Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom
Spruch
- 1.
21.03.2018, betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 2010 bis 2012 sowie
- 2.
22.03.2018, betreffend Wiederaufnahme Körperschaft- und Umsatzsteuer 2010 bis 2012
den Beschluss:
I. Die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme Körperschaft- und Umsatzsteuer 2010 bis 2012, Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 sowie Umsatzsteuer 2010 und 2011 werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2012 wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
III. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Sachverhalt
Die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme Körperschaft- und Umsatzsteuer 2010 bis 2012, Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 sowie Umsatzsteuer 2010 und 2011 wurden zurückgenommen.
Der Aufhebung und Neuerlassung des Umsatzsteuerbescheides 2012 wurde zugestimmt. Die belangte Behörde hat den Umsatzsteuerbescheid 2012 aufgehoben und einen neuen Sachbescheid erlassen. Das Bundesfinanzgericht wurde hiervon in Kenntnis gesetzt.
Beweiswürdigung
Dass die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme Körperschaft- und Umsatzsteuer 2010 bis 2012, Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 sowie Umsatzsteuer 2010 und 2011 zurückgenommen wurden, ergibt sich aus dem niederschriftlich festgehaltenen Antrag im Rahmen des Erörterungstermins (vgl. Niederschrift Erörterungstermin 02.05.2023).
Dass der Aufhebung und Neuerlassung des Umsatzsteuerbescheides 2012 zugestimmt wurde, ergibt sich ebenso aus dem niederschriftlich festgehaltenen Antrag im Rahmen des Erörterungstermins (vgl. Niederschrift Erörterungstermin 02.05.2023).
Das Bundesfinanzgericht wurde von der Aufhebung und Neuerlassung mit Eingabe der belangten Behörde vom 30.05.2023 informiert.
Rechtliche Würdigung
Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung)
§ 256 Abs. 3 BAO normiert: "Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären".
Da fest steht, dass die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme Körperschaft- und Umsatzsteuer 2010 bis 2012, Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 sowie Umsatzsteuer 2010 und 2011 zurückgenommen wurden, sind diese als gegenstandslos zu erklären.
Zu Spruchpunkt II (Gegenstandsloserklärung)
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.
Gemäß § 300 Abs. 1 dritter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.
Die beschwerdeführende Partei hat einer Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2012 nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt. Der Abgabenbehörde wurde mit Beschluss vom 02.05.2023 eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt.
Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist mit Bescheid vom 25.05.2023. Der aufgehobene Bescheid wurde durch einen an dessen Stelle tretenden Bescheid ersetzt. Dieser neue Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer 2012 erging am 25.05.2023. Die Festsetzungen erfolgten entsprechend dem zwischen den Parteien erzielten Einvernehmen.
Mit den neu ergangenen Bescheiden wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.
Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2012 ist damit als gegenstandslos zu erklären.
Zu Spruchpunkt III (Unzulässigkeit einer Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 31. Mai 2023