Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang
Im Rahmen der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte der in Österreich nichtselbständig beschäftigte Beschwerdeführerin (Bf.) die Berücksichtigung des Absetzbetrages "Familienbonus Plus" für den Zeitraum 1-6/2019 betreffend seinen nicht im Inland wohnhaften Sohn, ***Bf1***, xx.xx.1999 geboren, in der vollen Höhe von ingesamt € 250,08 (41,68 pro Monat gem. § 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl 62/2018).
Mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom 26. Mai 2020 führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung durch, wobei bei der Einkommensteuerfestsetzung der Familienbonus Plus nur in der indexierten Höhe von € 154,80 gewährt wurde (€ 25,80 pro Monat gem. BGBl II 257/2018 idF BGBl II 141/2019).
Mit über FinanzOnline eingebrachter Beschwerde vom 25.06.2020 erhob der Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 frist- und formgerecht Bescheidbeschwerde und führte begründend aus:
"Ich erhebe ich innerhalb offener Frist diese Beschwerde. Die Entscheidung Ihres Finanzamtes ist aus meiner Sicht insofern unrichtig, als ich mich durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen (Absetzbeträge, Freibeträge) in meinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dann den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten, verletzt fühle. Die bei der von Ihnen ausgeübten Entscheidungsgewalt gesetzte Art der Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führt eindeutig zur direkten Diskriminierung. In meinem konkreten Fall wurde der Familienbonus Plus nicht in voller Höhe berücksichtigt, in welcher die Steuerbegünstigung einem österreichischen Staatsbürger mit einem in Österreich lebenden Kind ihrer Basis nach zusteht. Ich beantrage daher die Anpassung des Familienbonus Plus für meinen Sohn ***Bf1***, xx.xx.1999 geboren, für die Monate 1-6/2019, in denen für ihn Familienbeihilfe nach dem Familienbeihilfengesetz gewährt wurde, ohne die sogenannte Indexierung."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2020 wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf. als unbegründet ab und führte dazu im Wesentlichen aus:
"… Gemäß § 33 Absatz 3a Ziffer 2 Einkommensteuergesetz 1988 wurden der Familienbonus Plus, der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- und der Unterhaltsabsetzbetrag, sowie der Kindermehrbetrag in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU aufhalten, an die Lebensbedingungen des jeweiligen Staates angepasst. Daher war ihre Beschwerde abzuweisen …"
Der Bf. brachte gegen diese BVE rechtzeitig den Vorlageantrag vom 20.11.2020 ein zur Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (BFG).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die Bf. ist tschechischer Staatsbürger, in Österreich nichtselbständig beschäftigt und hatte im beschwerdegegenständlichen Jahr seinen Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in der Tschechischen Republik.
Für seinen Sohn, xx.xx.1999 geboren, der seinen Wohnsitz, bzw. ständigen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU als in Österreich hatte, wurde dem Bf. für den Zeitraum 1-6/2019 Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 gewährt.
Der Bf. erzielte im beschwerdegegenständlichen Veranlagungsjahr 2019 die im Bescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 2020 festgestellten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 22.619,87, woraus sich nach Berücksichtigung des Pendlerpauschales und Werbungskostenpauschales sowie des Pauschbetrages für Sonderausgaben eine Steuer vor Abzug der Absetzbeträge im Ausmaß € 2.871,35 ergab.
Mit Berücksichtigung des indexierten Familienbonus plus (€ 154,80 gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 EStG), des Verkehrsabsetzbetrages und des Pendlereuros errechnete sich eine Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge in Höhe von € 2.044,55. Nach Anrechnung der einbehalten Lohnsteuer beträgt somit die festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) € - 855,00.
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Vom BFG zu beurteilen ist ausschließlich die in der Beschwerde angesprochene Streitfrage, ob die Indexierung des Familienbonus Plus zu Recht erfolgte.
Mit Beschluss vom 16. April 2020 zu RE/7100001/2020 hat das Bundesfinanzgericht den Gerichtshof der Europäischen Union das Ersuchen um Vorabentscheidung gestellt (protokolliert zu C-163/20), ob die Indexierung von Familienleistungen durch den österreichischen Gesetzgeber unionsrechtskonform ist.
Mit Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20 hat der Gerichtshof der Europäischen Union zu Recht erkannt und wie folgt entschieden:
"1. Die Republik Österreich hat durch die - auf die Änderung von § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen vom 24. Oktober 1967 in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, dos Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom 7. Juli 1988 in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung zurückgehende - Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrog für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verstoßen.
2. Die Republik Österreich hat durch die - auf die Änderung von § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen vom 24. Oktober 1967 in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom 7. Juli 1988 in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung zurückgehende - Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen" (EuGH 16. Juni 2022, C-328/20)."
Dem Urteil des EuGH vom 16. Juni 2022, C-328/20, Kommission/Österreich zufolge ist Art. 67 VO 883/2004 dahin auszulegen, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die der Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (Rn. 47). Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen (Rn. 51). Eine Indexierung von Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer, wäre, selbst wenn dies das Sekundärrecht zuließe, nach dem Primärrecht der Union (Art. 45 AEUV) ungültig (Rn. 57 unter Hinweis auf EuGH 15. Jänner 1986, 41/84, Pinna, EU:C:1986:1).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Familienbonus Plus in voller Höhe in Abzug zu bringen ist. Dem Bf. gebührt daher im Jahr 2019 für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hatte, einen Zeitraum von sechs Monate der Familienbonus Plus in Höhe von insgesamt € 250,08 statt bisher indexiert € 154,80 (also eine Erhöhung des Absetzbetrages um € 95,28). Die Grundlage für diese Änderung ist, dass die gesetzliche Indexierung des Familienbonus Plus durch die Bestimmung § 33 Abs. 3a Z. 2 EStG 1988 mit BGBl 135/2022, kundgemacht am 28.07.2022, rückwirkend mit 1.1.2019 aufgehoben worden ist. Um den Differenzbetrag von gerundet € 95 war daher die Einkommensteuergutschrift im angefochtenen ESt-Bescheid 2019 zu erhöhen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 33 Abs. 3a EStG 1988 in der Fassung BGBl 135/2022.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 1. September 2022