Volltext

BFG 07.03.2023, RV/3100146/2014

Geschäftsführerhaftung - §§ 9, 80 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100146.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 80 Abs. 1 BAO · § 9 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. August 2010 gegen den Haftungsbescheid des ***FA*** vom 28. Juni 2010 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für folgende Abgaben gemäß §§ 9 iVm 80 BAO als Haftungspflichtige in Anspruch genommen wird:

Lohnsteuer 2006

80.430,33

Dienstgeberbeitrag 2006

9.191,11

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2006

3.000,02

Summe

92.621,46

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Das Finanzamt nahm die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.6.2010 als Haftungspflichtige gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der PS, in Höhe von EUR 152.380,57 (Lohnsteuer 2006: EUR 119.926,18; Dienstgeberbeitrag 2006: EUR 29.454,37; Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2006: EUR 3.000,02) als Haftungspflichtige in Anspruch. Es begründete dies mit der Geschäftsführerstellung der Beschwerdeführerin und damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Verpflichtung, für die Entrichtung fälliger Abgaben der Primärschuldnerin Sorge zu tragen, schuldhaft verletzt habe.

In ihrer Berufung vom 2.8.2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Haftungsbescheides, verwies auf ein gegen sie anhängiges Strafverfahren am Landesgericht X und darauf, dass sie sich bei der Abrechnung der Mitarbeiter auf Aussagen von Finanzamt und Gebietskrankenkasse verlassen habe.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom 6.8.2010 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu den Haftungsvoraussetzungen auf. Sie sei im Zeitraum 9.3.2006 bis 29.6.2007 Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen. Während dieser Zeit seien die haftungsgegenständlichen Abgaben fällig gewesen, aber nicht entrichtet worden. Diese Beträge seien bei der Primärschuldnerin uneinbringlich, da diese weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge. Insofern die Gläubiger der Primärschuldnerin gleich behandelt worden seien, werde um Nachweis ersucht.

In ihrer Stellungnahme vom 19.8.2010 wendete die Beschwerdeführerin ein, die Primärschuldnerin habe keine Betriebsstätte in Österreich unterhalten, weshalb die haftungsgegenständlichen Abgaben zu Unrecht festgesetzt worden seien.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.12.2013 wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 16.1.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 13.3.2014 dem Bundesfinanzgericht vor.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 28.2.2023 wurde dieses Beschwerdeverfahren der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und jener der einschreitenden Richterin zugeteilt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war ausweislich eines bei den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Auszuges aus dem Firmenbuch der Tschechischen Republik im Zeitraum 9.3.2006 bis 29.6.2007 alleinige Geschäftsführerin der PS (im Folgenden: Primärschuldnerin).

Die Beschwerdeführerin wurde neben weiteren Angeklagten mit Urteil U - rechtskräftig - wegen des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 2 lit b, 38 Abs. 1 lit a FinStrG verurteilt. Dieses Urteil gründet unter anderem auf die Sachverhaltsfeststellung, dass die Beschwerdeführerin im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Tätern in den Jahren 2005 bis 31.3.2007 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer in Höhe von EUR 94.468,61 und von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von EUR 37.072,57 bewirkt hat.

Die bei der Primärschuldnerin aushaftenden Abgabenschuldigkeiten belaufen sich laut deren Abgabenkonto zum Stichtag 7.3.2023 auf EUR 80.430,33 an Lohnsteuer 2006, EUR 9.191,11 an Dienstgeberbeiträgen 2006 und EUR 3.000,02 an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag 2006, insgesamt sohin auf EUR 92.621,46.

Die Primärschuldnerin verfügt über kein Einkommen und kein Vermögen. Die aushaftenden Abgaben sind uneinbringlich.

Diese Umstände sind durch den Akteninhalt zweifelsfrei belegt und zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Voraussetzung für die Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO sind eine fällige Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Die Beschwerdeführerin war im haftungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführerin und Vertretungsbefugte der Primärschuldnerin. Die haftungsgegenständlichen Abgaben waren zum 15.1.2007 fällig. Sie sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.

Das Verschulden der Beschwerdeführerin an der Nichterfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen und an der Nichtentrichtung fälliger Abgaben wurde hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Abgaben durch das Urteil des Landesgerichts X vom 10.12.2013 zu 27 Hv 26/13d festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat ihr Verschulden im Haftungsverfahren nicht weiter bestritten.

Liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters vor, dann werden die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und der Rechtswidrigkeitszusammenhang vermutet (VwGH 23.4.2008, 2004/13/0142).

Die Beschwerdeführerin hat keine weitere Beschwerde gegen die Abgabenfestsetzungsbescheide erhoben, wozu sie gemäß § 248 BAO berechtigt gewesen wäre (vgl VwGH 19.5.2016, Ra 2016/16/0029). Die im Verfahren über die Haftungsinanspruchnahme erhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung sind nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Haftungsinanspruchnahme aufzuzeigen (so auch VwGH 22.6.2022, Ra 2021/13/0132).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen. Die einbehaltene Lohnsteuer ist zur Gänze zur späteren Abfuhr zu verwenden und unterliegt bei sich bis zum Abfuhrzeitpunkt geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dem Gleichbehandlungsgebot. Somit trifft den Vertreter nach § 80 BAO die Verpflichtung, die Lohnsteuer einerseits einzubehalten und andererseits - ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten und des Gleichbehandlungsgebotes - zur Gänze dem Finanzamt zum Fälligkeitstag abzuführen (VwGH 19.10.2017, Ra 2016/16/0097).

Umstände, die bei der Ermessensübung zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wären, wurden nicht vorgebracht. Es ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme.

Die Haftungssumme war auf die am Abgabenkonto der Primärschuldnerin aushaftenden Beträge zu reduzieren.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis folgt in der rechtlichen Würdigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.

Innsbruck, am 7. März 2023