Volltext

BFG 15.04.2024, RV/7104124/2014

Deckungsrechnungen in der Bauwirtschaft - verdeckte Ausschüttung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104124.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 93 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende***SenV***, den Richter ***Ri1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache

Spruch

***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ALLAUDIT & Partner Steuerberatung GmbH & Co OG, Alserstraße 24, 1090 Wien,

über die Beschwerde vom 22. Jänner 2014 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 8. Jänner 2014 betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2006 - 2012 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2006 - 2012 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. März 2024 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:

I. Die Bescheide betreffend Festsetzung und Haftung für Kapitelertragsteuer 2006 und 2007 werden aufgehoben.

II. Die Bescheide betreffend Festsetzung und Haftung für Kapitelertragsteuer 2008 - 2012 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Bf. Zahlungen an diverse nicht operativ tätige Subunternehmer dazu verwendete, um einen Aufwand zu generieren. Im Schätzweg wurde 50% des verbuchten Aufwandes für Subunternehmer als Aufwand für Löhne und lohnabhängige Abgaben geschätzt und 50% als verdeckte Ausschüttung qualifiziert.

Entsprechend diesen Feststellungen wurde mit Festsetzungsbescheid vom 8. Jänner 2014 für verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer Herrn ***Ges-Gf*** Kapitalertragsteuer für die Jahre 2006 - 2012 festgesetzt. Im ebenfalls angefochtenen Haftungsbescheid vom 8. Jänner 2014 wurde dafür die Haftung geltend gemacht.

Aus Sicht des Finanzamtes war der Gesellschafter-Geschäftsführer ***Ges-Gf*** im Streitzeitraum für sämtliche Geschäftsabläufe verantwortlich und alleiniger Entscheidungsträger der ***Bf.***, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm die Mehrbeträge zugeflossen seien.

Bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer ging das Finanzamt (mangels anderweitigen Vorbringens der Bf.) davon aus, dass die Bf. die Kapitalertragsteuer für ihren Gesellschafter tragen werde und berechnete die KESt mit 33,33% des geschätzten Zuflusses.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 22. Jänner 2014 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Mai 2014 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 beantragte die Bf. die Behandlung der Beschwerde durch das BFG und verwies auf das Vorbringen in der Beschwerde: Die Feststellungen zur verdeckten Ausschüttung seien unrichtig und von einer automatischen Vorteilszuwendung an den Gesellschafter könne nicht ausgegangen werden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung betreffend Vorschreibung von Kapitalertragsteuer an Herrn ***Ges-Gf*** am 14. März 2024 (RV/7100425/2016) hat der steuerliche Vertreter angegeben, nicht mit Bestimmtheit sagen zu können, ob die ***Bf.*** oder Herr ***Ges-Gf*** die Kapitalertragsteuer tragen werden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Erkenntnis vom heutigen Tage zu GZ RV/7103250/2014 hat das BFG festgestellt, dass es in Zusammenhang mit so genannten "Deckungsrechnungen" bei der Bf. zu verdeckten Ausschüttungen gekommen ist.

Anders als das Finanzamt, hat das BFG die verdeckte Ausschüttung jedoch auf andere Weise festgestellt:

Für die Jahre 2006 und 2007 kam es zu keiner verdeckten Ausschüttung, weil die Wiederaufnahme nicht zulässig war.

Für die Jahre 2008 - 2012 wurde hinsichtlich einzelner Subunternehmer eine Leistungserbringung als erwiesen angesehen, hinsichtlich anderer Subunternehmer wurde der Aufwand als nicht betrieblich veranlasst beurteilt und stattdessen eine Lohnzahlung im Ausmaß von 50% der an die Subunternehmer bezahlten Beträge geschätzt. Gleichzeitig wurde der lohnabhängige Aufwand im Ausmaß von 20% geschätzt, sodass es im Ergebnis zu einer Hinzurechnung von verdeckten Ausschüttung im Ausmaß von 40% der Rechnungsbeträge kam.

Hinzurechnungsbeträge KöSt:

2008

2009

2010

2011

2012

244.912,76

132.712,46

71.554,95

225.061,69

203.885,80

2. Beweiswürdigung

Die genauen Feststellungen und die Beweiswürdigung dazu ergeben sich aus dem zitierten Erkenntnis.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Kapitalertragsteuer von verdeckten Ausschüttungen

Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass in Fällen von "Deckungsrechnungen" eine Schätzung der Betriebsausgaben ("Schwarzlöhne") und (dazu komplementären) verdeckten Ausschüttungen vorgenommen werden kann (VwGH 23.08.2022, Ra 2022/13/0072 unter Hinweis auf VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006; VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005;
VwGH 14.1.2022, Ra 2021/13/0083; VwGH 31.1.2022, Ra 2022/13/0001 und VwGH 10.5.2022, Ra 2022/15/0020).

Bei einer Kapitalgesellschaft bei der Gewinnermittlung zugerechnete Mehrgewinne sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115 unter Verweis auf VwGH 10.3.1982, 81/13/0072, VwGH 18.9.2003, 99/15/0262 oder VwGH 19.7.2000, 97/13/0241). Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen auch der Kapitalertragsteuer (VwGH 16.3.1993, 89/14/0123, 90/14/0018).

Berechnung und Festsetzung

Die Kapitalertragsteuer berechnet sich mit 33,33%, weil auch im Beschwerdeverfahren nicht davon ausgegangen werden kann, dass Herr ***Ges-Gf*** die Kapitalertragsteuer tragen wird.

Aufgrund der Feststellung von verdeckten Ausschüttungen iZH mit der Gewinnermittlung sind der Kapitalertragsteuer in Form von Ausschüttungen folgende Beträge als Ausschüttungen an Herrn ***Ges-Gf*** zugrunde zu legen:

Berechnung und Festsetzung KESt

Empfänger der Kapitalerträge (Steuerschuldner)

KESt-Betrag

***Ges-Gf*** 2006 0 (statt 176.330,77)

€

0

***Ges-Gf*** 2007 0 (statt 176.267,75)

€

0

***Ges-Gf*** 2008 244.912,76 (statt 311.935,95)

€

81.629,42

***Ges-Gf*** 2009 132.712,46 (statt 165.980,58)

€

44.233,06

***Ges-Gf*** 2010 71.554,95 (statt 95.743,69)

€

23.849,26

***Ges-Gf*** 2011 225.061,69 (statt 350.977,64)

€

75.013,06

***Ges-Gf*** 2012 203.885,80 (statt 418,151,26)

€

67.955,14

3.2. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall wird der ständigen Rechtsprechung des VwGH gefolgt weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Graz, am 15. April 2024