Volltext

BFG 14.02.2024, RV/7100150/2024

Gegenstandsloserklärung - Verfahren § 300 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100150.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 261 Abs. 1 lit. a BAO · § 300 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1 Tür Freyung, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Mai 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 den Beschluss:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die beschwerdeführende Partei hat der Aufhebung und Neuerlassung des angefochtenen Bescheides zugestimmt (vgl. Zustimmungserklärung vom 22.01.2024).

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und durch einen neuen Einkommensteuerbescheid 2021 ersetzt (vgl. Eingabe der belangten Behörde vom 13.02.2024).

Rechtliche Würdigung

Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung)

Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.

Gemäß § 300 Abs. 1 dritter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.

Fest steht, dass die beschwerdeführenden Partei der Aufhebung und Neuerlassung des strittigen Bescheides zugestimmt hat. Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom 23.01.2024 eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt. Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist.

Der aufgehobene Bescheid wurde durch einen an dessen Stelle tretenden Bescheid ersetzt. Die Festsetzungen erfolgten entsprechend dem zwischen den Parteien erzielten Einvernehmen. Mit den neu ergangenen Bescheiden wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.

Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären.

Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am 14. Februar 2024