Volltext

BFG 19.06.2024, RV/7100574/2016

Zurücknahme des Vorlageantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100574.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 4 lit. d BAO · § 256 BAO · § 278 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Grohe in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch Edinger KG, Am Föhrensee 24, 3452 Atzenbrugg, betreffend Beschwerde vom 13. Mai 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 10. April 2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Der Vorlageantrag vom 28.01.2016 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit.d BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2015 erledigt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in seiner elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 u.a. "außergewöhnliche Belastungen" in Höhe von € 12.667,20 geltend und brachte hiezu vor, es handle sich um die im Zusammenhang mit der persönlichen Pflege des in Polen wohnhaften und pflegebedürftigen Vaters angefallenen Fahrtkosten von seinem österreichischen Wohnort nach Polen und zurück.

Der Bf. wurde in einem langwierigen Ermittlungsverfahren mehrfach aufgefordert, sämtliche mit der außergewöhnlichen Belastung in Zusammenhang stehenden Unterlagen vorzulegen.

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 10.04.2015 wurden die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen mit der Begründung nicht anerkannt, dass die von der Abgabenbehörde abverlangten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, weshalb die wöchentlichen Fahrten vom österreichischen Wohnort des Bf. in dessen elterlichen Wohnort in Polen nicht als erwiesen anzusehen seien.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 wurde form- und fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit ausführlich begründeter Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2015 hat das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge gegeben und mangels hinreichender Nachweise seitens des Bf. schließlich im Schätzungswege Kfz-Kosten für ausschließlich pflegebedingte Heimfahrten in Höhe von € 3.134,32 als außergewöhnliche Belastung anerkannt, woraus eine Abgabengutschrift in Höhe von € 304,00 resultierte.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 28.01.2016 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Die belangte Behörde führte in ihrem Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht dazu aus, dass die Grundlagen für die Schätzung der tatsächlichen KFZ-Kosten in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2015 detailliert und ausführlich begründet dargestellt worden seien. Im Vorlageantrag wurden dagegen nur allgemein gehaltene Einwendungen vorgebracht. Konkrete Angaben zu den einzelnen- in der BVE genau und nachvollziehbar dargestellten Positionen- blieb der Bf. auch im Vorlageantrag schuldig.

Die ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde blieb seitens des Bf. unwidersprochen.

Mit Eingabe vom 19.06.2024 zog die beschwerdeführende Partei durch ihre steuerliche Vertreterin den Vorlageantrag vom 28.01.2016 zurück.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 19.06.2024 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2015 als erledigt.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am 19. Juni 2024