Volltext

BFG 12.04.2023, RS/7100024/2023

Zu früh eingebrachte Säumnisbeschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2023:RS.7100024.2023 · Findok (BMF)

Normen
§ 285 BAO · § 284 Abs. 1 BAO · § 260 Abs. 1 lit. a BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch UnionTAX & LAW, Donau-City-Straße 7/DC Tower/30th Floor, 1220 Wien, über die Säumnisbeschwerde vom 2.3.2023 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich betreffend Rückzahlung von Gutschriften aus der Arbeitnehmerveranlagung 2018 und 2021 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

1. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Gemäß § 285 BAO hat die Säumnisbeschwerde neben der Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde und der Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw der Angelegenheit auch jene Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung des Ablaufes der First gem § 284 Abs 1 BAO notwendig sind. Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Anbringens oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu einer amtswegigen Erlassung Bescheide bekanntgegeben werden.

Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Beschwerde zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Eine zu früh eingebrachte Säumnisbeschwede ist daher zurückzuweisen (zB BFG 7.9.2022, RS/4100006/2022). Gemäß § 284 Abs 7 BAO ist § 260 Abs 1 lit a BAO auch auf Säumnisbeschwerden anzuwenden.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14.3.2023, nachweislich zugestellt zu Handen des Vertreters des Beschwerdeführers am 20.3.2023, wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich auf Grund der Angaben in der Säumnisbeschwerde noch nicht vorzuliegen scheint und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer unterließ es, dazu Stellung zu nehmen.

Da das Anbringen - nach Darstellung in der Säumnisbeschwerde vom 2.3.2023 - erst mit 19.12.2022 datiert war, ist die sechs monatige Frist noch nicht abgelaufen. Da somit die behauptete Säumnis nicht vorliegt, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Wien, am 12. April 2023