Volltext

BFG 11.01.2023, RV/7103709/2022

Gegenstandsloserklärung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103709.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 261 Abs. 1 lit. b BAO · § 278 BAO · Art. 133 Abs. 4 B-VG · B-VG · § 295a BAO · § 124b Z 410 lit. a EStG 1988

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 den Beschluss:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 278 BAO iVm § 261 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Sachverhalt

Mit Bescheid vom 17.03.2021 berücksichtigte die Abgabenbehörde bei der beschwerdeführenden Partei (in der Folge Bf.) lediglich indexierte Absetzbeträge.

Mit Bescheid vom 07.12.2022 gemäß § 295a BAO wurden die Absetzbeträge ohne Indexierung berücksichtigt.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Rechtliche Würdigung

Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 261 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

Infolge des EuGH-Urteils vom 16.06.2022, Rs C-328/20, Kommission/Österreich, kam es zur Aufhebung der strittigen Indexierungen von Familienleistungen (vgl. BGBl. I Nr. 135/2022). Diese Änderungen sind rückwirkend anzuwenden (vgl. § 124b Z 410 lit. a EStG 1988). Kraft gesetzlicher Anordnung liegt ein rückwirkendes Ereignis vor.

Mit dem gemäß § 295a BAO abgeänderten Bescheid vom 07.12.2022, wurde dem Beschwerdebegehren des Bf. Rechnung getragen.

Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären.

Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am 11. Jänner 2023