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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Johannes Unger Steuerberatung GmbH, Taubstummengasse 11/3/8, 1040 Wien, betreffend Beschwerde vom 27. Dezember 2016 gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 des Finanzamtes Österreich vom 13. Dezember 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, folgenden Beschluss:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Text
Begründung
1) Sachverhalt
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Dezember 2016 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2010 gemäß § 295 Abs 1 BAO festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Mai 2023 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 16. Mai 2023 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO bzw. die Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 22. September 2023 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit weiterer Eingabe mittels Telefax vom 9. Oktober 2023 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 27. Dezember 2016 zurück.
2) Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3) Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 9. Oktober 2023 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Ist in Beschwerdesachen der Senat zuständig, so obliegen nach § 272 Abs 4 BAO dem Berichterstatter unter anderem Gegenstandsloserklärungen gemäß § 256 Abs 3 BAO.
Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verwaltungsgericht hat dahingehend Ermessen zu üben. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit ist nicht erkennbar.
Die Entscheidung erfolgt daher durch den Berichterstatter und ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4) Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Tatsache der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Sachverhalt. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung unmittelbar aus dem Wortlaut des § 256 Abs 3 BAO erschließt, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 9. Oktober 2023