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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache des A***B***, Steuernummer 12 ***/45***, betreffend die Beschwerde vom 6. August 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. August 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 den Beschluss:
Spruch
Der Vorlageantrag wird als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG ist nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit 2. August 2021 erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 6.August 2021 eine Beschwerde ein, welcher mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Dezember 2021 teilweise Folge gegeben und der Einkommensteuerbescheid abgeändert wurde. Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.
Mit Datum vom 22. November 2022 zog der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag mittels FinanzOnline zurück.
Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Der Beschwerdeführer hat seinen Vorlageantrag zurückgenommen, der Vorlageantrag ist daher als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Beschwerde gilt damit als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 13. Dezember 2021 erledigt.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 24. Jänner 2024