Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die ***S*** Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Juni 2022 betreffend Umsatzsteuer 2020, Steuernummer ***Bf-StNr***, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Mit am 1. Juli 2022 in die Databox eingebrachtem Bescheid vom 30. Juni 2022 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 2020 fest.
2. Am 1. August 2022 ersuchte die steuerliche Vertretung über FinanzOnline um Verlängerung der Frist für die Einbringung einer Beschwerde bis zum 31. August 2022.
3. Mit im Postweg übermitteltem Schriftsatz vom 31. August 2022 (beim Finanzamt eingelangt am 5. September 2022) erhob die steuerliche Vertretung mit der Begründung, ein im Jahr 2020 für das Unternehmen erworbenes Kraftfahrzeug sei als nicht vorsteuerabzugsberechtigt eingestuft worden, Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2020.
4. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. September 2022 als nicht fristgerecht eingebracht zurück, weil diese erst am 5. September 2022 beim Finanzamt eingelangt sei.
5. Mit über FinanzOnline eingebrachtem Vorlageantrag beantragte die steuerliche Vertretung die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Die Beschwerde sei am 31. August 2022 zur Post gegeben (Hinweis auf den Poststempel des Beschwerdebriefes) und damit rechtzeitig eingebracht worden. Das Datum des Einlangens sei nicht maßgeblich. Der 31. August 2022 sei ein Donnerstag gewesen und sei es daher nicht ungewöhnlich, dass die Beschwerde erst am Montag, dem 5. September 2022, beim Finanzamt eingelangt sei.
6. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).
7. Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Die Frist ist nach § 245 Abs. 3 BAO auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt nach § 245 Abs. 4 BAO mit dem Tag der Einbringung des Antrages auf Fristverlängerung und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Die Hemmung kann jedoch nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
8. Für den Beginn der Frist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die behördliche Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).
9. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (lit. a).
10. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten nach § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
11. Außer Streit steht im Beschwerdefall, dass der Umsatzsteuerbescheid 2020 vom 30. Juni 2022 mit der Einbringung in die DataBox am 1. Juli 2022 wirksam zugestellt wurde und die Frist zur Einbringung einer Beschwerde aufgrund des Fristverlängerungsersuchens vom 1. August 2022 am 31. August 2022, einem Mittwoch, geendet hat. Die dem Poststempel zufolge - wie auch im Vorlagebericht ausgeführt - am 3. September 2022 bei der Post aufgegebene Beschwerde vom 31. August 2022 wurde somit nachweislich außerhalb dieser Frist eingebracht und war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
12. Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13. Die Beurteilung, ob die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde, erfolgte auf Grundlage von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen. Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde wiederum ergibt sich unmittelbar aus § 260 Abs. 1 BAO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG wird durch diesen Beschluss somit nicht berührt, eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 27. Dezember 2022