Volltext

BFG 31.05.2023, RV/1100103/2019

Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde wegen Zurücknahme der Beschwerde § 256 Abs 3 BAO.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100103.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Fend, Frühlingstraße 7, 6850 Dornbirn, betreffend Beschwerde vom 18. Jänner 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch (nunmehr Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien) vom 13. November 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

I. Die Beschwerde vom 18. Jänner 2019 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Verfahrensgang/festgestellter Sachverhalt:

Die (Bf) hat am 31. Oktober 2018 Ihre Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 via FON bei der belangten Behörde eingebracht.

  • •

    Die belangte Behörde führte in der Folge die Veranlagung durch und erließ am 13. November 2018 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2017.

Dagegen brachte die (Bf) - in verlängerter offener Rechtsmittelfrist - mit Eingabe vom 18. Jänner 2019 Beschwerde ein.

Am 23. Jänner 2019 erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung in welcher sie das Beschwerdebegehren als unbegründet abwies.

Am 06. März 2019 brachte die (Bf) durch Ihren steuerlichen Vertreter - in verlängerter offener Rechtsmittelfrist - einen Vorlageantrag betreffend Einkommensteuerbescheid 2017 bei der belangten Behörde ein.

Mit weiterer Eingabe vom 22. Mai 2023 zog die (Bf) die Beschwerde vom 18. Jänner 2019 gegen den Einkommensteuerbescheid zurück.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 hat die (Bf) die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, welche vom 18. Jänner 2019 datiert, zurückgenommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs 3 BAO mittels Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Der Erstbescheid Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 vom 18. Jänner 2019 tritt somit wieder in den Rechtsbestand.

Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus (vgl hierzu Ellinger/Sutter/Urtz BAO3, RZ 18 zu § 264). Es bedarf keiner gesonderten Gegenstandsloserklärung.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Feldkirch, am 31. Mai 2023