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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Luise Wohlmayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Deloitte-MPD-QUINTAX Steuerberatungs GmbH, Ignaz-Rieder-Kai 13A, 5020 Salzburg, betreffend Beschwerde vom 10. Mai 2023 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. März 2023 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs 1 iVm § 264 Abs 4 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
A. Verfahrensgang und Sachverhalt
A/1. Mit Haftungsbescheid vom 30.3.2023 zog das Finanzamt Österreich (kurz: FA) den Beschwerdeführer (kurz: Bf.) zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Fa. A GmbH als RNF der B GmbH heran. Das FA stellte den Bescheid dem Bf. mittels RSa-Brief direkt zu. Ein Zustellversuch am 4.4.2023 blieb erfolglos, daher wurde das Schriftstück hinterlegt und der Empfänger über die Hinterlegung schriftlich verständigt. Als Beginn der Abholfrist war der 5.4.2023 angeführt.
Gegen diesen Haftungsbescheid erhob der steuerliche Vertreter des Bf. Beschwerde und führte einleitend aus, dass der gegenständliche Bescheid "unserem Mandanten am 11.4.2023 zugestellt wurde." Die Beschwerdefrist ende somit am 11.5.2023, folglich sei die Beschwerde als rechtzeitig zu beurteilen. Die Beschwerde datiert vom 9.5.2023 und wurde am 10.5.2023 zur Post gegeben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.7.2023 wies das FA die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Dieser Bescheid wurde an den Bf. zu Handen seiner steuerlichen Vertretung adressiert und am 20.7.2023 elektronisch in die Databox zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2023, zur Post gegeben am 16.10.2023, beantragte die steuerliche Vertretung des Bf. die Vorlage der Beschwerde vom 9.5.2023 an das Bundesfinanzgericht. Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages führt der Schriftsatz aus, dass am 18.9.2023 die entsprechende Beschwerdevorentscheidung zugegangen sei. Der Vorlageantrag sei folglich als rechtzeitig anzusehen. Der Vorlageantrag monierte (erstmals) die unmittelbare Zustellung des Haftungsbescheides an den Bf.
Die im Vorlageantrag angesprochene Beschwerdevorentscheidung vom 18.9.2023 betrifft den Körperschaftsteuerbescheid 2012, gegen den der Bf. im Zuge des Haftungsverfahrens ebenfalls Beschwerde erhoben hatte.
A/2. Mit Vorlagebericht vom 7.11.2023 legte das FA die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beschrieb darin ausführlich den soeben geschilderten Verfahrensgang. Eine Ausfertigung des Vorlageberichts wurde dem Bf. zu Handen seiner steuerlichen Vertretung zugesandt.
Eine Reaktion des Bf. auf den Vorlagebericht bzw. ein Einwand gegen die Darstellung im Vorlagebericht erfolgte nicht.
A/3. Das Bundesfinanzgericht geht daher zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus, der in den Akten des FA abgebildet ist. Insbesondere sind die folgenden Datumsangaben durch Poststempel und Zustellnachweise eindeutig belegt. Der Sachverhalt wurde dem Bf. im Vorlagebericht vom 7.11.2023 ausführlich dargelegt und blieb unwidersprochen. Somit ist er unstrittig.
Der bekämpfte Haftungsbescheid vom 30.3.2023 wurde dem Bf. direkt zugestellt. Die Zustellung erfolgte mittels Hinterlegung, die Abholfrist begann am 5.4.2023. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 10.5.2023 zur Post gegeben. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit elektronisch zugestellter Beschwerdevorentscheidung vom 20.7.2023 als verspätet zurück. Der dagegen gerichtete Vorlageantrag wurde am 16.10.2023 zur Post gegeben.
B. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, wobei die Beschwerdefrist einen Monat beträgt (§ 243 BAO und § 245 Abs 1 BAO).
Gemäß § 260 Abs 1 iVm § 278 Abs 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 264 Abs 1 BAO kann ein Vorlageantrag innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung gestellt werden. § 260 Abs 1 ist auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden (§ 264 Abs 4 BAO). Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht (§ 264 Abs 5 BAO).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung am 20.7.2023 der steuerlichen Vertretung als Empfänger elektronisch zugestellt. Der am 16.10.2023 zur Post gegebene Vorlageantrag enthält zwar Angaben zu seiner Rechtzeitigkeit, diese beruhen jedoch auf unrichtigen Daten, denn die angesprochene Beschwerdevorentscheidung vom 18.9.2023 betrifft die Beschwerde gegen den der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheid.
Der Vorlageantrag ist daher eindeutig verspätet und somit zurückzuweisen.
Aus diesem Grund ist auf die Frage der Zustellung des Haftungsbescheides unmittelbar an den Bf. nicht näher einzugehen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.
Salzburg, am 31. Jänner 2024