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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom 11. November 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Oktober 2021, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, beschlossen:
Spruch
I. Der Vorlageantrag vom 2. Mai 2024 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I) Verfahrensgang:
In der gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2020 vom 18. Oktober 2021 eingebrachten Beschwerde vom 11. November 2021 machte die Beschwerdeführerin (Bf.) Werbungskosten im Rahmen des Pendlerpauschales geltend.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. November 2021 änderte die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2020 dahingehend ab, als das Pendlerpauschale in der Höhe von 2.448 Euro und der Pendlereuro in der Höhe von 532 Euro berücksichtigt wurden. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. am 19. November 2021 mittels FinanzOnline zugestellt.
In dem über FinanzOnline eingebrachten Vorlageantrag vom 2. Mai 2024 beantragte die Bf. die Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 durch das Bundesfinanzgericht.
Am 13. Juni 2024 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.
II) Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.) Feststellungen
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 18. Oktober 2021 hat die Bf. fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. am 19. November 2021 mittels FinanzOnline zugestellt.
Am 2. Mai 2024 beantragte die Bf. über FinanzOnline die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
2.) Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und ergeben sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, die insoweit auch im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben sind.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3.) Rechtliche Beurteilung
§ 245 BAO lautet:
(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Firstverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag), wobei § 245 Abs. 3 und 4 BAO sinngemäß anzuwenden sind. Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages mit Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 19. November 2021 zu laufen und endete am 19. Dezember 2021.
Da der Vorlageantrag erst mit Eingabe vom 2. Mai 2024 - und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist - eingebracht wurde war er verspätet.
Der Vorlageantrag war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen erwiesener Verspätung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 260 Abs. 1 lit. b BAO) und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 17. Juni 2024