Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Sonja Stradner in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Edinger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hauptstraße 15, 2230 Gänserndorf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr FA Österreich) vom 9. Jänner 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer ***Bf-StNr*** beschlossen:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Sachverhalt
Die Beschwerde vom 29. Jänner 2019 wurde am 07. Juni 2019 gemäß § 264 BAO dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 01. März 2023 zugeteilt.
Mit Schreiben vom 13. September 2023 erteilte der Beschwerdeführer seine Zustimmung, dass die belangte Behörde den bekämpften Bescheid gemäß § 300 BAO aufhebt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 13. September 2023 wurde der belangten Behörde gemäß § 300 Abs. 1 lit b BAO die Zustimmungserklärung der beschwerdeführenden Partei (§ 300 Abs. 1 lit a BAO) zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids weitergeleitet, ihr hierfür eine Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt, ihr aufgetragen, gemäß § 300 Abs. 3 BAO mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden und gemäß § 300 Abs. 5 zweiter Satz BAO die Abgabenbehörde das Bundesfinanzgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
Die vorlegende Behörde hat am 21. September 2023 einen den bekämpften Bescheid aufhebenden und ersetzenden Bescheid erlassen. Beide wurden am 22. September 2023 dem Beschwerdeführer zugestellt.
Der Beschwerdeführer erklärte am 26. September 2023, dass die beiden neu erlassenen Bescheide am 22. September 2023 übernommen wurden und dem Beschwerdebegehren damit Rechnung getragen wurde.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesfinanzgerichts und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
§ 261 Abs. 1 BAO lautet:
"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."
§ 300 BAO lautet:
"(1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorent-scheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."
Zweck des § 300 BAO ist die Vermeidung der gleichzeitigen Zuständigkeit einer Abgaben-behörde und eines Verwaltungsgerichtes. Damit erfolgt auch eine Abgrenzung zwischen abgabenbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungsbefugnis (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035).
Der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid, der mit dem aufhebenden Bescheid zu verbinden ist, ist ein an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tretender Bescheid (siehe Ritz, BAO6 § 253 Tz 2).
Maßgeblich für die Anwendung der Bestimmung des § 261 BAO ist, dass dem Beschwerdebegehren durch einen Bescheid Rechnung getragen wird. Mit Bescheid vom 22. September 2023 wurde ein neuer Einkommensteuerbescheid 2017 erlassen.
Da mit der Erlassung dieses Bescheides dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde, ist die Beschwerde vom 29. Jänner 2019 gegen den im Spruch angeführten Bescheid gemäß § 261 Abs. 1 lit a BAO als gegenstandslos zu erklären.
Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, sind gemäß § 272 Abs. 4 zweiter Satz BAO Gegenstandsloserklärungen zunächst vom Berichterstatter zu erlassen, wodurch die Zuständigkeit des nunmehr entscheidenden Einzelrichters gegeben ist.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
4. Zulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus § 261 Abs. 1 lit a BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die ordentliche Revision war daher gemäß Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zuzulassen.
Wien, am 8. November 2023