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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache der A***E*** GmbH, vertreten durch A***B***, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend den Antrag vom 21.7.2023 auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides den Beschluss:
Spruch
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Text
Begründung
Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 284 Abs 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides vom 21.7.2023 erhoben.
Dem Finanzamt wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 15.2.2024 gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, bis 6.5.2024 den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.
Das Finanzamt hat mit Datum vom 16.2.2024 den Bescheid erlassen.
Dieser Bescheid (Abrechnungsbescheid) wurde der beschwerdeführenden Partei zugestellt.
Gemäß § 284 Abs 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die in § 284 Abs 2 BAO genannte Frist wirksam und rechtmäßig verlängert wurde oder ob der Bescheid der Abgabenbehörde innerhalb der Frist des § 284 Abs 2 BAO ergangen ist und die Abgabenbehörde zur Erlassung des Bescheides somit noch zuständig war (VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033).
Da der Abrechnungsbescheid erlassen wurde, ist das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens ergibt sich unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO sowie aus der angeführten Rechtsprechung. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 1. März 2024