Volltext

BFG 14.11.2022, RV/2100734/2018

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100734.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 1 BAO · § 256 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom 31.3.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 3.3.2017 betreffend Feststellung des Einheitswertes zum 1.1.2014 (EWAZ ***xx xxx-x-xxxx/x***) beschlossen:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Mit dem im Spruchkopf dieses Beschlusses genannten Bescheid vom 3.3.2017 stellte das Finanzamt für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers (Bf) einen Einheitswert in Höhe von 11.900,00 Euro fest.

Mit Schreiben vom 31.3.2017 wurde dagegen Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2018 änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes des Bf mit 13.900,00 Euro festgestellt wurde.

Mit Schreiben vom 23.2.2018 wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Im Zuge des am 11.11.2022 am Hof des Bf abgehaltenen Erörterungsgespräches nahm der Bf die Beschwerde zurück (vgl die beiliegende Niederschrift vom 11.11.2022).

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

Auch nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrages ist die Zurücknahme der Beschwerde zulässig. Diesfalls bewirkt die Gegenstandsloserklärung die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und damit das Wiederaufleben des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides (vgl etwa Ritz/Koran, BAO7 § 256 Tz 14).

Im vorliegenden Fall nahm der Bf im Zuge des am 11.11.2022 abgehaltenen Erörterungsgespräches die Beschwerde zurück, sodass diese gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 278 Abs 1 lit b BAO beschlussmäßig als gegenstandlos zu erklären ist. Damit lebt der im Spruchkopf dieses Beschlusses genannte Bescheid vom 3.3.2017, mit dem für den landwirtschaftlichen Betrieb des Bf ein Einheitswert in Höhe von 11.900,00 Euro festgestellt wurde, wieder auf.

Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 BAO iVm § 274 Abs 5 BAO kann im Fall der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist im vorliegenden Fall verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.

Beilage: Niederschrift vom 11.11.2022

Graz, am 14. November 2022