Volltext

BFG 17.10.2022, RV/7500422/2022

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500422.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 26 Abs. 2 ZustG · § 45 Abs. 2 AVG · § 44 VwGVG · Art. 133 Abs. 4 B-VG · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 49 Abs. 1 VStG · § 49 VStG · § 25a Abs. 4 VwGG · § 5 WAOR

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Herbert Schober BA in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. September 2022 gegen die Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien vom 16. September 2022, Zahlen: 1.) ***1***, 2) ***2***, 3) ***3***, mit denen der Einspruch vom 26. Juni 2022 gegen die Strafverfügungen vom 31. Mai 2022 mit jeweils derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

  • 1.

    Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31. Mai 2022, Zahl: ***1***, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

  • 2.

    Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31. Mai 2022, Zahl: ***2***, wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

  • 3.

    Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31. Mai 2022, Zahl: ***3***, wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der mit E-Mail am 26. Juni 2022 eingebrachte Einspruch gegen die drei Strafverfügungen wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.

Die diesbezüglichen Zurückweisungsbescheide der belangten Behörde (MA 67) vom 16. September 2022, Zahlen: 1) ***1***, 2) ***2***, 3) ***3***, wurden folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Am 31.5.2022 wurde die Strafverfügung dem Zustellprozess übergeben und beginnt die 3-tägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG).

§ 26 Abs. 2 ZustG (Zustellgesetz)
Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 26.06.2022 mittels E-Mail somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.

Daraus ergibt sich, dass der von Ihnen eingebrachte Einspruch als verspätet zu werten ist.

Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die nicht erstreckt werden darf.

Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom 13.7.2022 lediglich angegeben, dass Ihnen bewusst ist, dass der Einspruch zu spät eingereicht wurde.

Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen, und es kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige Einwände eingegangen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

In der Beschwerde vom 23. September 2022 wurde - abgesehen von inhaltlichen Einwendungen - vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer egal sei, ob ihm in den beschwerdegegenständlichen Fällen ein verspäteter Einspruch vorgeworfen werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 49 VStG normiert:

"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken."

§ 26 Zustellgesetz normiert:

"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens keine mangelhafte Zustellung geltend gemacht, sondern im Gegenteil die verspätete Einbringung des Einspruchs gegen die drei Strafverfügungen bestätigt, insbesondere auch nachdem ihm mit Verfahrensanordnungen vom 13. Juli 2022 die jeweilige Verspätung vorgehalten und die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.

Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG von der rechtmäßigen Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen vom 31. Mai 2022 am dritten Tag nach deren Übergabe an das Zustellorgan, das war jeweils der 3. Juni 2022, aus.

Die gesetzlich normierte und nicht erstreckbare, zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher jeweils am 3. Juni 2022 und endete jeweils mit Ablauf des 17. Juni 2022.

Der mit E-Mail am 26. Juni 2022 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

[...]

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am 17. Oktober 2022