Volltext

BFG 27.09.2023, RV/5100783/2022

Einem neuerlichen Beihilfenantrag steht die durch einen rechtskräftigen Rückforderungsbescheid entschiedene Sache (res iudicata) entgegen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100783.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 251 BAO · § 253 BAO · § 299 BAO · § 261 Abs. 1 lit. b BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. September 2022 gegen den Zurückweisungsbescheid des ***FA*** vom 7. September 2022 zu Ordnungsbegriff ***1***, die gemäß § 253 BAO gegen den Zurückweisungsbescheid vom 15. November 2022 wirkt, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

Nachdem der Sohn der Beschwerdeführerin, ***K*** (geb. ***2***) im Zeitraum 1.10.2018 bis 31.3.2019 seinen Präsenzdienst abgeleistet hatte, beantragte die Beschwerdeführerin am 2.4.2019 mit Formblatt Beih 100 die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab April 2019. Als Grund gab die Beschwerdeführerin an, dass sich ihr Sohn ab Oktober 2019 in Ausbildung befinde und kreuzte unter Punkt 3.4.1 des Formblattes sowohl das Feld "Universität" als auch "FH" (Fachhochschule) an, und vermerkte dazu ein Fragezeichen.

In einer Mitteilung vom 9.5.2019 gab das Finanzamt der Beschwerdeführerin bekannt, dass für ihren Sohn von April 2019 bis September 2020 Familienbeihilfe gewährt werde.

In der nächsten Mitteilung vom 28.9.2020 wurde darauf hingewiesen, dass für das Kind für den Zeitraum April 2019 bis März 2021 Familienbeihilfe gewährt würde.

In der Folgemitteilung vom 18.2.2021 führte das Finanzamt aus, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Familienbeihilfe automatisiert bis inklusive Juni 2021 verlängert werde, da aufgrund der Aktenlage ein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe "wahrscheinlich" sei. In den nächsten Tagen erhalte sie jedoch dennoch ein Schreiben zur Überprüfung ihres Anspruches.

Aus diesem Grund wurde am 18.2.2021 auch eine Überprüfung des Beihilfenanspruches durch Zusendung eines Überprüfungsbogens veranlasst. Darin wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, für ihren Sohn den Studienerfolgsnachweis aus dem ersten Studienjahr und das Studienbuchblatt für das Wintersemester 2020/21 vorzulegen.

Dazu gab die Beschwerdeführerin am 23.3.2021 an, dass ihr Sohn "das Studium per März" (2021) beendet habe und zu arbeiten beginne. Die vom Finanzamt angeforderten Studienerfolgsnachweise sowie das Studienblatt wurden nicht vorgelegt.

Das Finanzamt forderte diese Unterlagen mit Vorhalt vom 2.7.2021 neuerlich von der Beschwerdeführerin an. Die Unterlagen wurden auch in der Stellungnahme vom 31.8.2021 nicht vorgelegt.

Daraufhin wurden mit Bescheid vom 25.11.2021 von der Beschwerdeführerin die für den Zeitraum April 2019 bis Juni 2021 für ihren Sohn gewährte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen in Höhe von 6.394,50 € zurückgefordert. Der Bescheid wurde via FinanzOnline in die Databox (Nachrichten) der Beschwerdeführerin zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Am 15.3.2022 langte beim Finanzamt ein "Ansuchen um Bescheid Aufhebung" vom 14.3.2022 ein. Darin brachte die Beschwerdeführerin vor:

"Ich ersuche um Aufhebung des Rückforderungsbescheid ***1***.

Da ich nicht täglich meinen Finanz Online Account überprüfe oder einsehe, habe ich leider die Mitteilung Ihres Bescheides nicht gesehen. Eine Schriftliche Zusendung dieses Bescheides per Post habe ich auch nicht erhalten. Wäre dies der Fall gewesen, hätte ich in meiner Pflicht sofort den Kontakt mit einer Person der Zuständigkeit Kontakt aufgenommen.

Sämtliche Unterlagen wurden bereits wie angefordert im Zeitraum von Juli 2021 bis Oktober 2021 per Post an das ***Finanzamt*** eingereicht, laut Aussage der zuständigen Sachbearbeiterin sind einige Unterlagen nicht auffindbar. Diese habe ich mit Heutigem Tag in Kopien noch einmal abgegeben."

Dem Ansuchen wurde ein ausgefülltes Formblatt Beih 100 angeschlossen, mit dem die Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2019 bis Februar 2021 begehrt wurde. Ferner wurde unter anderem ein Studienblatt der ***Universität*** vorgelegt, demzufolge der Sohn der Beschwerdeführerin vom 20.7.2020 bis 30.4.2021 zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe zugelassen war.

Mit Zurückweisungsbescheid vom 7.9.2022 wies das Finanzamt den neuerlichen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom 15.3.2022 für den Zeitraum April 2019 bis Februar 2021 wegen entschiedener Sache zurück. Mit dem Rückforderungsbescheid vom 25.11.2021 habe das Finanzamt bereits rechtskräftig entschieden, dass für den genannten Zeitraum keine Familienbeihilfe zustehe.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die Beschwerde vom 30.9.2022. Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie "den Antrag §§ 299 BAO korrekt mit sämtlichen Unterlagen beim Finanzamt eingebracht" habe. Mit dem Antrag wären die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides und die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, verbunden worden. Damit wären sämtliche Voraussetzungen (des § 299 BAO) erfüllt.

Mit Bescheid vom 7.11.2022 hob das Finanzamt den Zurückweisungsbescheid vom 7.9.2022 gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf; dies allerdings nicht ersatzlos, vielmehr wurde am 15.11.2022 ein neuerlicher Zurückweisungsbescheid erlassen (siehe dazu unten).

Mit weiterem Bescheid vom 10.11.2022 wurde auch der Rückforderungsbescheid vom 25.11.2021 gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben und gemäß § 299 Abs. 2 BAO am 11.11.2022 ein neuer Rückforderungsbescheid erlassen, mit dem die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von 5.033,50 € ausgesprochen wurde. Die Rückforderung wurde dabei mit näherer Begründung auf die Zeiträume April 2019 bis September 2020 und April 2021 bis Juni 2021 eingeschränkt. Sowohl der Aufhebungsbescheid als auch der neue Sachbescheid erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 15.11.2022 erging der oben erwähnte neuerliche Zurückweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Familienbeihilfe vom 15.3.2022, mit dem der Antrag nunmehr für den Zeitraum April 2019 bis September 2020 zurückgewiesen wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Finanzamt bereits am 11.11.2022 mit Rückforderungsbescheid darüber entschieden habe, dass für das Kind für den Zeitraum 04/2019 bis 09/2020 keine Familienbeihilfe zustehe. Dieser Bescheid sei "in Rechtskraft erwachsen, somit unanfechtbar und unwiderrufbar, sodass die Abgabenbehörde in der durch den Bescheid erledigten Sache nicht neuerlich entscheiden" könne.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2022 erklärte das Finanzamt die Beschwerde vom 30.9.2022 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 7.9.2022 gemäß § 261 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos. In der Begründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdebegehren "am 10.11.2022 mit der ersatzlosen Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 25.11.2021 Rechnung getragen" worden sei.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der als "Beschwerde an das Bundesfinanzgericht" bezeichnete Vorlageantrag vom 6.12.2022. Darin brachte die Beschwerdeführerin vor: "Ich habe bereits beim ***FA*** Berufungen eingeleitet, (März 2022 und September 2022) diese wurde jedoch nur geringfügig abgeändert und von € 6.394,50 auf € 5.053,50 reduziert. Es wurde auf die von mir eingebrachte Beschwerde mit den darin enthaltenen Ausführungen, sämtlich beigelegten Unterlagen auf keinster Weise eingegangen oder mit dem Inhalt meiner Beschwerde auseinandergesetzt."

Am 21.12.2022 legte das Finanzamt die Beschwerde vom 30.9.2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, und beantragte, dieselbe gemäß § 261 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos zu erklären.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage

Gemäß § 251 BAO sind Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, in vollem Umfang mit Bescheidbeschwerde anfechtbar.

Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde gemäß § 253 BAO auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid Rechnung getragen wird.

§ 299 BAO lautet:

Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

Gemäß § 302 Abs. 1 BAO sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

Erwägungen

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 30.9.2022 richtet sich gegen den Zurückweisungsbescheid vom 7.9.2022. Wäre dieser Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufgehoben worden, wäre dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen worden, und die Beschwerde (im Verwaltungsverfahren mit Beschwerdevorentscheidung, im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht mit Beschluss) gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos zu erklären gewesen.

Tatsächlich erfolgte jedoch keine ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 7.9.2022, sondern erging am 15.11.2022 ein neuerlicher Zurückweisungsbescheid (nunmehr eingeschränkt auf den Zeitraum April 2019 bis September 2020). Die vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2022 ausgesprochene Gegenstandsloserklärung war daher schon aus diesem Grund verfehlt. Abgesehen davon war auch die Begründung dieser Beschwerdevorentscheidung unzutreffend, da nicht auf den gemäß § 299 BAO (nicht ersatzlos) aufgehobenen Zurückweisungsbescheid vom 7.9.2022, sondern den (ebenfalls nicht ersatzlos) aufgehobenen Rückforderungsbescheid vom 25.11.2021 Bezug genommen wurde.

Der neue Zurückweisungsbescheid vom 15.11.2022 spricht ebenso wie der erste Zurückweisungsbescheid vom 7.9.2022 über den Antrag vom 15.3.2022 ab, und trat aufgrund der Aufhebung des ersten Bescheides gemäß § 299 Abs. 1 BAO als Ersatzbescheid im Sinne des § 299 Abs. 2 BAO an dessen Stelle. In einem solchen Fall gilt die Bescheidbeschwerde (gegen den ersten Zurückweisungsbescheid) gemäß § 253 BAO auch als gegen den späteren Bescheid (den zweiten Zurückweisungsbescheid) gerichtet (Ritz, BAO7, § 253 Tz 2). Über eine solche Beschwerde ist daher inhaltlich (mit Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnis) abzusprechen.

Es ist damit im gegenständlichen Verfahren aber auch allein die Frage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages vom 15.3.2022 wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist; die Frage der sachlichen Richtigkeit des ersten Rückforderungsbescheides vom 25.11.2021 ist ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wie die Frage der sachlichen Richtigkeit des zweiten Rückforderungsbescheides vom 11.11.2022.

Das Finanzamt hat den ersten Rückforderungsbescheid vom 25.11.2021 gemäß § 299 BAO aufgehoben und durch den neuen Rückforderungsbescheid vom 11.11.2022 ersetzt. Dieser Bescheid wäre gemäß § 251 BAO mit Bescheidbeschwerde anfechtbar gewesen. Der neue Rückforderungsbescheid vom 11.11.2022 enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Eine Beschwerde gegen diesen neuen Rückforderungsbescheid ist jedoch weder aktenkundig noch in der Beihilfendatenbank angemerkt. Mit dem ungenützten Ablauf der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen neuen Rückforderungsbescheid (Monatsfrist des § 245 Abs. 1 BAO) ist dieser rechtskräftig geworden.

Aufgrund dieses rechtskräftigen Rückforderungsbescheides erweist sich der mit Formblatt Beih 100 am 14.3.2022 gestellte, am 15.3.2022 beim Finanzamt eingelangte neuerliche Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe als unzulässig, weil diesem Antrag die durch den rechtskräftigen Rückforderungsbescheid entschiedene Sache (res iudicata) entgegensteht (VwGH 29.9.2011, 2011/16/0157). Dieser Antrag wurde daher im Ergebnis vom Finanzamt zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Ergänzend wird noch festgehalten, dass sich die Rechtskraftwirkung des neuen Rückforderungsbescheides auf die Zeiträume 4/2019 bis 9/2020 und 4/2021 bis 6/2021 beschränkt, da für den Zeitraum 10/2020 bis 3/2021 nach Ansicht des Finanzamtes ein Beihilfenanspruch bestand. Insoweit war dem neuerlichen Antrag vom 15.3.2022 aber ohnehin bereits aufgrund des Erstantrages vom 2.4.2019 durch Auszahlung der Familienbeihilfe an die Beschwerdeführerin entsprochen worden.

Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 253 BAO auf Anträge gemäß § 299 BAO nicht anwendbar ist. Ein Antrag auf (ersatzlose) Aufhebung eines bestimmten Sachbescheides (hier: des Rückforderungsbescheides vom 25.11.2021) gilt nicht auch als Antrag auf Aufhebung des neuen Sachbescheides im Sinne des § 299 Abs. 2 BAO (hier: des Rückforderungsbescheides vom 11.11.2022). Ist die antragstellende Partei mit dem neuen Sachbescheid nicht einverstanden, steht ihr die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen offen.

Da die Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO zu einer allfälligen (beantragten oder amtswegigen) Aufhebung des neuen Rückforderungsbescheides vom 11.11.2022 noch nicht abgelaufen ist, wird unpräjudiziell darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung gemäß § 299 BAO die Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Bescheides voraussetzt (Ritz, BAO7, § 299 Tz 13 mit Hinweis auf VwGH 20.1.2016, 2012/13/0059). Im neuen Rückforderungsbescheid hat das Finanzamt näher begründet, warum in den im Einzelnen angeführten Monaten keine Berufsausbildung des Kindes vorlag. Die Gewissheit der Rechtswidrigkeit dieser Feststellungen hat die Beschwerdeführerin bisher nicht aufgezeigt.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein neuerlicher Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn diesem Antrag die durch einen rechtskräftigen Rückforderungsbescheid entschiedene Sache (res iudicata) entgegensteht (VwGH 29.9.2011, 2011/16/0157). Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Linz, am 27. September 2023