Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr1, vertreten durch SteuerberaterX , Adr2, Beschwerde vom 2. Juli 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 11. Juni 2019 betreffend Einkommensteuer 2011 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Strittig war die Rechtsfrage, ob die der Bf. aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich im Jahr 2011 gewährten Zuwendungen (Hinterbliebenenunterstützung, Ablebensversicherungsanspruch und Bestattungskostenbeitrag) im Gesamtbetrag von (anteilig) € 18.892,83 gemäß § 22 Z 4 iVm. § 32 Abs. 1 EStG 1988 steuerpflichtig sind.
Mit Schreiben vom 27.01.2023 nahm die Bf. die Beschwerde vom 02.07.2019 gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid zurück.
Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurücknahme der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, war im konkreten Fall keine Rechtsfrage zu lösen, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 31. Jänner 2023