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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch (nunmehr: Finanzamt Österreich) betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 und 2019, ***BF-StNr***, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Mit im Postwege übermitteltem Bescheid vom 4. März 2019 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2018 und mit elektronisch übermitteltem Bescheid vom 8. April 2020 die Einkommensteuer 2019 fest.
2. Am 2. März 2021 brachte der Beschwerdeführer über FinanzOnline Beschwerden gegen die genannten Bescheide ein. Begründend führte er aus, er habe vergessen, das Pendlerpauschale geltend zu machen und ersuche um Neuberechnung der Einkommensteuer.
3. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17. März 2021 wies das Finanzamt die Beschwerden als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
4. Mit am 18. März 2021 eingebrachten Vorlageanträgen beantragte der Beschwerdeführer, mit der Begründung, er habe nicht gewusst, dass ein Pendlerpauschale geltend gemacht werden könne, die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht.
5. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).
6. Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Frist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die behördliche Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).
7. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (lit. a).
8. Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen, soweit in der Bundesabgabenordnung nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz (ZustG), ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.
9. Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
10. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
11. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten nach § 98 Abs. 2 erster Satz BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Hinsichtlich der im Zweifelsfall bestehenden Beweislast und der Folgen einer Abwesenheit von der Abgabestelle enthalten § 98 Abs. 2 zweiter und dritter Satz BAO jenen des § 26 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ZustG entsprechende Regelungen.
12. Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 4. März 2019 wurde nach der Aktenlage am 6. März 2019 ohne Zustellnachweis versandt. Die nach § 26 Abs. 2 ZustG in einem solchen Fall geltende Vermutung, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post als bewirkt gilt, ist widerlegbar. Bei gegenteiligen Behauptungen des Empfängers hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung zu beweisen (vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620, mwN, sowie Ritz, BAO6, § 26 ZustG Tz 3, mwN). Nachdem der Beschwerdeführer eine in diesem Sinne nicht bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt bewirkte Zustellung ungeachtet der mit Beschwerdevorentscheidung infolge verspäteter Einbringung erfolgten Zurückweisung der Beschwerde sowie der detaillierten Ausführungen im Vorlagebericht nicht ansatzweise behauptet hat, gilt die Zustellung nach § 26 Abs. 2 ZustG sohin als am 11. März 2019 bewirkt.
13. Der Einkommensteuerbescheid 2019 vom 8. April 2020 wurde elektronisch zugestellt. Über FinanzOnline übermittelte Dokumente gelangen mit der Einbringung der Daten in die DataBox in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers und gelten somit nach § 98 Abs. 2 BAO - abgesehen vom Fall der Abwesenheit des Empfängers - mit diesem Zeitpunkt als zugestellt (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105, sowie Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mwN). Der Einkommensteuerbescheid 2019 wurde am 8. April 2020 in die DataBox des Beschwerdeführers eingebracht und damit - nachdem auch diesbezüglich nichts Gegenteiliges behauptet wurde - an diesem Tag wirksam zugestellt.
14. Die Monatsfrist des § 245 BAO zur Einbringung einer Beschwerde hat somit hinsichtlich Einkommensteuer 2018 am 11. April 2019 und hinsichtlich Einkommensteuer 2019 am 8. Mai 2020 geendet. Die annähernd zwei Jahre bzw. rund ein 1 Jahr nach Ablauf der genannten Fristen gegen die Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 erhobenen Beschwerden vom 2. März 2021 wurden daher nicht fristgerecht eingebracht und waren sohin zurückzuweisen.
Unzulässigkeit einer Revision
15. Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16. Die Beurteilung, ob die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde, erfolgte auf Grundlage von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen. Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde wiederum ergibt sich unmittelbar aus § 260 Abs. 1 BAO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG wird durch diesen Beschluss somit nicht berührt, eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 12. Dezember 2022