Volltext

BFG 26.06.2024, RV/2100532/2023

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme des Vorlageantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100532.2023 · Findok (BMF)

Normen
§ 97 BAO · § 256 BAO · § 256 Abs. 1 BAO · § 256 Abs. 3 BAO · § 262 BAO · § 264 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 4 lit. d BAO · § 278 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom 21.11.2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21.11.2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 den Beschluss:

Spruch

I. Der Vorlageantrag vom 24.3.2023 wird gemäß § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Verfahrensgang/Festgestellter Sachverhalt:

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 7.11.2022 wurde der Beschwerdeführer (Bf) zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 veranlagt.

Mit Bescheid vom 21.11.2022 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2021 - nach Wiederaufnahme des Verfahrens - neu fest.

Mit FinanzOnline-Eingabe vom 21.11.2022 erhob der Bf gegen den letztgenannten Bescheid Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.3.2023 sprach das Finanzamt über die Beschwerde ab.

Mit FinanzOnline-Eingabe vom 24.3.2023 beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Am 10.6.2024 fand ein Erörterungstermin iSd § 269 Abs 3 BAO statt, im Zuge dessen der Bf den Vorlageantrag vom 24.3.2023 zurücknahm.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden.

Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Da der Bf den Vorlageantrag vom 24.3.2023 im Zuge des am 10.6.2024 abgehaltenen Erörterungstermines zurücknahm, war dieser gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die Beschwerde vom 21.11.2022 gilt damit gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 20.3.2023 erledigt.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.

Graz, am 26. Juni 2024