Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter *ER* in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden
1) vom 7. Mai 2020 gegen den Bescheid des *FA* (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 23. April 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 und
2) vom 25. November 2021 gegen den Bescheid des *FA* (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 27. Oktober 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020
beide zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte für das Jahr 2019 für seine Tochter *KA* (geboren *Datum1*) die Gewährung des Familienbonus Plus und den Alleinverdienerabsetzbetrag unter Berücksichtigung eines Kindes. Für das Jahr 2020 beantragte der Bf. für seine Tochter *KA* und für seine Tochter *TE* (geboren *Datum2*) den Familienbonus Plus und den Alleinverdienerabsetzbetrag unter Berücksichtigung zweier Kinder. Der Wohnsitzstaat der Kinder war jeweils die Tschechische Republik.
Das Finanzamt erließ Einkommensteuerbescheide und nahm dabei jeweils eine Indexierung der beantragten Familienleistungen vor, wie sie in den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassungen geltenden Fassungen des § 33 EStG 1988 vorgesehen waren.
Dagegen wenden sich die gegenständlichen Beschwerden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der EuGH hat mit Urteil vom 16.6.2022, C-328/20 ausgesprochen, dass die ab 1.1.2019 geltende Indexierung u.a. des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht dem EU-Recht entspricht. Mit dem Bundesgesetz vom 28.7.2022, BGBl. I Nr. 135/2022 mit dem u.a. das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wurde, hat der Gesetzgeber dieses Urteil umgesetzt. Diese neue Rechtslage (Rückgängigmachung der Indexierung) ist u.a. für Kinder, die sich ständig in der Tschechischen Republik aufhalten, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden (§ 124b Z 410. a) EStG 1988 idF BGBl. I 135/2022).
Demnach gilt für den gegenständlichen Fall:
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedsstaat der EU aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus zu, der zufolge Z 1 lit a) leg.cit. bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 EURO beträgt. Gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt (Steuer laut Tarif vor Abzug der Absetzbeträge).
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienern ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 EURO und bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 EURO.
Auf dem Boden dieser neuen Rechtslage sind dem Bf. somit für das Jahr 2019 ein Familienbonus Plus für ein Kind von 1.250,00 EURO (125,00 EURO für den Familienbeihilfenbezug von 10 Monaten) und ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 494,00 EURO zu gewähren. Für das Jahr 2020 ergibt sich ein Familienbonus Plus für zwei Kinder von 3.000,00 EURO, der aber mit der Tarifsteuer des Jahres 2020 in Höhe von 2.284,80 EURO begrenzt ist. Der Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern beträgt 669,00 EURO.
Die Einkommensteuer für die Jahre 2019 und 2020 errechnet sich daher wie folgt:
2019:
Einkommen (unverändert) 18.392,04 EURO
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge (unverändert) 1.887,21 EURO; davon sind abzuziehen: Familienbonus Plus 1.250,00 EURO, Alleinverdienerabsetzbetrag 494,00 EURO, Verkehrsabsetzbetrag (unverändert) 400,00 EURO, Pendlereuro (unverändert) 86,17 EURO; dies ergibt eine Steuer nach Abzug der Absetzbeträge von -342,96 EURO und abzüglich der anrechenbaren Lohnsteuer von (unverändert) 3.265,61 EURO eine festgesetzte Einkommensteuer von gerundet - 3.609,00 EURO.
2020:
Einkommen (unverändert) 20.528,01 EURO
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge (unverändert) 2.284,80 EURO; davon sind abzuziehen: Familienbonus Plus 2.284,80 EURO, Alleinverdienerabsetzbetrag 669,00 EURO, Verkehrsabsetzbetrag (unverändert) 464,80 EURO, Pendlereuro (unverändert) 116,01 EURO; dies ergibt eine Steuer nach Abzug der Absetzbeträge von -1.249,81 EURO; zuzüglich der Steuer für sonstige Bezüge von (unverändert) 116,18 EURO und abzüglich der anrechenbaren Lohnsteuer von (unverändert) 3.332,24 EURO ergibt sich eine festgesetzte Einkommensteuer von gerundet - 4.466,00 EURO.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Dezember 2022