Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des R***O***, vertreten durch Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH, Wagramer Straße 19/8. Stock, 1220 Wien, vom 18.3.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 19.2.2020 betreffend Einkommensteuer 2018 den Beschluss:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Datum vom 19.2.2020 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 18.3.2020 Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.3.2020 vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Datum vom 30.3.2020 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Mit Schreiben vom 12.2.2024 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.
Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 12.2.2024 seine Beschwerde zurückgenommen, die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetz, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 10. April 2024