Volltext

BFG 08.05.2024, RV/7102586/2023

Zurückweisung - Vorlageantrag verspätet

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102586.2023 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 4 und 5 BAO · § 260 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 4 BAO · § 264 Abs. 5 BAO · § 98 Abs. 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache des O***R***, betreffend die Beschwerde vom 22. August 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. August 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer 123/456*** den Beschluss:

Spruch

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit 19. August 2022 erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 22.August 2022 eine Beschwerde ein, welcher mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.3.2023 teilweise Folge gegeben und der Einkommensteuerbescheid abgeändert wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am Dienstag, 28. März 2023 in die Databox seines FinanzOnline-Kontos eingebracht.

Der Beschwerdeführer brachte mit Datum vom 5.7.2023 einen Vorlageantrag ein.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer hat am 5.7.2023 den gegenständlichen Vorlageantrag eingebracht.

Die Beschwerdevorentscheidung datiert vom 28.3.2023 und wurde am 28.3.2019 in die Databox seines FinanzOnline-Kontos eingebracht.

Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 4).

Die Zustellung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung gilt daher gemäß § 98 Abs 2 BAO als am 28.3.2023 zugestellt.

Die gesetzliche Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 264 Abs 1 BAO einen Monat.

Da die Zustellung als am 28.3.2023 bewirkt gilt, endete die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages am Freitag, 28. April 2023.

Der am 5.7.2023 eingebrachte Vorlageantrag war daher verspätet und ist daher gemäß § 260 Abs 1 lit b iVm § 264 Abs 4 und 5 BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am 8. Mai 2024