Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 13. Juli 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 19. Juni 2023 betreffend Einkommensteuer 2017 bis 2019 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** den Beschluss:
Spruch
I. Die Beschwerden werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge der Bf.) hat die Beschwerden zurückgenommen. Das ergibt sich aus dem niederschriftlich festgehaltenen Antrag im Rahmen des Erörterungstermins am 15.11.2023.
Rechtliche Würdigung
Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da der Bf. im Rahmen des Erörterungstermins seine Beschwerden zurückgenommen hat, sind diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zu Spruchpunkt II (Zur Unzulässigkeit einer Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 15. November 2023