Volltext

BFG 07.09.2022, RS/5100008/2022

Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RS.5100008.2022 · Findok (BMF)

Normen
Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG · § 284 BAO

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerde vom 9. Mai 2022 (Zeichen: ***xxx***) wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 14. Oktober 2021 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ******, VNR: ***111***, für die Zeiträume "ab Oktober 2019" beschlossen:

Spruch

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet (Art. 132 Abs. 3 B-VG).

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat mit Schriftsatz vom 9. Mai 2022 gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend ihren Antrag vom 14. Oktober 2021 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre am ***Datum*** geborene Tochter ****** für die Zeiträume "ab Oktober 2019" erhoben.

Die Säumnisbeschwerde ist am 13. Juni 2022 beim Bundesfinanzgericht eingelangt.

Dem Finanzamt wurde mit Beschluss vom 4. Juli 2022 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis 31. August 2022 den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt.

Das Finanzamt legte in der Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 22. August 2022 vor, mit der der Beschwerde vom 9. Juli 2021 gegen den Rückforderungsbescheid vom 14. Juni 2021, Ordnungsbegriff: ***OB***, teilweise stattgegeben wurde.

Zu dieser Beschwerdevorentscheidung wurde ein Zustellnachweis vorgelegt, der eine Übernahmebestätigung vom 26. August 2022 durch die Bf. enthält.

Mit dem genannten angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 2021 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 4.383,00 Euro (3.331,80 Euro an Familienbeihilfe; 1.051,20 Euro an Kinderabsetzbeträgen) zurück, welche die Bf. für ihre Tochter in den Zeiträumen Oktober 2019 bis März 2021 bezogen hatte.
Die Rückforderung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein nach dem dritten gemeldeten Semester erfolgter Studienwechsel zum Wegfall der Familienbeihilfe geführt habe.

Durch den erlassenen Bescheid vom 14. Juni 2021 in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 22. August 2022 wurde über den Antrag vom 14. Oktober 2021 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für die am ***Datum*** geborene Tochter der Bf. hinsichtlich der beantragten Zeiträume "ab Oktober 2019" bescheidmäßig im Ergebnis dahingehend entschieden, dass der Bf. nach Ansicht des Finanzamtes in den Zeiträumen Oktober 2019 bis einschließlich Februar 2021 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zukommt. Damit wurde aber der Antrag vom 14. Oktober 2021 meritorisch (in der Sache) und rechtsmittelfähig erledigt, sodass die geltend gemachte Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Sowohl dem in der Säumnisbeschwerde gestellten Antrag, "das angerufene Bundesfinanzgericht wolle zufolge Säumnisses der belangten Behörde die Entscheidungskompetenz gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG wahrnehmen und anstelle der säumigen Behörde in der Sache selbst entscheiden, soweit die Behörde die Entscheidung nicht gemäß dem § 284 Abs. 2 BAO binnen drei Monaten die Entscheidung nachholt", wurde damit entsprochen, als auch dem Rechtsschutzbedürfnis der Bf., weil diese ihren Rechtsstandpunkt vollumfänglich im Beschwerdeverfahren gegen den Rückforderungsbescheid geltend machen kann.

Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.

Da der versäumte Bescheid erlassen wurde, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Linz, am 7. September 2022