Volltext

BFG 01.07.2024, RS/7100061/2024

Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Erlassung des streitgegenständlichen Bescheides durch das Finanzamt

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100061.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 Abs. 2 BAO

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. András Radics, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, 7100 Neusiedl am See, betreffend die Säumnisbeschwerde vom 5. März 2024 wegen der vorgebrachten Säumigkeit des Finanzamtes Österreich in der Entscheidung über den dort am 30. August 2023 eingebrachten Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (Einkommensteuererklärung) für das Jahr 2022 zu Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Spruch

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 (letzter Satz) der Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Das Bundesfinanzgericht trug dem Finanzamt Österreich mit Beschluss vom 12. März 2024 auf, die laut Vorbringen in der Säumnisbeschwerde-Schrift vom 5. März 2024 versäumte Entscheidung zu erlassen und dem Bundesfinanzgericht eine Abschrift dieser Entscheidung samt Zustellnachweis vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2022 des Finanzamtes Österreich vom 14. März 2024 wurde die Arbeitnehmerveranlagung (Einkommensteuerveranlagung) des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 durchgeführt und damit über den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers entschieden.

Das Finanzamt erkundigte sich bei der steuerlichen Vertretung, ob der Einkommensteuerbescheid 2022 dort eingelangt sei, und erhielt am 21. März 2024 die Auskunft, dass der Einkommensteuerbescheid eingelangt sei.

Das Finanzamt teilte dies dem Bundesfinanzgericht mit.

Der letzte Satz von § 284 Abs. 2 BAO bestimmt: "Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen."

Folglich wird das Säumnisbeschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Beschluss eingestellt.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG)

Die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ergibt sich schon aus dem Gesetzestext. Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist hier keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sein sollte (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10).

Wien, am 1. Juli 2024