Volltext

BFG 06.06.2024, RS/7100126/2024

Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens gemäß § 284 (2) BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100126.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 299 BAO · § 284 Abs. 1 BAO · § 284 Abs. 2 BAO
Schlagworte
Entscheidungspflicht · Säumnisbeschwerde

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***Stb***, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 06.05.2024 wegen behaupteter Verletzung der Pflicht zur Erlassung eines Bescheides durch das Finanzamt Österreich über den Antrag vom 23.05.2023 gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2021 vom 17.11.2022, Steuernummer ***Bf-StNr***, beschlossen:

Spruch

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz der Bundes-abgabenordnung, BGBl. 1961/194, idgF (BAO) eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei hat mit Eingabe vom 06.05.2024 gemäß § 284 Abs 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich über den Antrag vom 23.05.2023 gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2021 vom 17.11.2022 erhoben.

Dem Finanzamt Österreich wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 08.05.2024 gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, bis spätestens 05.08.2024 den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides samt Zustellnachweis (RSb) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Das Finanzamt Österreich hat am 23.05.2024 den Antrag vom 23.05.2023 gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2021 vom 17.11.2022 stattgebend erledigt und mit Bescheid gemäß § 299 BAO den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 17.11.2022 aufgehoben sowie dem Bundesfinanzgericht am 06.06.2024 eine Abschrift des Aufhebungs-bescheides vorgelegt und gleichzeitig die Zustellung dieses Bescheides bestätigt.

Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz BAO idF 2. AbgÄG 2014, BGBl. I 2014/105 ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.

Im Hinblick darauf, dass nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlagen des Antrages gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2021 ein Bescheid der Abgaben-behörde ergangen ist, war die Säumnisbeschwerde zulässig.

Da der Bescheid gemäß § 299 BAO innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist am 23.05.2024 erlassen und laut Bestätigung der Abgabenbehörde zugestellt wurde, war das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Wien, am 6. Juni 2024