Volltext

BFG 10.04.2024, RV/7101301/2020

Gegenstandsloserklärung - Zurücknahme der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101301.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des R***O***, vertreten durch Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH, Wagramer Straße 19/8. Stock, 1220 Wien, vom 9. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 11. April 2019 betreffend Einkommensteuer 2017 den Beschluss:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Datum vom 11.4.2019 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 9.5.2019 Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.5.2019 vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit Datum vom 25.6.2019 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Schreiben vom 12.2.2024 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.

Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 12.2.2024 seine Beschwerde zurückgenommen, die Beschwerden sind daher als gegenstandslos zu erklären.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetz, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am 10. April 2024