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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH, Disslergasse 1/Top 2, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 11. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. September 2021 betreffend Grunderwerbsteuer, ErfNr. ***4***, beschlossen:
Spruch
I. Die Beschwerde vom 11.Oktober 2021 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24.9.2021 wurde die Grunderwerbsteuer betreffend "KV ***1***, ***3*** vom 17. Juni 2021 mit ***2***" gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987 mit 3,5 % von der Gegenleistung , sohin in Höhe von € 7.211,98 festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlage wurde ermittelt aus dem Kaufpreis in Höhe von € 201.700,00 und den Vertragserrichtungskosten in Höhe von € 4.356,50; Gegenleistung gemäß § 5 GrEStG 1987 war gesamt sohin € 206.056,50. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass, da die Kosten zur Errichtung des Kauf- und Wohnungseigentumvertrages vom Käufer zu tragen seien, es sich um eine weitere GrESt-pflichtige Gegenleistung handle und diese somit zur Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen gewesen seien.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 11.10.2021 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.11.2021 hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 16.11.2021 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 21.2.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei die Rechtslage dargelegt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und eventueller Modifizierung ihrer Anträge eingeräumt.
Mit weiterer Eingabe vom 28.2.2023 (postalisch eingelangt beim BFG am 7.3.2023) zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 11.10.2021 zurück.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 28.2.2023 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese mit Beschluss (§ 278 BAO) gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren daher einzustellen.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 15. März 2023