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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 25. Jänner 2021 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 13. Jänner 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015, Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016, Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit seinem Schreiben vom 25.1.2021 legte der Beschwerdeführer (Bf) Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide vom 13.1.2021 betreffend Einkommensteuer 2015-2019 ein.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 18.2.2021 wurde der beschwerdeführenden (bf) Partei gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 250 Abs. 1 BAO aufgetragen, folgende Mängel der Beschwerde vom 25. Jänner 2021 bis zum 20.5.2021 zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte:
-Fehlen der Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden
-Fehlen der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
-Fehlen einer Begründung.
Der Bf bestätigte in seinem Schreiben vom 22.3.2021, den Bescheid vom 18.2.2021 erhalten zu haben. Er begehrte in diesem Schreiben ferner einen Aufschub bis 30.6.2021.
Da die bf Partei dem Auftrag zur Mängelbehebung bis 30.6.2021 nicht nachgekommen ist, gilt die Beschwerde mit Ablauf des 30.6.2021 als zurückgenommen.
Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 11. Juli 2022