Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RIS*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 22. August 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. April 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Eingabedatum 26.02.2022 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf.) die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2021.
Die von der belangten Behörde am 26.04.2022 erklärungsgemäß durchgeführte Arbeitnehmerveranlagung ergab ein Einkommen in Höhe von € 25.602,93.
Mit Schreiben vom 22.08.2022 erhob die Bf. Beschwerde und begründete dies mit folgenden Worten: "mein Mann hat nicht gearbeitet, auch kein AMS Geld".
Da die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden war, wies die belangte Behörde diese gemäß § 260 BAO zurück.
Die Eingabe der Bf. vom 14.11.2022, welche wiederum als Beschwerde bezeichnet war, wurde seitens der belangten Behörde als fristgerechter Vorlageantrag gewertet. Die Eingabe enthält folgende Begründung: "bitte Alleinerzieher anerkennen".
Sachverhalt
Der Einkommensteuerbescheid 2021 erging am 26.04.2022. Die Beschwerde wurde am 22.08.2022, eingebracht. Ein Fristverlängerungsansuchen wurde nicht gestellt.
Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Nach § 260 Abs 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Erwägungen
Im Beschwerdefall hat die Frist des § 245 Abs 1 BAO von einem Monat zur Einbringung der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 26.04.2022 - unter Einrechnung eines Postlaufes von 3 Tagen - am 29.05.2022 geendet. Die erst am 22.08.2022 beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde war somit weit außerhalb der Monatsfrist.
Die Beschwerde war somit gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen einer verspätet eingebrachten Beschwerde ergeben sich aus der vorgenannten Rechtslage. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Linz, am 12. Jänner 2023