Volltext

BFG 27.09.2023, RV/7102442/2020

Gegenstandsloserklärung: Zurücknahme des Vorlageantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102442.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 3 BAO · § 256 Abs. 1 BAO · § 256 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 4 lit. d BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Kudlichstraße 41, 4020 Linz, betreffend Beschwerde vom 20. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 19. März 2020 betreffend Körperschaftsteuer 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Spruch

I. Der Vorlageantrag vom 22. Mai 2020 wird gemäß § 256 Abs 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos erklärt.
Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 5. Mai 2020 erledigt.

  • •

    Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Text

Begründung

1) Sachverhalt

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 19. März 2020 wurde die Körperschaftsteuer 2018 festgesetzt.

Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 20. April 2020 Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Mai 2020 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 2. November 2020 wurde die Entscheidung bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshofs zur Geschäftszahl Ra 2020/13/0043 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.

Das Verfahren wurde aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.6.2023, Ra 2020/13/0043) vom Amts wegen fortgesetzt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Mit weiterer Eingabe mittels Telefax vom 27. September 2023 zog der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei den Vorlageantrag vom 20. April 2020 zurück.

2) Beweiswürdigung

Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzgerichts.

3) Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Da die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag vom 22. Mai 2020 hinsichtlich des hier angefochtenen Bescheides schriftlich zurückgezogen hat und eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht bislang nicht ergangen ist, ist dieser gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO iVm § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 5. Mai 2020 als erledigt.

Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

4) Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Vorlageantrag vom 22. Mai 2020 wurde mittels Eingabe vom 27. September 2023 zurückgezogen. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus dem Wortlaut von § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

 

Wien, am 27. September 2023