Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, SozVersNr. ***1***, betreffend Säumnisbeschwerde vom 21. September 2023, eingelangt am 26. September 2023, betreffend Entscheidung über den Antrag vom 14. März 2023 auf Gewährung der Familienbeihilfe für ***2***, geb. am ***3***, durch das Finanzamt Österreich, beschlossen:
Spruch
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Die beschwerdeführende Partei (Bf), Herr ***Bf1***, hat gemäß § 284 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrags vom 14. März 2023 (Finanz Online) auf Gewährung der Familienbeihilfe für das am ***3*** geborene Kind ***4*** eingebracht.
Der Bf habe nach seinen Angaben seinem Antrag sämtliche Bestätigungen (Unterlagen im Anhang) beigelegt und sei die Behörde daher seit dem 14. März 2023 säumig.
Dem Finanzamt wurde gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb der im Spruch festgelegten Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde (ab 26. September 2023) über den Antrag zu entscheiden oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt (Beschluss vom 27. September 2023).
Die Abgabenbehörde nahm, einlangend beim Bundesfinanzgericht am 28. September 2023, dahingehend Stellung, dass der gegenständliche Antrag bereits am 22. September 2023 erledigt worden ist. Die Familienbeihilfe für den mj ***4*** wurde nach den vorgelegten Unterlagen für den Zeitraum ab Februar 2023 bis einschließlich September 2023 angewiesen.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren war gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen, weil die Abgabenbehörde (bereits vor Einlangen der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht) mit Auszahlung vorgegangen war.
In Angelegenheiten der Familienbeihilfe wird bei Auszahlung kein Bescheid erlassen. Die formlose Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe wurde Herrn ***5*** mittels Finanz-Online zugestellt.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 28. September 2023