Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 8. August 2016 gegen den Bescheid des ***MA*** an die ***Bank*** vom 6. Juli 2016 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Bescheid vom 6.7.2016 an die ***Bank*** wurden vollstreckbare Forderungen iHv EUR 28.648,56 von Frau ***Bf1*** gegenüber der Drittschuldnerin ***Bank*** gepfändet.
Am 8.8.2016 erhob Frau ***Bf1*** Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Bescheid ausschließlich an die ***Bank*** gerichtet war, daher wäre nur diese zur Beschwerde gegen den Bescheid legitimiert gewesen.
In diesen Zusammenhang hat das Bundesfinanzgericht wie folgt erwogen:
Der oben geschilderte Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
§ 246 Abs 1 BAO lautet wie folgt: "Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist."
Da der Bescheid nicht an Frau ***Bf1*** ergangen ist, hatte sie keine Beschwerdelegitimation gem § 246 BAO. Die Beschwerdevorentscheidung ist also rechtlich korrekt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war lediglich die Beschwerdelegimitation der Beschwerdeführerin anhand der eindeutigen Rechtslage zu prüfen. Es lag daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19. Juli 2023