Volltext

BFG 19.06.2023, RS/7100037/2023

Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Erlassung des von der Säumnis betroffenen Bescheides

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2023:RS.7100037.2023 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 BAO

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Karl Braunschmid, Landstraße 38, 4020 Linz, betreffend Säumnisbeschwerde vom 28. April 2023 wegen der vorgebrachten Säumigkeit des Finanzamtes Österreich in der Entscheidung über den am 22.10.2022 eingebrachten Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 (letzter Satz) der Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Eingabe vom 28. April 2023, beim Bundesfinanzgericht (BFG) eingelangt am 4. Mai 2023, erhob der durch seinen Steuerberater vertretene Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.) eine Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 1 BAO) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (=Einkommensteuererklärung) für das Jahr 2021 durch das Finanzamt Österreich.

Das BFG trug dem Finanzamt Österreich mit Beschluss vom 8. Mai 2023 gemäß § 284 Abs. 2 (erster Satz) BAO auf, bis 4. August 2023 die versäumte Entscheidung über die Einkommensteuererklärung (Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung) des Bf. für das Jahr 2021 zu erlassen und dem BFG eine Abschrift dieser Entscheidung vorzulegen, oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.

Das Finanzamt Österreich erließ den diesbezüglichen, mit 15. Mai 2023 datierten Einkommensteuerbescheid 2021 an den Bf. zu Handen seines Steuerberaters und entschied damit über den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021, welcher eine vereinfachte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 darstellt.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 des Bf. vom 15. Mai 2023 ist mittlerweile eine Bescheidbeschwerde erhoben worden. Das Verfahren über diese Bescheidbeschwerde ist ein anderes Verfahren als das durch den vorliegenden Beschluss eingestellte Säumnisbeschwerdeverfahren. Die Einstellung des letztgenannten Säumnisbeschwerdeverfahrens hat keine Auswirkung auf das Bescheidbeschwerdeverfahren hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2021 vom 15.5.2023.

Das Finanzamt Österreich legte dem BFG am 14. Juni 2023 den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 15. Mai 2023 vor.

§ 284 Abs. 2 (letzter Satz) BAO bestimmt zum Säumnisbeschwerdeverfahren: "Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen."

Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher einzustellen, was mit dem vorliegenden Beschluss geschieht.

Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG)

Die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ergibt sich schon aus dem Gesetzestext. Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist hier keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sein sollte (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10).

Wien, am 19. Juni 2023