Volltext

BFG 10.01.2024, RV/4100105/2023

Einstellung Verfahren

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100105.2023 · Findok (BMF)

Normen
§ 24a VwGG · § 256 Abs. 3 BAO · § 17a VfGG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 24. November 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. November 2022, Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ***1*** sowie anteilige Geschwisterstaffel für ***2*** für den Zeitraum 09/2021 - 09/2022, SVNr. ***3***, beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde vom 24. November 2022 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. November 2022 wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für ***1*** sowie die anteilige Geschwisterstaffel für ***2*** für den Zeitraum 09/2021 - 09/2022 rückgefordert.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 24. November 2022, die von der Bf. und ihrer Tochter unterfertigt wurde, Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. März 2023 hat das Finanzamt die Beschwerde der Bf. als verspätet zurückgewiesen.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Die Prüfung, ob eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand bzw. dem unzweideutigen Inhalt der Eingabe zu orientieren (vgl. VwGH 11.3.1981, 0641/80; VwGH 8.11.1982, 82/10/0087, VwGH 18.5.2006, 2003/16/0009 uvam.). Gegenständlich wurde ausdrücklich und unzweifelhaft darauf Bezug genommen, dass die Tochter ("Nun möchte ich gerne Beschwerde einlegen und mich des Weiteren für eine Aussetzung der Einziehung (…) aussprechen") selbst tätig wird. Die Beschwerde wurde aber von der Bf. und ihrer Tochter unterfertigt. Unter Bedachtnahme darauf, dass es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. VwGH 27.1.2005, 2004/16/0101 bzw. 20.3.2014, 2010/15/0195 uvam.), ergibt sich, dass das Erklärte auch der Bf. zuzurechnen ist. Das Bundesfinanzgericht ist daher der Rechtsansicht, dass die Beschwerde fristwahrend durch die Bf. eingebracht wurde. Denn: Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (zB VwGH 24.9.2014, 2011/13/0082 uvam.).

Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Eingabe vom 19. April 2023 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit weiterer Eingabe vom 09.01.2024 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 24. November 2022 zurück.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen 02.01.2024 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Rückforderungsbescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Klagenfurt am Wörthersee, am 10. Jänner 2024