Volltext

BFG 31.03.2023, RS/7100016/2023

Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens gemäß § 284 (2) BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2023:RS.7100016.2023 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 Abs. 1 BAO · § 284 Abs. 2 BAO · § 97 BAO
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung · Säumnisbeschwerde

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 01.03.2023 wegen behaupteter Verletzung der Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt Österreich betreffend die Beschwerde vom 24.08.2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 (Arbeitnehmer-veranlagung) vom 16.08.2022, Steuernummer ***Bf-StNr1***, beschlossen:

Spruch

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz der Bundesabgaben-ordnung, BGBl. 1961/194, idgF (BAO) eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 24.02.2023 (eingelangt beim Bundesfinanz-gericht am 01.03.2023) gemäß § 284 Abs 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend die Beschwerde vom 24.08.2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 16.08.2022 erhoben.

Dem Finanzamt Österreich wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 01.03.2023 gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, bis 04.05.2023 den säumigen Bescheid (Beschwerde-vorentscheidung) zu erlassen und eine Abschrift der Beschwerdevorentscheidung samt Zustellnachweis vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Das Finanzamt hat aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 01.03.2023 am 15.03.2023 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Mit Eingabe über FinanzOnline am 27.03.2023 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz BAO idF 2. AbgÄG 2014, BGBl. I 2014/105 ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.

Im Hinblick darauf, dass nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Beschwerde vom 24.08.2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 16.08.2022 eine Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde ergangen ist, war die Säumnisbeschwerde zulässig.
Da die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist am 15.03.2023 erlassen wurde, war das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Wien, am 31. März 2023