangen ist.

Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde von der Beschwerdeführerin mit E-Mail am 30. Jänner 2024 erhoben.

Ein Zustellmangel wurde nicht geltend gemacht.

Rechtliche Beurteilung:

Die Zustellung der an die Beschwerdeführerin als Beschuldigte gerichteten Strafverfügung vom 8. Jänner 2024, GZ. MA67/GZ/2023, wurde von der Behörde gemäß § 26 Zustellgesetz (= Zustellung ohne Zustellnachweis) angeordnet.

Damit galt die Zustellung - nachdem kein Zustellmangel geltend gemacht wurde - nach den vorstehend genannten Bestimmungen als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt; das war Donnerstag, der 11. Jänner 2024.

Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher mit diesem Tag zu laufen und endete am Donnerstag, den 25. Jänner 2024.

Der mit E-Mail am 30. Jänner 2024 erhobene Einspruch war somit verspätet.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde alle automatisch versendeten Schreiben der MA67 und des VWG stoppen und die Rechtskraft einleiten solle (um weiteren Aufwand und Kosten zu ersparen), wird noch angemerkt, dass es sich dabei um ein Ersuchen an den Magistrat hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise handelt.

Das Vorbringen kann daher der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bereits aus den gesetzlichen Grundlagen (siehe oben) ergibt.

Wien, am 20. August 2024