Volltext

BFG 04.10.2023, AW/2100008/2023

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision - Konkretisierungspflicht

Bundesfinanzgericht (BFG) · Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2023:AW.2100008.2023 · Findok (BMF)

Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG

Kopf

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Maria Lisa Aidin Rechtsanwältin, Paracelsusstraße 27, 5020 Salzburg, über den Antrag des Revisionswerbers vom 31. Juli 2023, der Revision vom 31. Juli 2023 gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 1. Februar 2023, RV/2101157/2020 betreffend Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 1. Februar 2023, RV/2101157/2020 wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 22. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Mai 2020 betreffend Aussetzung § 212a BAO 2020 zurückgewiesen.

Mit der außerordentlichen Revision vom 31. Juli 2023 beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass keine Gefahr der Einbringlichmachung bestehe.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076).

Die Vertreterin des Revisionswerbers behauptet nicht einmal das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils, sondern lediglich dass keine Gefahr der Einbringlichmachung bestehe. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers.

Schon mangels einer Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Graz, am 4. Oktober 2023