Volltext

BFG 07.08.2023, RS/2100014/2023

Säumnisbeschwerdeverfahren: Einstellung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2023:RS.2100014.2023 · Findok (BMF)

Normen
§ 97 BAO · § 284 Abs. 1 BAO · § 284 Abs. 2 BAO · § 284 Abs. 3 BAO

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom 12.6.2023, beim Bundesfinanzgericht am 16.6.2023 eingelangt, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 beschlossen:

Spruch

I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens):

Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß § 284 Abs 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 284 Abs 3 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (§ 284 Abs 2 BAO) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Mit Schreiben vom 12.6.2023, beim Bundesfinanzgericht am 16.6.2023 eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin (Bf) Säumnisbeschwerde. Sie gab an, dass ihre am 8.12.2022 elektronisch eingereichte Einkommensteuererklärung 2021 bislang nicht erledigt worden sei. Sie ersuche um Entscheidung.

Mit Beschluss vom 21.6.2023 trug das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt auf, bis spätestens 8.9.2023 zu entscheiden und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht (mehr) vorliegt.

Mit E-Mail vom 7.8.2023 teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dass es den Einkommensteuerbescheid 2021 nunmehr erlassen habe. Zudem ließ das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht eine Kopie des Einkommensteuerbescheides 2021 vom 28.7.2023 zukommen.

Am 7.8.2023 bestätigte die Bf gegenüber dem Bundesfinanzgericht auf telefonischem Wege den Erhalt des gegenständlichen Bescheides.

Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz BAO einzustellen.

2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 letzter Satz BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Graz, am 7. August 2023