Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth Hafner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrun Korneuburg Tulln (nunmehr Finanzamtes Österreich ) vom 16. Dezember 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 und über die Beschwerde vom 06. April 2021 gegen den Bescheid vom 23. März 2021 des Finanzamtes Österreich betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
Spruch
I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den am Ende der Entscheidungsgründe als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
In den elektronisch eingereichten Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 und 2020 beantragte der Beschwerdeführer (BF) für seine Tochter A die Berücksichtigung des Familienbonus Plus. A wurde am 2 geboren und lebte während der Streitjahre in Tschechein. Der BF bezog für A während der Streitjahre Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
Das Finanzamt entsprach dem oben angesprochenen Begehren der Höhe nach nur auf Basis des vom Statistischen Zentralamt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus u.a. für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU (sogenannte Indexierung), und somit nicht mit 125,-- Euro je Kalendermonat (1.500,-- Euro jährlich), sondern nur mit 77,38 Euro je Kalendermonat (928,56 Euro jährlich), somit vermindert um 571,44 Euro.
Gegen die Indexierung richten sich die Beschwerden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Nach § 33 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig u.a. in einem Mitgliedstaat der EU aufhält, auf Antrag ein Familienbonus zu.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z. 1 lit.a EStG 1988 beträgt der Familienbonus Plus bis zum Ablauf des Jahres, in dem das Kind das 18. Lebensjahrvollendet hat, für jeden Kalendermonat 125 Euro.
Nach § 33 Abs. 3a Z. 2 EStG 1988 ist abweichend von Z 1 für Kinder, die sich ständig u.a. in einem anderen Mitgliedstaat der EU aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
Nach § 3 Abs. 2 der entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 2018/257, beläuft sich der angepasste Betrag für Kinder, der sich ständig in Tschechien aufhalten, 77,38 Euro je Kalendermonat.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 16. Juni 2022 in der Rechtssache C-328/20 über eine Vertragsverletzungsklage der Europäischen Union nach Art. 258 gegen die Republik Österreich ausgesprochen, dass die Republik Österreich durch die Indexierung der Familienbeihilfe gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 (EU) verstoßen hat.
Deshalb ist die in § 33 Abs. 3a Z. 2 EStG 1988 vorgesehene Indexierung des Familienbonus Plus mit dem vorliegenden Erkenntnis des BFG nicht anzuwenden (vgl. hiezu BFG vom 22.06.2022, RV/7100125/2022).
Bei der Ermittlung der Einkommensteuer 2019 und 2020 wird daher stattgebend der Familienbonus Plus mit jeweils 1.500,-- jährlich berücksichtigt.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständlichenfalls strittige Rechtsfrage wurde auch bereits vom VwGH einschlägig beantwortet (sie beispielsweise VwGH, 06.04.2022, Ra 2021/15/0067). Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 25. Juli 2022