Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführer), Stadt1, und ***FA*** als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes FA über die Beschwerde vom 31.12.2022
Spruch
gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 18.9.2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017
beschlossen:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) vom 18.9.2018 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) die Einkommensteuer 2017 festgesetzt. Dieser Bescheid wurde per FinanzOnline am 18.9.2018 an den Bf zugestellt (Daten des Steueraktes 2017 in finanzonline.at)
Am 31.12.2022 brachte der Bf ebenso per Finanzonline gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Der Bf bekämpfte diesen Bescheid im Hinblick auf die fehlenden Ansätze für Kinderbetreuungskosten, Kinderfreibeträge und Sonderausgaben.
Am 22.2.2023 legte der Bf im Zusammenhang mit seiner Beschwerde Belege vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.4.2023 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Am 5.5.2023 brachte der Bf einen Vorlageantrag ein
Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes über die Beschwerde:
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt einen Monat (§ 245 Abs 1). Bei der am 31.12.2022 eingebrachten Beschwerde gegen den am 18.9.2018 zugestellten Bescheid wurde diese Beschwerdefrist versäumt. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Unzulässigkeit einer Revision:
Im gegenständlichen Fall wurde eine Beschwerde gegen einen Bescheid erst über vier Jahre nach Zustellung des Bescheides eingebracht. Dass diese Beschwerde verspätet ist, bedarf keiner Erörterung durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 245 Abs 1 BAO). Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Dezember 2023