Volltext

BFG 10.01.2023, RV/7102592/2022

Gegenstandsloserklärung - Zurücknahme Vorlageantrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102592.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 4 lit. d BAO · § 256 BAO · § 272 Abs. 4 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 23. Jänner 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 13. Dezember 2018 betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2012 den Beschluss:

Spruch

I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei wurde zurückgenommen. Dies ergibt sich aus der Eingabe vom 14.10.2022.

Rechtliche Würdigung

Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung)

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt dem Berichterstatter im Falle beantragter Senatsverhandlungen zunächst ua die Erlassung von Gegenstandsloserklärungen.

Da die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag zurückgezogen hat, ist dieser gemäß § 272 Abs. 4 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO durch den Berichterstatter als gegenstandslos zu erklären.

Die Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidungen als erledigt.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am 10. Jänner 2023