Volltext

BFG 09.08.2022, RV/5300029/2019

Anordnung von Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 6 FinStrG im Falle eines langjährlich seine Einkünfte verdunkelnden Geschäftsmannes

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2022:RV.5300029.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 98 Abs. 4 FinStrG · § 4 Abs. 2 FinStrG · § 53 Abs. 1 FinStrG · § 99 Abs. 6 FinStrG · § 38 Abs. 2 Z 1 BWG · § 89 Abs. 4 Satz 2 FinStrG · § 38 Abs. 1 BWG · § 57 Abs. 5 FinStrG · § 33 Abs. 1 FinStrG
Schlagworte
Erforderlichkeit · Anordnung von Auskunftsersuchen an Banken · Verdacht der Abgabenhinterziehungen · Verwertungsverbot zu Lasten des Verdächtigen bei Unzulässigkeit · Zuständigkeit eines Spruchsenatsvorsitzenden · Verhältnismäßigkeit

Kopf

Weitere GZn. RV/5300031/2019
RV/5300032/2019
RV/5300033/2019
RV/5300034/2019
RV/5300035/2019
RV/5300036/2019
RV/5300037/2019
RV/5300038/2019
RV/5300039/2019

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen den Verdächtigen A, geb. xxxxa, Geschäftsmann, whft. laut belangter Behörde XXXA1, vormals XXXA2 bzw. behauptet XXXA3, vertreten durch Dr. Caroline Toifl, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, Geusaugasse 17, 1030 Wien, wegen des Verdachtes der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 38 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) beim vormaligen Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde), Amtsbeauftragte YY, GZ. ENr. 601223/16, über die Beschwerden des Verdächtigen vom 27. Mai 2019 gegen die Anordnungen jeweils vom 5. März 2019 mit Ausnahme betreffend die Bank-P und die Bank-E (dort vom 7. Februar 2019 bzw. vom 1. April 2019), dem Verdächtigen zugestellt am 26. April 2019, des Vorsitzenden des Spruchsenates IV beim vormaligen Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde nach § 99 Abs. 6 FinStrG I. an A.) die Bank-C betreffend die Konten a) IBAN ***c1***, b) IBAN ***c2***, c) IBAN ***c3***, d) IBAN ***c4***, e) IBAN ***c5***, f) IBAN ***c6***, B.) die Bank-D betreffend die Konten a) IBAN ***d1***, b) IBAN ***d2***, c) IBAN ***d3***, d) IBAN ***d4***, e) IBAN ***d5***, f) IBAN ***d6***, g) IBAN ***d7***, h) IBAN ***d8***, i) ***d9***, C.) die Bank-E betreffend die Konten a) ***e1***, b) ***e2***, D.) die Bank-F betreffend das Konto ***f1***, E.) die Bank-G betreffend das Konto IBAN ***g1***, F.) die Bank-H betreffend die Konten a) ***h1***, b) IBAN ***h2***, c) IBAN ***h3***, d) IBAN ***h4***, e) IBAN ***h5***, Yen-Kredit, f) IBAN ***h6***, g) IBAN ***h7***, Yen-Kredit, h) Sparbuch ***h8***, i) Sparbuch ***h9***, j) Sparbuch ***h10***, k) Sparbuch ***h11***, G.) die Bank-I betreffend die Konten a) ***i1***, b) IBAN ***i2***, c) IBAN ***i3***, d) ***i4***, e) ***i5***, f) ***i6***, H.) die Bank-J betreffend die Konten a) ***j1***, b) ***j2***, c) ***j4***, d) ***j5***, und I.) die Bank-K betreffend die Konten a) ***k1***, b) ***k2***, c) IBAN ***k3***, d) ***k4***, e) IBAN ***k5***, f) ***k6***, II. an alle in Pkt. I. genannten Banken, 1. betreffend die gesamte Geschäftsbeziehung mit A und mit der L-AG, der M-GmbH, der N-sro und der O-GmbH, 2. betreffend sämtliche weitere noch nicht bekannte aktuelle oder bereits gelöschte Konten, bei denen A Inhaber oder verfügungs- bzw. zeichnungsberechtigt gewesen ist oder war oder bei denen die L-AG, die M-GmbH, die N-sro oder die O-GmbH Kontoinhaber bzw. wirtschaftlicher Eigentümer gewesen ist oder war, 3. betreffend alle Geschäftsfälle mit A oder die obgenannten Firmen, welche über bankinterne Verrechnungskonten abgewickelt worden sind, 4. betreffend alle aktuellen oder bereits gelöschten Kreditkonten [in unmittelbarem Zusammenhang mit A oder den obgenannten Firmen] sowie 5. allgemein an Hand eines Fragekataloges betreffend an A und die genannten Firmen erbrachte Dienstleistungen für den Zeitraum ab 1. Jänner 2011, sowie III. an die Bank-P betreffend das Sub-Konto ***p1*** und hinsichtlich sämtlicher weiterer aktuellen oder gelöschten Sub-Konten, bei welcher B oder A oder die L-AG, die M-GmbH oder die N-sro als Treugeber und / oder Zahlungsempfänger aufscheinen oder aufgeschienen sind, unter Urkundenvorlage Auskunft zu erteilen, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde betreffend die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden an die Bank-P betreffend das Sub-Konto ***p1*** und betreffend sämtliche weiteren aktuellen oder gelöschten Sub-Konten, bei welcher B oder A oder die L-AG, die M-GmbH oder die N-sro als Treugeber und / oder Zahlungsempfänger aufscheinen oder aufgeschienen sind, wird teilweise Folge gegeben und die Anordnung insoweit für unzulässig erklärt, als davon Geschäftsfälle vor dem 1. Jänner 2011 und weiters auch Geschäftsfälle, bei welchen B oder A oder die genannten Gesellschaften nicht involviert gewesen sind, betroffen waren.

II. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

A. Mit schriftlicher Verfügung vom 5. März 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019, hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-C samt allen Geschäftsstellen betreffend die Konten a) IBAN ***c1***, b) IBAN ***c2***, c) IBAN ***c3***, d) IBAN ***c4***, e) IBAN ***c5***, f) IBAN ***c6*** für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2011 Auskunft über diese Bankkonten und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren.

B. Mit schriftlicher Verfügung vom 5. März 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019, hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-D betreffend die Konten a) IBAN ***d1***, b) IBAN ***d2***, c) IBAN ***d3***, d) IBAN ***d4***, e) IBAN ***d5***, f) IBAN ***d6***, g) IBAN ***d7***, h) IBAN ***d8***, i) ***d9*** für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2011 Auskunft über diese Bankkonten und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren.

C. Mit schriftlicher Verfügung vom 1. April 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019 (siehe Zustellvermerk), hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-E betreffend die Konten a) ***e1*** und b) ***e2*** für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2011 Auskunft über diese Bankkonten und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren.

D. Mit schriftlicher Verfügung vom 5. März 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019, hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-F betreffend das Konto ***f1*** für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2011 Auskunft über dieses Bankkonto und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren.

E. Mit schriftlicher Verfügung vom 5. März 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019, hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-G betreffend das Konto ***g1*** für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2011 Auskunft über dieses Bankkonto und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren.

F. Mit schriftlicher Verfügung vom 5. März 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019, hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-H betreffend die Konten a) ***h1***, b) IBAN ***h2***, c) IBAN ***h3***, d) ***h4***, e) IBAN ***h5***, Yen-Kredit, f) IBAN ***h6***, g) IBAN ***h7***, Yen-Kredit, h) Sparbuch ***h8***, i) Sparbuch ***h9***, j) Sparbuch ***h10***, k) Sparbuch ***h11*** für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2011 Auskunft über diese Bankkonten und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren.

G. Mit schriftlicher Verfügung vom 5. März 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019, hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-I betreffend die Konten a) ***i1***, b) IBAN ***i2***, c) ***i3***, d) ***i4***, e) ***i5***, f) ***i6*** für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2011 Auskunft über diese Bankkonten und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren.

H. Mit schriftlicher Verfügung vom 5. März 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019, hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-J betreffend die Konten a) ***j1***, b) ***j2***, c) ***j4***, d) ***j5*** für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2011 Auskunft über diese Bankkonten und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren.

I. Mit schriftlicher Verfügung vom 5. März 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019, hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-K betreffend die Konten a) ***k1***, b) ***k2***, c) IBAN ***k3***, d) ***k4***, e) IBAN ***k5***, f) ***k6*** für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2011 Auskunft über diese Bankkonten und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren.

J. Zusätzlich wurden mit den obgenannten Verfügungen des Spruchsenatsvorsitzenden die angesprochenen Banken jeweils sämtlich verpflichtet, für den Zeitraum ab zumindest 1. Jänner 2011 vorzulegen 1. die Unterlagen wie Obligo-Listen, über den Finanzstatus und andere betreffend die gesamte Geschäftsbeziehung mit A und mit der L-AG, der M-GmbH, der N-sro und der O-GmbH vorzulegen, 2. die Unterlagen wie Kontoeröffnungsdokumente, Unterschriftsprobenblätter, die Aufzeichnungen über die Kontobewegungen, diesbezügliche Kontobelege, den Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke betreffend sämtliche weitere noch nicht bekannte aktuelle oder bereits gelöschte Konten, bei denen A Inhaber oder verfügungs- bzw. zeichnungsberechtigt gewesen ist oder war oder bei denen die L-AG, die M-GmbH, die N-sro oder die O-GmbH Kontoinhaber bzw. wirtschaftlicher Eigentümer gewesen ist oder war, 3. die Unterlagen betreffend alle Geschäftsfälle mit A oder die obgenannten Firmen, welche über bankinterne Verrechnungskonten (z.B. Valutenkonten, Einschusskonten, Münz- und Goldbarrenkonten, etc.) abgewickelt worden sind, 4. die Unterlagen betreffend alle aktuellen oder bereits gelöschten Kreditkonten [in unmittelbarem Zusammenhang mit A oder den obgenannten Firmen] (z.B. Pfandurkunden, Sicherheiten, bei Eintragung ins Grundbuch die Dokumente über die entsprechenden Gutachten bzw. Wertberechnung, die Pfandverträge und bei endfälligen Krediten die Dokumente bezüglich der Tilgungsträger), sowie 5. aktuelle Textschlüssellisten zur Erläuterung der Text-Codes.

K. Ebenfalls sollte jeweils ein Fragenkatalog des Inhaltes wie folgt beantwortet werden:

  • 1.

    Geben Sie den Beginn und das Ende der Geschäftsverbindung [zu ergänzen wohl: mit A, der L-AG, der M-GmbH, der N-sro und / oder der O-GmbH] sowie den Kundenbetreuer des Verdächtigen bzw. den Firmenbetreuer bekannt.

  • 2.

    Bestanden im Ermittlungszeitraum [ab 1. Jänner 2011] Wertpapierdepots, über die A bzw. die involvierten [zu interpretieren wohl als: die obgenannten] Firmen verfügungs- bzw. zeichnungsberechtigt ist / sind bzw. war / waren, fanden in diesem Zeitraum An- und Verkäufe von Wertpapieren statt und welche Erträge wurden gutgeschrieben.

  • 3.

    Nutzt A bei den angeführten bzw. den weiteren bekanntzugebenden Konten Internet-Banking? Wenn ja, wer ist /war berechtigt, hat die Prüfcodes (TAN) erhalten und auf welche Telefonnummer werden / wurden die TANs gesendet? Welches TAN-Verfahren (chipTAN, smsTAN oder pushTAN wurde / wird genutzt?

  • 4.

    Welche Akten (Haupt-, Hand-, Kreditakten etc.) werden bzw. wurden über A geführt?

  • 5.

    Wurden Kredite an A gewährt und wenn ja, welche Sicherheiten wurden abverlangt bzw. wurden von A gegeben? Welche Nebenvereinbarungen gibt bzw. gab es in diesem Zusammenhang?

  • 6.

    Wurden Kredite an die L-AG, die M-GmbH, die N-sro und / oder die O-GmbH gewährt und wenn ja, welche Sicherheiten wurden abverlangt bzw. wurden von den Firmen gegeben? Welche Nebenvereinbarungen gibt bzw. gab es in diesem Zusammenhang?

  • 7.

    Welche Unterlagen betreffend A oder die L-AG, die M-GmbH, die N-sro oder die O-GmbH (z.B. gespeicherter Mailverkehr, Mailadressen, Telefonnummern der Ansprechpersonen, Bankomat- oder Kreditkartenverträge, Internetanträge, Vermögensberatungsprotokolle, Einnahmen-/Ausgaben-Rechnungen, elektronische oder körperliche Akten über Bankgeschäfte und Vermögensanlagen, Kreditakten, Passkopien und Projektunterlagen, etc.) liegen für den Zeitraum ab 1. Jänner 2011 vor?

  • 8.

    Gibt es oder gab es Schließfächer oder Safes, über die A aufgrund eines Mietvertrages oder einer Vollmacht verfügungsberechtigt ist oder war?

  • 9.

    Hat oder hatte A mittels Vollmacht eine Zutrittsberechtigung zu Safes oder Schließfächer, welche von anderen Personen angemietet worden sind?

  • 10.

    Hat bzw. hatte A Sparbücher zur Kreditsicherung hinterlegt?

  • 11.

    Ist bzw. war A auf Konten verfügungs- bzw. zeichnungsberechtigt, die auf andere Namen lauten?

  • 12.

    Ergingen in der Zeit ab 1. Jänner 2011 betreffend A Meldungen an die Abteilung für Compliance?

Zu guter Letzt wurde noch jeweils aufgetragen, für die weitere Auskunftserteilung einen informierten Vertreter zur zeugenschaftlichen Befragung namhaft zu machen.

Zu den Konten ***d11*** und ***d12*** wurde zusätzlich die Bank-D ersucht, zu den konkret mit Datum bzw. Datum und Referenznummer bezeichneten Barabhebungen in den Jahren 2012 und 2013 die diesbezüglichen Belege vorzulegen; für 4 Überweisungen vom 21. November 2013 wurde um Auskunft zum bezeichneten Konto und ebenfalls Vorlage der Belege ersucht.

L. In der Begründung der obigen Anordnungen hat der Spruchsenatsvorsitzende jeweils gleichlautend ausgeführt wie folgt:

Es bestehe der begründete Verdacht, dass A als wahrer Machthaber der L-AG, der M-GmbH, der N-sro und der O-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht seit zumindest 2011 bis laufend Verkürzungen an Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer, Normverbrauchsabgabe und KFZ-Steuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und damit gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 FinStrG begangen habe.

A erkläre seit Jahren kein steuerpflichtiges Einkommen in Österreich mit der Begründung, dass er seinen Wohnsitz in der Slowakei habe. Mehrere Zustellversuche an der diesbezüglichen slowakischen Adresse seinen jedoch erfolglos gewesen. Den ermittelnden Behörden sei bekannt, dass A mit seiner Lebensgefährtin R und den gemeinsamen Kindern in XXXA2, lebe. Dies werde einerseits durch Zeugenaussagen bestätigt, andererseits wurden im Zuge einer Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2016 dort Unterlagen der oben genannten Firmen sichergestellt, was darauf hinweise, dass die tatsächliche Leitung der Firmen an dieser Adresse erfolge.

Nach außen scheine A bei keinen der obgenannten Firmen als Geschäftsführer, Gesellschafter oder Vorstand auf; für diese Zwecke bediene er sich immer ihm nahestehender Personen. Er lasse sich von allen beteiligten Personen eine Generalvollmacht ausstellen, um dann im Namen der Firmen agieren bzw. entscheiden zu können. Auffallend in diesem Zusammenhang sei auch, dass alle beteiligten Personen im Ausland aufhältig sind und dadurch für die österreichischen Behörden nicht greifbar seien.

Um ein umfassendes Bild von den betrieblichen Tätigkeiten sowie Aufschluss über die Lebenshaltungskosten des A zu erhalten, sei die Einsichtnahme in die Konten von A sowie der genannten Firmen unbedingt erforderlich.

Zu den Konten der L-AG:

Die L-AG sei 2004 gegründet worden. Aktueller Vorstand sei S, ein naher Angehöriger des A. Der Firmensitz befinde sich in XXXL.

A war laut Firmenbuch offiziell im Zeitraum November 2010 bis Oktober 2011 Alleinaktionär des Unternehmens. Aus der Aktenlage gehe eindeutig hervor, dass A auch danach der wahre Machthaber der L-AG war. So bestätige z.B. die ehemalige Vorständin T (laut Firmenbuch in der Zeit von 2011 bis 2014 im Vorstand), dass A eigentlich aufgrund einer erteilten Generalvollmacht die Geschäfte des Unternehmens führe. Auch aus dem Mailverkehr des A sowie aus Zeugenaussagen vor Gericht sei ersichtlich, dass dieser für sämtliche Entscheidungen der L-AG verantwortlich sei; alle entscheidungsrelevanten Gespräche (über Liquiditätsprobleme, Klagen, etc.) würden mit A geführt werden. Es sei auffallend, dass A bei sämtlichen betrieblichen Konten [gemeint wohl: bei sämtlichen Bankkonten] der Firma zeichnungsberechtigt sei.

Aufgrund des negativen Eigenkapitals der L-AG habe A im Rahmen der Bilanzerstellung für das Kalenderjahr 2014 gegenüber dem Wirtschaftsprüfer eine Patronatserklärung abgegeben, in der er sich gegenüber dem Vorstand verpflichtete, alle Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um die Liquidität der Gesellschaft zu gewähren, und gleichzeitig Verbindlichkeiten [der Gesellschaft ihm gegenüber] in Höhe von € 501.092,00 gemäß § 240 Z. 8 Unternehmensgesetzbuch (UGB) als nachrangig bestätigt. Es stelle sich die Frage, aus welchen Mitteln A diese Gelder zur Verfügung stellen habe können?

Zu den Konten der M-GmbH und der N-sro:

Die M-GmbH sei 2010 gegründet worden. Geschäftsführer sei laut Firmenbuch U, geb. xxxxu; der Sitz der Gesellschaft befinde sich in XXXL.

100%iger Gesellschafter der M-GmbH sei die N-sro mit Sitz in der Slowakei. Bei dieser Sitzadresse handle es sich um eine Domiziladresse; es seien an dieser Anschrift 111 Unternehmen gemeldet. Als Geschäftsführer der N-sro scheine ebenfalls U auf; 100%iger Gesellschafter der N-sro ist jedoch A.

Die Aktenlage zeige, dass U nur der "Strohgeschäftsführer" beider Gesellschaften ist. Auch U ist für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Trotz mehrerer Zustellversuche, einerseits am Firmensitz der M-GmbH, andererseits auch an seiner bekannten Wohnadresse in der Slowakei, habe U bis dato von den österreichischen Beamten nicht zu den Tatvorwürfen befragt werden können. Im Zuge einer multilateralen Kontrolle [in Absprache mit slowakischen Finanzbeamten] sei der Genannte zweimal von diesen vernommen worden. Dabei habe U zwar angegeben, dass er der Geschäftsführer der M-GmbH sei, habe aber konkrete Fragen zur Firma nicht beantworten können. Außerdem gehe aus den Einvernahmen hervor, dass A der tatsächliche Entscheidungsträger bei der M-GmbH und bei der N-sro sei.

Die M-GmbH sei Eigentümerin des QQQQ in XXXQ. Dieses sei im März 2012 von B an die genannte GmbH um € 6,860.000,00 veräußert worden. Es war mehrmals zur Versteigerung gestanden; erst durch die Übernahme einer Forderung der Bank-V in Höhe von € 165.000,00 durch die N-sro im Jahre 2011 hätte eine Insolvenz abgewendet werden können. Die diesbezüglichen Verhandlungen über die Forderungseinlöse hätten mit A und der Bank-V stattgefunden. Aus dem Vertrag vom März 2012 über den Verkauf des QQQQ gehe hervor, dass bereits bei Unterzeichnung des Vertrages € 3,873.372,00 von der kaufpreisfinanzierenden und pfandrechtseinlösenden N-sro an den Verkäufer B geflossen sind. Im Zusammenhang mit dem Verkauf wurden am 22. Mai 2012 auch über ein Anderkonto bei der Bank-P € 240.100,00 Grunderwerbsteuer zur Erfassungsnummer xxxqqq entrichtet. Vor der Finanzpolizei habe der zeugenschaftlich befragte B zu Protokoll gegeben, dass er seinen Lebensunterhalt aus seinen Einnahmen aus dem Verkauf im Ausmaß von ca. € 3,500.000,00 bestreite.

Recherchen bei Datenbanken internationaler Wirtschaftsdienste hätten ergeben, dass die N-sro seit ihrer Gründung im Kalenderjahr 2010 einen geringfügigen Gewinn (€ 3.600,00) erzielte, das Eigenkapital jedoch von ca. € 200.000,00 (zum 31. Dezember 2012) auf ca. € 6,900.000,00 gestiegen sei. Mangels Gewinne könne es sich nur um Gesellschaftereinlagen handeln. Es stelle sich die Frage, woher dieses Geld des alleinigen Gesellschafters A stamme.

Zur O-GmbH:

Bei der O-GmbH handle es sich um eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in XXXO. Geschäftsführer sei B (der Verkäufer des QQQQ), Alleingesellschafter sei die L-AG. Die O-GmbH besitze ein Immobilienobjekt in der XXXO mit 31 Studentenwohnungen und einem Lokal.

Laut sichergestellten Unterlagen komme es laut Verrechnungskonten der O-GmbH zwischen dieser und der L-AG zu Verrechnungen für die Bereitstellung eines KFZ der Marke Mercedes Benz Viano für A und für Buchhaltungs- und Organisationsleistungen durch R (der Lebensgefährtin des A). Ob die [in Rechnung gestellten] Beträge tatsächlich geflossen sind, wäre aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar.

Den ermittelnden Beamten sei ein Depotkonto bei der Bank-I, lautend auf die O-GmbH, bekannt geworden. Als Zeichnungsberechtigter scheine A auf. Es sei fraglich, warum der Genannte, welcher offiziell weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der GmbH sei, für dieses Depot zeichnungsberechtigt sei und woher die Gelder für den laut Depotauszug erworbenen Aktien stammten.

Ebenso verhalte es mit einem Girokonto bei der Bank-I, lautend ebenfalls auf die O-GmbH.

Bezugnehmend auf einen Betriebsprüfungsbericht aus 2010 sei festgestellt worden, dass es beim Erwerb der Liegenschaft XXXO bezüglich des Kaufpreises zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. So habe A im Zuge der Kaufpreisabwicklung unversteuert € 194.000,00 erhalten, obwohl er weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der O-GmbH gewesen sei. Außerdem habe sich herausgestellt, dass die genannte Liegenschaft 2006 von einem Strohmann des A erworben worden sei und von diesem noch am selben Tag zu einem höheren Kaufpreis an die O-GmbH weiter veräußert worden sei.

M. Mit schriftlicher Verfügung vom 7. Februar 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019, hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-P betreffend a) das Subkonto ***p1***, lautend auf Dr.W, öffentlicher Notar, sowie b) sämtliche weitere aktuelle oder gelöschte Sub-Konten, bei welchen B und / oder A und / oder die L-AG, die M-GmbH, die N-sro als Treugeber und /oder Zahlungsempfänger aufscheine oder aufgeschienen sei, für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2008 Auskunft über diese Bankkonten und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich [eine Darstellung der] Kontobewegungen und die Kontobelege vorzulegen waren.

Zusätzlich seien folgende Fragen zu beantworten bzw. werde angeordnet:

  • 1.

    Es werde um Bekanntgabe der Geschäftsbeziehungen zu B, A, die L-AG, die M-GmbH, bzw. die N-sro für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis zum Vollzugsdatum ersucht.

  • 2.

    Ob es für die Genannten betreffend den angegebenen Zeitraum noch weitere Konten gebe, bei welchen einer der genannten Personen oder Firmen als Treugeber und /oder Zahlungsempfänger geführt worden sei oder werde.

  • 3.

    Wann das obgenannte Subkonto bzw. eventuell neu hervorkommende Konten eröffnet bzw. geschlossen worden sei(en).

  • 4.

    Auch seien jeweils die Konten der Auftraggeber, die diesbezügliche Bank und die Bezeichnung dieser Konten anzugeben.

Begründend wurde hier ausgeführt:

Es bestehe der begründete Verdacht, dass A als wahrer Machthaber der M-GmbH, der N-sro und der L-AG gemeinsam mit B vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht seit zumindest 2008 bis laufend Verkürzungen an Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und Umsatzsteuer in noch zu bestimmender Höhe durch Nichterklärung der Mieteinnahmen des QQQQ bewirkt und hiedurch Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 [wohl lit. a], 38 FinStrG begangen habe.

Das QQQQ sei im Jahre 2012 von B an die M-GmbH verkauft worden. Im Rahmen dieses Verkaufes seien am 22. Mai 2012 € 240.100,00 an anfallenden Gebühren über das bezeichnete Anderkonto des öffentlichen Notars Dr.W an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern überwiesen worden.

Für das weitere Finanzstrafverfahren seien sowohl die Herkunft dieses Geldbetrages als auch die tatsächlichen und für das Verfahren wirtschaftlich relevanten Machtverhältnisse von Bedeutung, weshalb die Einsichtnahme in das bezeichnete Anderkonto bei der BANK-P bezüglich der Erfassungsnummer xxxqqq betreffend den Verkauf des QQQQ sowie in eventuell neu hervorkommende Konten von Relevanz wäre.

N. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin Dr.AA, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, vom 27. Mai 2019 hat A innerhalb offener Frist gegen die Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden vom 5. März 2019 und 1. April 2019 über die Einholung von Bankauskünften nach § 99 Abs. 6 FinStrG (Verfügungen laut Pkt. A bis I) Beschwerde erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bekämpften Anordnungen begehrt, womit die in diesem Zusammenhang erlangten Auskünfte einem Verbot einer Verwertung [zu Lasten des Beschwerdeführers] nach § 98 Abs. 4 FinStrG unterliegen sollten.

Begründend wurde dabei zu den im gegenständlichen Fall angesprochenen Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass eine Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte nur dann angeordnet werden dürfe, wenn sie zur Aufklärung eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens erforderlich erscheine und die grundsätzlich dem Bankgeheimnis unterliegenden Gegenstände unmittelbar mit einem vorsätzlichen Finanzvergehen zusammenhängen (vgl § 99 Abs 6 FinStrG iVm iSd § 38 Abs 2 Z 1 BWG iVm § 89 Abs 4 FinStrG). Bei der Durchbrechung des Bankgeheimnisses nach dieser Bestimmung komme es darauf an, dass die Kenntnis dessen, was die Finanzstrafbehörde durch die Durchbrechung des Bankgeheimnisses erfährt, für die Aufklärung des Finanzvergehens erforderlich sein kann. Es sei zu beurteilen, ob die Kenntnis der als Bankgeheimnis zu wahrenden Tatsachen, Vorgänge oder Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Finanzstrafverfahren steht. Darüber hinaus werde hier ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Gegenstand des Finanzstrafverfahrens, für welches das Bankgeheimnis zugunsten der Finanzstrafbehörde durchbrochen wird, verlangt. Von einem solchen Zusammenhang könne nur die Rede sein, wenn der Gegenstand zur Klärung des Verdachtes beitragen kann. Darunter dürfe aber nicht jeder Zusammenhang schlechthin verstanden werden, also nicht alles, was etwa nur negativer (Kontroll -)Beweis sein könnte (vgl VwGH vom 29.1.1991, 90/14/0112). Ein Verdacht könne immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wieweit sie auch vom (vermuteten) Tatgeschehen entfernt sein mögen - gäbe es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 15.04.1997, 93/14/0080; VwGH vom 18.1.1994, 93/14/0020, 0060, 0061).

Eine Beschlagnahme von grundsätzlich dem Bankgeheimnis unterliegenden Gegenständen stelle eine Rechtsgutbeeinträchtigung für den Betroffenen dar. Es seien daher bei derartigen Anordnungen darüber hinaus die in § 57 Abs 5 FinStrG verankerten Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsätze zu beachten. Die Anordnungen haben in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg zu stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte des Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse seien in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeiden, die Würde der betroffenen Person achten und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund sei der Spruchsenatsvorsitzende im Beschwerdefall nicht zu Recht davon ausgegangen, dass die Anordnungen […] gerechtfertigt sind.

In der vom Spruchsenatsvorsitzenden erlassenen Anordnung werde "die Zwangsmaßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer" mit einem begründeten Verdacht der Verkürzung an Umsatzsteuer, Kapitalertrag- und Einkommensteuer sowie Normverbrauchsabgabe und KFZ-Steuer in noch zu bestimmender Höhe begründet. Dieser Verdacht resultiere mutmaßlich aus der "wahren Machthaberstellung" des Beschwerdeführers bei der L-AG, M-GmbH, N-sro und O-GmbH. Der Spruchsenatsvorsitzende stelle zwar die Behauptung des Vorliegens eines Finanzvergehens auf, lege jedoch nicht schlüssig dar, welcher unmittelbare Zusammenhang zwischen den Bankunterlagen und dem Finanzvergehen bestehen. Dies liegr primär daran, dass nicht wirklich erkennbar sei, wie durch die aufgezählten Umstände und Tatsachen (wahrer Machthaber, Lebensmittelpunkt in Österreich, bestehendes Verrechnungskonto) der Tatverdacht einer Verkürzung von Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer sowie Normverbrauchsabgabe und KFZ Steuer resultieren könne.

Unklar sei, welches Steuersubjekt die Verkürzung von Umsatzsteuer hätte bewirken sollen und welche Umsätze diese Verkürzungen betreffen. Unklar sei weiters, welche konkreten Umstände darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer KESt-pflichtige (verdeckte) Ausschüttungen aus den Gesellschaften erhalten hat. Auch wenn der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hätte, sei nicht ersichtlich, durch welche tatsächlichen Anhaltspunkte der Verdacht bestünde, er hätte etwaige (verdeckte) Ausschüttungen erhalten. Das Bestehen eines Verrechnungskontos zwischen der L-AG und ihrer deutschen Tochtergesellschaft O-GmbH indiziere noch keine (verdeckte) Ausschüttung an den Beschwerdeführer. Unklar sei überdies, wie ein Verdacht auf Verkürzung von Einkommensteuer beim Beschwerdeführer begründet sein sollte. Der oben dargelegten Begründung ließen sich keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der 64-jährige Beschwerdeführer eine einkommensteuerpflichtige Tätigkeit in Österreich ausüben würde.

Schließlich liege keine klare Begründung vor, weshalb der Beschwerdeführer Normverbrauchsabgabe und KFZ-Steuer verkürzen würde. Sollte dies daraus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mutmaßlich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat, so sei nicht ersichtlich, wie die Öffnung der Bankkonten zur Klärung des Verdachtes der Verkürzung von Normverbrauchsabgabe und KFZ-Steuer beitragen sollte. Zudem würde das Finanzvergehen der Verkürzung der Normverbrauchsabgabe und KFZ-Steuer wohl auch in keinem angemessenen Verhältnis zu Kontoöffnungen bei neun Banken und dutzenden Bankkonten stehen.

Die Anordnung müsse für die Aufklärung eines Finanzvergehens erforderlich sein. Es sei daher zu beurteilen, ob die Kenntnis der als Bankgeheimnis zu wahrenden Tatsachen, Vorgänge oder Verhältnisse im unmittelbaren Zusammenhang dem Finanzvergehen stehe. Von einem solchen Zusammenhang könne nur die Rede sein, wenn der Gegenstand zur Klärung des Verdachtes beitragen kann. Da der Verdacht im konkreten Fall aus den Anordnungen nicht erkennbar sei, wäre auch nicht klar, wie die Beschlagnahme sämtlicher Bankunterlagen zur Aufklärung beitragen kann. Zur Klärung des Verdachts dürfe nicht jeder Zusammenhang schlechthin verstanden werden, also nicht alles, was etwa nur negativer (Kontroll-)Beweis sein könnte. Dies werde jedoch angenommen, wenn mutmaßlich alle Konten im Kontenregister des Beschwerdeführers durch Anordnung geöffnet werden sollen. Ein konkreter Hinweis, dass konkrete mit einem Finanzvergehen zusammenhängende Zahlungen über konkrete Konten getätigt wurden, wurde in den Anordnungen nicht zu allen einzelnen Konten dargelegt. Die Anordnungen seien daher jedenfalls insoweit rechtswidrig, als sie keinen klaren Bezug zu einer konkreten Handlung iZm einem Finanzvergehen darlegen.

Die Begründung des Spruchsenatsvorsitzenden, durch die Anordnung ein umfassendes Bild von den betrieblichen Tätigkeiten sowie Aufschluss über die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers zu erhalten, indiziere einen Erkundungsbeweis für eine mögliche Schätzung nach § 184 BAO. Durch diese Begründung entstehe der Eindruck, die Anordnung basiere lediglich auf einer bloßen Vermutung. Der gravierende Eingriff der Durchbrechung des Bankgeheimnisses in duzende Bankkonten stehe in keinem Verhältnis zu den in der Anordnung dargelegten Umständen und Tatsachen. Es werde mit keinem Wort erwähnt, welche geschäftliche Tätigkeit beim Beschwerdeführer zu einer Abgabenpflicht führen könnte und weshalb die duzenden geöffneten Bankkonten damit in unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stünden.

Die behauptete Innehabung der wahren Machthaberschaft bei Gesellschaften, welche für sich betrachtet eigene Steuersubjekte darstellen, bedeute nicht, dass der Machthaber selbst Einkommen beziehen würde. Auch sei in den Anordnungen nicht dargelegt, dass bei den Gesellschaften ihrerseits ein Verdacht auf Abgabenhinterziehung bestehen würde. Allein der Umstand, dass der 64-jährige Beschwerdeführer über finanzielle Mittel verfügt, um Eigenkapital in Gesellschaften einzulegen, begründe noch keinen hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkt, um eine Kontoöffnungsanordnung gegenüber neun Banken und dutzenden Bankkonten zu rechtfertigen. Die Reputation und Würde des Beschwerdeführers werde dadurch stark beeinträchtigt. Die Rechte des Beschwerdeführers und die schutzwürdigen Interessen würden verletzt, indem die Beschlagnahme von Gegenständen angeordnet wurde, welche grundsätzlich dem Bankgeheimnis unterliegen und die in keinem - zumindest keinem begründeten - unmittelbaren Zusammenhang mit einem Finanzvergehen stehen.

Aus der Sicht des Beschwerdeführers wäre der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Anordnungen verletzt worden. Im Sinne der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wäre die Durchführung gelinderer Mittel (Einholung einer schriftlichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers, Anforderung von Unterlagen, usw.) geboten, um den erhobenen Vorwurf aufzuklären.

Auch liege eine Rechtswidrigkeit infolge Anordnung vom unzuständigen Organ vor:

Aus einem Sicherstellungsauftrag gegenüber dem Beschwerdeführer habe dieser noch folgende Kenntnisse erlangt:

Bei der M-GmbH werde seit einigen Jahren eine Außenprüfung durchgeführt. Die Außenprüfung wurde - soweit bekannt - zwar noch nicht bescheidmäßig beendet. Es lägen jedoch bereits Berechnungen über die Höhe der möglichen Abgabenhinterziehung in Höhe von mutmaßlich € 301.715,19 für den Zeitraum von 2012 bis 2017 vor. Diese Information sei aus dem Sicherstellungsauftrag vom 25. April 2019 zu entnehmen, welchen die Abgabenbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen hat. Der Sicherstellungsauftrag sei unter anderem damit begründet, dass es sich mutmaßlich um hinterzogene Abgaben handeln würde. Ein Sicherstellungsauftrag könne immer nur in jener Höhe gegenüber einer Person ergehen, in welcher er auch einer hinterzogenen Abgabe verdächtig ist (vgl. § 11 BAO, wonach eine abgabenrechtliche Haftung erst nach rechtskräftiger Verurteilung möglich ist). Es sei daher anzunehmen, dass den Organen der Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde die Höhe der mutmaßlichen Verkürzungen an Abgaben bekannt ist. Der Sicherstellungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der oben genannten Anordnung durch persönliche Übergabe der Organe der Steuerfahndung, tätig für das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde, zugestellt. Dieser Sicherstellungsauftrag und auch die Umstände bei der M-GmbH wären in den hier gegenständlichen Anordnungen nicht erwähnt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnungen nicht aufgrund der Tatsachen im Sicherstellungsauftrag ergingen. Schließlich handle es sich auch um andere Finanzvergehen, beispielsweise die mögliche Verkürzung von Körperschaftsteuer. Dennoch könne der Grund des Sicherstellungsauftrages nur darin liegen, dass dem Beschwerdeführer als mutmaßlicher Machthaber und damit als abgabenrechtlich Verantwortlicher der M-GmbH vorgeworfen wird, unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung der im Sicherstellungsauftrag genannten Abgaben bewirkt zu haben. Die Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages solle und könne in diesem Verfahren nicht thematisiert werden, werde jedoch gegenüber der Abgabenbehörde gesondert bekämpft.

Aufgrund des Sicherstellungsauftrags bestehe die Vermutung, dass gerichtliche Zuständigkeit zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 53 Abs 1 FinStrG gegeben ist. Dies deshalb, weil dem Beschwerdeführer mutmaßlich ein oder mehrere zusammentreffende, vorsätzlich begangene Finanzvergehen im Sinne der Bestimmungen des §§ 33 iVm 38 FinStrG vorgeworfen werden, wobei der strafbestimmende Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet, bei € 301.715,19 liege und sohin € 100.000,00 jedenfalls übersteige.

O. Mit einem weiteren Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 27. Mai 2019 hat A innerhalb offener Frist gegen die Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden vom 7. Februar 2019 über die Einholung von Bankauskünften nach § 99 Abs. 6 FinStrG (Verfügung laut Pkt. M.) Beschwerde erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bekämpften Anordnungen begehrt, womit die in diesem Zusammenhang erlangten Auskünfte einem Verbot einer Verwertung [zu Lasten des Beschwerdeführers] nach § 98 Abs. 4 FinStrG unterliegen sollten.

Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der Anordnung eine Begründung der Verhältnismäßigkeit der durchgeführten Zwangsmaßnahme nicht zu entnehmen sei. Unklar sei, ob es sich bei dem Anderkonto des Notars um ein eigens für die Kaufvertragsabwicklung errichtetes Anderkonto handle, dessen wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführer bzw. die M-GmbH sei. In der Praxis würden üblicherweise über ein allgemeines Anderkonto sämtliche Gebühren für dutzende Kaufverträge an das Gebührenfinanzamt überwiesen. Es sei sohin möglich, dass durch die Anordnung unzählige berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt werden. Zudem gehe die Anordnung nicht darauf ein, dass es sich bei dem Konto um ein Beweismittel eines öffentlichen Notars handle, welcher einer gesetzlich anerkannten Pflicht zur Verschwiegenheit unterliege (§ 89 Abs. 3 FinStrG).

Schließlich werde mit der Anordnung die Vorlage sämtlicher weiterer aktueller und gelöschter Sub-Konten verlangt, wo einer der genannten Personen als Treugeber und/oder Zahlungsempfänger aufscheine. Es werde dadurch ein unzulässiges "fishing" betrieben.

Letztendlich sei auch - so die Beschwerde mit Wiederholung der diesbezüglichen Argumente laut Pkt. N. - diese Anordnung deswegen rechtswidrig, weil sie vom Spruchsenatsvorsitzenden als unzuständiges Organ anstatt gemäß § 116 StPO nach gerichtlicher Bewilligung durch Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft erlassen wurde.

P. In von der belangten Behörde - nach entsprechenden Urgenzen und einer von den Verfahrensparteien zwar angekündigten, aber letztendlich tatsächlich nicht erfolgten Zurücknahme der Beschwerden - schließlich eingelangten Stellungnahme vom 30. November 2021 wurde unter Vorlage von entsprechendem Aktenmaterial wie folgt ausgeführt:

"Als Anhang werden dem Bundesfinanzgericht zur im Betreff genannten Sache folgende Unterlagen übermittelt:
1. Nicht datierter Schriftsatz der zuständigen Sachbearbeiterin
YA
2. Diesen Schriftsatz ergänzende Aktenstücke
3. Schriftsatz (datiert mit 20.07.2020) der Betriebsprüferin
YB

Alle Inhalte der übermittelten Schriftsätze und die übermittelten Unterlagen waren schon vor dem Zeitpunkt der bekämpften Anordnungen der Steuerfahndung bekannt und somit aktenkundig bzw. Inhalt des Strafaktes.

Vorbemerkung:
Zumindest seit 2016 war der Steuerfahndung bzw. Finanzstrafbehörde aus unterschiedlichen Quellen Folgendes bekannt:

Im "QQQQ" in XXXQ befinden sich mehrere Wohnungen und Räumlichkeiten, die vermietet werden. Seit 01.01.2013 haben weder der frühere Eigentümer B, geb. xxxxb, noch die Käuferin, die österreichische Gesellschaft M-GmbH (Anm.: der Verkauf der Liegenschaft erfolgte im Jahr 2012) oder ein anderes Steuersubjekt in Österreich Umsätze und Einkünfte aus dieser Vermietungstätigkeit erklärt.

Zudem bestand schon damals zudem der Verdacht, dass A, geb. xxxxa der wahre Machthaber der österreichischen Gesellschaften L-AG und M-GmbH, sowie der slowakischen Gesellschaft N-sro und der deutschen Gesellschaft O-GmbH ist.

Außerdem erklärten zumindest seit 2011 weder A noch B ein steuerpflichtiges Einkommen in Österreich. Vielmehr war bei beiden aktenkundig, dass sie den Wohnsitz vorgeblich im Ausland hätten (A in der Slowakei [Bratislava]; B in Deutschland [Passau]). Auch diesbezüglich bestand bei beiden schon damals der Verdacht, dass sie sich in Wahrheit dauernd in Österreich aufhalten und auch einen Wohnsitz im Inland hätten (A in XXXA1, bei seiner Lebensgefährtin R und den zwei gemeinsamen Kindern; B in 44531 XXXQ, im langjährigen Familiensitz "QQQQ").

Die Herkunft der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten war sowohl bei A als auch bei B unklar. Aus Erhebungen und Ermittlungen der Finanzpolizei und Großbetriebsprüfung war lediglich bekannt, dass B gegenüber den Mietern im "QQQQ" als Vermieter auftrat und die Mieten auf ein Bankkonto des B in Deutschland überwiesen worden sind.

Zudem hatte die Finanzstrafbehörde davon Kenntnis, dass A und auch B in Österreich fortlaufend Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen verwendeten.

Aus den genannten Gründen bestand nach Ansicht der Finanzstrafbehörde sowohl bei A als auch B schon im Jahr 2016 der Verdacht der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung. Deshalb wurde die Steuerfahndung mit den finanzstrafrechtlichen Ermittlungen beauftragt, die betreffend A bis dato noch nicht abgeschlossen sind.

Im Herbst 2016 wurden in der "verbundenen" Finanzstrafsache "A / B" schließlich Durchsuchungen angeordnet und am 18.10.2016 vollzogen. Die vollzogenen Anordnungen sind in den vorgelegten Aktenstücken enthalten (Beilage 3a - 3c).

U.a. wurde auch an der Adresse XXXA2 (beim vermuteten Wohnsitz des A) und in XXXQ (beim vermuteten Wohnsitz des B) durchsucht.

B wurde im "QQQQ" angetroffen, nachdem er sich mehrere Stunden in einem auf der Liegenschaft "QQQQ" befindlichen Badehaus versteckt gehalten hatte. Außerdem wurde im (versperrten) Innenhof des "QQQQ" ein von B verwendetes KFZ [der Marke] Range Rover mit slowakischem Kennzeichen vorgefunden.

A wurde im Haus der Lebensgefährtin nicht angetroffen. Vorgefunden wurde aber ein Fahrzeug VW Touareg ohne behördliches Kennzeichen. Mit diesem Fahrzeug ist A in der Vergangenheit als Lenker und der Verwendung von slowakischen Kennzeichen vielfach gesichtet worden.

In der Folge ist es der Steuerfahndung bis zur […] am 26.04.2019 vollzogenen neuerlichen Hausdurchsuchung in XXXA1 (vormals XXXA2) nicht gelungen, mit Verdächtigen A in Kontakt zu treten, weil dieser auf keinerlei Schriftstücke und sonstige Kontaktaufnahmeversuche der Ermittlungsbehörde reagiert hat.

Zu den übermittelten Unterlagen:

1. Im nicht datierten Schriftsatz der zuständigen Sachbearbeiterin YA wird ausgeführt, aus welchen festgestellten Anhaltspunkten sich zum Zeitpunkt der bekämpften Anordnungen der Verdacht ergeben hat, dass A die ihm In den Anordnungen zum Vorwurf gemachten Abgabenhinterziehungen begangen hat.

2. Die vorgelegten Aktenstücke waren alle der Finanzstrafbehörde [bzw. der] Steuerfahndung schon vor dem Zeitpunkt der bekämpften Anordnungen bekannt und Inhalt des Strafaktes. Sie dokumentieren die im Schriftsatz der Sachbearbeiterin angeführten Anhaltspunkte zum Tatverdacht. Viele der Unterlagen stammen aus den beschlagnahmten Unterlagen der ersten Durchsuchung im Jahr 2016.

3. Der von der Betriebsprüferin YB erstellte Schriftsatz "Besprechungspunkte" ist zwar mit 20.07.2020 datiert, enthält aber keine Fakten und Erkenntnisse, die erst nach den bekämpften Anordnungen oder nach der Durchsuchung am 26.04.2019 der Steuerfahndung bekannt geworden sind. Diesem Schriftsatz sind detaillierte Informationen zu den involvierten Personen und Gesellschaften und deren Verflechtungen zu entnehmen. Zudem sind wesentliche Fakten und Sachverhalte betreffend den Tatverdacht angeführt. Im Besonderen werden aber die Sachverhalte betreffend die M-GmbH und die Vermietung des QQQQ und die in Zusammenhang stehende - durch das Nichterklären von Mieteinnahmen bewirkte - Abgabenverkürzung beschrieben.

Zum Verdacht der Abgabenverkürzungen:

Umsatzsteuer / Körperschaftsteuer / Kapitalertragsteuer:

Die Auswertung der am 18.10.2016 beschlagnahmten Unterlagen hat den Verdacht erhärtet, dass A bei allen involvierten Gesellschaften der wahre Machthaber ist und deshalb für deren abgabenrechtlichen Belange verantwortlich zeichnet.

Zudem konnten aus den beschlagnahmten Unterlagen Erkenntnisse betreffend die Vermietung der Liegenschaft "QQQQ", insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Mieten und Geldflüsse, aber auch betreffend die von B genutzten Räumlichkeiten gewonnen werden. Viele Sachverhalte blieben aber weiterhin unklar (zB. Höhe des Kaufpreises).

Da die M-GmbH seit dem Erwerb des "QQQQ" keine Mieteinnahmen erfasst bzw. erklärt hat und dieser Gesellschaft als grundbücherlicher Eigentümerin der Liegenschaft ab 01.01.2013 die Mieteinnahmen zuzurechnen sind, bestand seit der Auswertung der am 18.10.2016 beschlagnahmten Unterlagen und jedenfalls vor Ausstellung der bekämpften Anordnungen im Jahr 2019 für die Finanzstrafbehörde bereits der begründete Verdacht, dass vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt worden ist und diese Abgabenhinterziehung A als defacto-Geschäftsführer der M-GmbH zu verantworten hat.

Diesbezüglich wird insbesondere auf die am 18.10.2018 beschlagnahmten E-Mails vom August 2013 hingewiesen (Beilage 15), die die Steuerberaterin Z von der Steuerberatungskanzlei ZZZ an A gesandt hat.

Einkommensteuer:

Der schon zu Beginn der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen im Jahr 2016 bestehende Verdacht, dass A bei seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in XXXA1 wohne, hat sich bei der Durchsuchung am 18.10.2016 aufgrund vorgefundenen privaten Gegenstände (Bekleidung, etc.) des A erhärtet. Die Auswertung der der am 18.10.2016 beschlagnahmten Unterlagen ergab, dass A vielfach bei anderen Behörden, Rechtsanwälten und Banken unterschiedliche Wohnadressen angegeben hat, die sich überwiegend in Gebäuden befinden, die im Eigentum der L-AG stehen. Zudem hat auch U als langjähriger handelsrechtlicher Geschäftsführer der slowakischen Gesellschaft N-sro eine slowakische Wohnadresse des A nicht bestätigt, sondern in einer Vernehmung angegeben, dass nach seinem Wissen A in Passau wohne. Im Zuge der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen war außerdem eine Zustellung an die bekannten slowakischen Wohnadressen des A nicht möglich. Diese Sachverhalte weisen darauf hin, dass A einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu verschleiern versucht und stellt bei Gesamtbetrachtung einen Anhaltspunkt dafür dar, dass A seinen Wohnsitz im Inland bei seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern hat und deshalb unbeschränkte inländische Einkommensteuerpflicht besteht.

A ist weder in Deutschland noch der Slowakei zur Einkommensteuer veranlagt worden und hat auch in Österreich der Abgabenbehörde seit 2009 keine Einkünfte bekanntgegeben bzw. erklärt. Da somit die Mittelherkunft zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des A auch zum Zeitpunkt der Ausstellung der bekämpften Anordnungen Im Jahr 2019 ungeklärt [gewesen] ist und nicht auszuschließen [war], dass A Umsätze und Erlöse aus bisher nicht bekannten Quellen, möglicherweise auch von den involvierten und von ihm beherrschten Gesellschaften, zugeflossen sind, bestand für die Finanzstrafbehörde der Verdacht, dass A Einkommensteuer in noch zu bestimmender Hohe verkürzt hat.

Normverbrauchsabgabe / Kraftfahrzeugsteuer:

Aufgrund der laufenden (dauernden) Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland durch A bestand seit Beginn der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen im Jahr 2016 der Verdacht der Verkürzung an Normverbrauchsabgabe und Kfz-Steuer, Anhaltspunkte dafür waren u.a. Ermittlungen der Finanzpolizei und die Angaben und Aufzeichnungen eines Nachbarn. Erhärtet hat sich dieser Verdacht durch am 18.10.2016 beschlagnahmten Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass buchhalterische Verrechnungen für die "Kfz-Bereitstellung eines Mercedes Benz Viano" durch die deutsche Gesellschaft O-GmbH erfolgt sind. Nach Angaben des Zeugen hat A u.a. dieses Fahrzeug im Inland verwendet.

Zu den bekämpften Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte:

A ist weder in Deutschland noch der Slowakei zur Einkommensteuer veranlagt worden und hat auch in Österreich der Abgabenbehörde seit 2009 keine Einkünfte bekanntgegeben bzw. erklärt. Somit war die Mittelherkunft zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des A auch zum Zeitpunkt der Ausstellung der bekämpften Anordnungen im Jahr 2019 ungeklärt.

Da zudem die Höhe des tatsächlichen Kaufpreises "QQQQ" nicht eindeutig ermittelt werden konnte und betreffend einen wesentlichen Kaufpreisanteil (in Millionenhöhe) kein Zahlungsfluss nachgewiesen werden konnte, aber auch zur Klärung einer allfälligen Berechtigung des B, die in weiterer Folge erwirtschafteten Gelder einzubehalten bzw. zur Klärung des tatsächlichen Eigentums am "QQQQ" ist für die Finanzstrafbehörde die Ermittlung der Vermögensentwicklung bei A unabdingbar gewesen und wurden die Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte erlassen.

Es wird angemerkt, dass sich durch das Ergebnis der Auskünfte die Mittelherkunft zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des A teilweise aufgeklärt hat, weil festgestellt werden konnte, dass an A Gelder in beträchtlicher Höhe zugeflossen sind, die den involvierten Gesellschaften oder anderen Personen zuzurechnen sind (zB. Courtagen vom österreichischen Bankkonto N-sro, Aufsichtsratsvergütungen der L-AG etc.) Diese Zuflüsse stellen verdeckte Ausschüttungen dar. […]"

Q. Die von der belangten Behörde zitierte Stellungnahme der (zwischenzeitlich erkrankten) Sachbearbeiterin YA lautet wie folgt (Ausdruck Ordner vorgelegte Aktenstücke):

"Aufgrund folgender Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Anordnungen musste davon ausgegangen werden, dass A als wahrer Machthaber der M-GmbH vorsätzlich die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer sowie als natürliche Person die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer, NOVA und KFZ Steuer im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau, Ried, Schärding hinterzogen hat:

Im Rahmen der ersten Hausdurchsuchung vom 18.10.2016 in XXXA2, im Wohnhaus der Lebensgefährtin R, wurden neben Buchhaltungsunterlagen, Verträgen, Kontoauszügen, Bankunterlagen, diversen anderen Aufzeichnungen, Aufzeichnungen von Kontonummern mit Passwörtern, Visitenkarten und die Firmenstempel der Firmen L-AG, der M-GmbH, der O-GmbH und der N-sro vorgefunden (siehe Auflistung der beschlagnahmten Unterlagen).

Alle genannten Firmen außer der N-sro besitzen in Österreich mehrere Mietobjekte. In den beschlagnahmten IT-Daten wurden unter anderem Mietverträge vorgefunden, welche von A als Vermieter unterzeichnet waren, obwohl A offiziell bei keiner der oben genannten Gesellschaften aufgetreten war, weder als Geschäftsführer, Gesellschafter oder Angestellter.

Es wurden auch einzelne Kontoauszüge der oben erwähnten Firmen beschlagnahmt bzw. im Zuge einer Liquiditätsprüfung von A selbst vorgelegt, welche den eindeutigen Hinweis erbrachten, dass der Verdächtige A sämtliche Zugangsdaten (PIN-Code etc.) dieser Bankkonten der jeweiligen oben genannten Gesellschaften in seinem Besitz hatte und somit über diese Konten verfügungsberechtigt war und auch die gesamten Finanzangelegenheiten von ihm getätigt worden sind.

Dies spiegelte sich auch [aus] den IT-Daten sichergestellten Kalkulationen und Finanzierungsmodellen für die einzelnen Mietobjekte wieder.

Aber auch aus dem Mailverkehr war ersichtlich, dass die letztendlichen Entscheidungen immer A getroffen hat, nachdem die Mails von R oder B an ihn weitergeleitet worden sind.

Unter den IT-Daten befanden sich auch die Generalvollmachten, welche A selbst erstellte und dann den offiziellen Geschäftsführern zur Unterzeichnung vorlegte.

Somit hatte A, obwohl er offiziell nie als Entscheidungsträger aufschien, die volle Handhabe aller wirtschaftlichen Geschicke der oben genannten Gesellschaften.

Zudem waren in den Schränken des Badezimmers Rasierer, Rasierwasser, mehrere Zahnbürsten vorhanden, weiters befanden sich im Wohnhaus der Lebensgefährtin R auch Männerkleidung, Männerschuhe, im Keller eine große Werkstatt etc. (siehe Fotos).

Unter den beschlagnahmten IT-Daten konnten auch Mails und Fotos über gemeinsame Urlaube des A mit seiner Lebensgefährtin R sowie deren beider gemeinsamer Kinder vorgefunden werden.

Außerdem lagen genaue Aufzeichnungen des Nachbarn vor, aus welchen hervorgingen, dass der Verdächtige A entgegen [seiner] Behauptungen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei in XXXA3 hätte, sich ständig an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin aufhielt.

Auch U (offizieller Geschäftsführer der N-sro und M-GmbH) gab in seiner Aussage vom 12.07.2018 an, dass A nicht in der Slowakei wohnhaft ist.

Der Verdächtige A gibt selbst unterschiedliche Wohnadressen bei Behörden, Rechtsanwälten und Banken an (siehe Kopien). Diese Adressen stehen alle in indirektem Zusammenhang mit A, denn bei den Adressen handelt es sich hauptsächlich um Gebäude im Eigentum der L-AG bzw. der O-GmbH.

So gab es auch mehrere Zustellversuche an die slowakische Adresse XXXA3 des Bezirksgerichtes Ried im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten ohne Erfolg. Im Rahmen dieses Verfahrens bei Gericht teilte dann A mit, dass er an dieser Adresse nur an den Wochenenden sei und er auch keinen Kontakt zu den Nachbarn hätte.

Auch die Zustellung der Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte vom 05.03.2019 der Steuerfahndung kam als "nicht behoben" am 09.04.2019 wieder retour.

Diese Darstellung zeigt, wie der Verdächtige A versucht, weder für Banken noch für Behörden greifbar zu sein, um eine Steuerpflicht in Österreich zu umgehen.

Im Zuge der Vorermittlungen zur ersten Hausdurchsuchung ergaben interne Rechercheabfragen Unstimmigkeiten betreffend die Firma N-sro mit Sitz in XXXN in Bratislava. Laut dieser Abfrage waren in den Jahren 2010 bis 2013 keine Umsätze und 2014 Umsätze in Höhe von USD 3.624,00 gemeldet worden. Dem gegenüber kam es von 2013 auf 2014 zu einer Erhöhung des Anlagevermögens von 123.000,00 auf 7.500.000,00 USD. Von 2012 auf 2013 wurde das Umlaufvermögen von 275.000,00 auf 3.600.000 USD erhöht. Am Ende des Jahres 2014 betrug das Umlaufvermögen nur mehr 2.900.000,00 USD. In diesem Zusammenhang stellte sich nun die Frage wie es zu der Verringerung des Umlaufvermögens um 700.000 USD kommen konnte, wenn 2014 nur ein Umsatz von 3.642 USD ausgewiesen wurde. Außerdem betrug das Eigenkapital 2014 8.500.000,00 USD. Dies kann nur durch den Gesellschafter zugeschossen worden sein, da es nicht von den Gewinnen stammte und klarerweise bereits abzüglich der Verbindlichkeiten ist.

Weitere Erhebungen ergaben, dass der 100%ige Gesellschafter der N-sro A ist, wobei als alleiniger Geschäftsführer U auftrat und die [Gesellschaft eine] 100%ige Gesellschafterin der M-GmbH ist, deren Geschäftsführer wiederum U ist.

Aufgrund dieses Auslandsachverhaltes und der diversen Unstimmigkeiten in den Bilanzen der N-sro wurde am 27.04.2017 ein Antrag für eine Multilaterale Kontrolle (kurz: MLC) an die Slowakei und Deutschland gestellt.

Im Rahmen dieser MLC kam es am 12.07.2018 und am 12.12.2018 zu zwei niederschriftlichen Einvernahmen mit dem offiziellen Geschäftsführer der N-sro und der M-GmbH, U.

In der Niederschrift vom 12.07.2018 gab U folgendes zu Protokoll:
"Die Gesellschaft übt keine Tätigkeit aus. Die Gesellschaft wurde zwecks Errichtung einer
Investitionsfirma gegründet, weil Herr A, der Eigentümer der Gesellschaft sich damit im Ausland beschäftigt. Herr A investierte sein Vermögen in die Firma, um die Bonität der anstehenden Geschäftstätigkeit zu gewährleisten. Seit 2011 betrieb die Gesellschaft keine Warengeschäfte noch hat sie Dienstleitungen erbracht, außer einer Rechnung im Jahr 2014.

Dazu wird angemerkt, dass sich in den beschlagnahmten Unterlagen Rechnungen der N-sro an die L-AG aus dem Jahr 2016 über Personalbereitstellungskosten befanden.

Weiters gab U an, dass es sich bei der Adresse XXXN um eine Wohnung handelte, welche von A angemietet gewesen sei. Diese Wohnung ist aber bereits von der Eigentümerin verkauft worden und das wusste U nicht.

U A weiters aus, dass die N-sro bis jetzt keine Räumlichkeiten zu Unternehmenszwecken nutzte und dass die Firma niemanden beschäftigt hatte.

Während der mündlichen Verhandlung setzte sich Hr. U mit A in Verbindung und gab anschließend an:
"Herr
A kann sich nicht daran erinnern, dass er Rechnungen an die N-sro ausgestellt hätte, er müsse sich das in der Buchhaltung anschauen. Herr A und ich können uns beide nicht erinnern, dass ein Bankkonto für [diese Firma] in Österreich eröffnet worden sei."

In diesem Zusammenhang wird seitens der Steuerfahndung angemerkt, dass es in den beschlagnahmten Unterlagen eine Rechnung der N-sro gab, welche ein österreichisches Bankkonto angeführt hatte.

Aufgrund der oben dargelegten Tatsachen war für die Steuerfahndung klar, dass A der wahre Machthaber der genannten Firmen ist und dass er auch in Österreich überwiegend aufhältig ist und somit der österreichischen Steuerpflicht unterliegt.

M-GmbH
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer

Um das Naheverhältnis zwischen dem Verdächtigen B und dem Verdächtigen A sowie die Absicht des Verdächtigen A hinsichtlich des QQQQ darzustellen, muss über den Prüfungszeitraum hinaus der chronologische Sachverhalt bezüglich des "QQQQ" dargelegt werden:

Es erfolgte ebenfalls am 18.10.2016 eine Hausdurchsuchung am QQQQ, als Verdächtigter war B geführt.

Das "QQQQ" an der Adresse XXXQ stand seit dem Jahr 1993 im Besitz des B. B war zum damaligen Zeitpunkt wie A als Versicherungsagent und als Vermögensberater für SSS tätig.

Das landwirtschaftliche Gebäude wurde im Laufe der Jahre zu 14 Wohnungen, 1 Büro, 1 Seminarraum, 1 Poolhaus umgebaut, insgesamt ergibt sich eine Wohnfläche von 1.459,56 m2 und eine Gesamtfläche für Hallen und Wirtschaftsflächen von 1.175,08 m2.

Durch private Probleme (Scheidung) des B kam es zu finanziellen Schwierigkeiten, weshalb die Bank-V den Kredit des B fällig stellte und einen Konkursantrag stellte. Das Konkursverfahren wurde 2005 eröffnet.

Durch das Vorliegen eines außerbücherlichen Belastung- und Veräußerungsverbotes [bezüglich] des QQQQ [zugunsten seiner] Ehefrau BA konnte das gesamte QQQQ im Insolvenzverfahren nicht verwertet werden und musste aus der Konkursmasse ausgeschieden werden.

Im Insolvenzverfahren wurde seitens der N-sro der Bank-V eine Ablöse ihrer Forderungen gegen B in Höhe von € 165.000,00 unter gleichzeitigem Erlass der restlichen offenen Forderungen angeboten. Als Kontaktperson betreffend dieser Forderungseinlösevereinbarung trat immer A auf (es wird auf die Niederschrift vom 15. März 2018 mit dem ehemaligen Bankbetreuer YC verwiesen).

Am Ende der Vertragsverhandlungen wurde (04.01.2011) ein Vertragsentwurf von A der Bank-V übermittelt, in dem die N-sro erstmals aufschien.

Auch anhand des Mailverkehrs zwischen der Rechtsanwaltskanzlei Breitwieser und A betreffend des Konkurses des B und der Forderungseinlöse ist ersichtlich, dass jegliche Verhandlungen ausschließlich mit A stattfanden. Der Geschäftsführer der N-sro, U, wurde in keinem Punkt erwähnt.

D.h., A hatte somit als wahrer Machthaber der N-sro und der M-GmbH das QQQQ um € 165.000,00 erworben mit der Absicht, die Liegenschaft parzellieren zu lassen, um im Anschluss die einzelnen Grundstücke weiter zu veräußern (laut Aussage des U). Dieses Vorhaben wurde im Zuge weiterer Ermittlungsschritte (nach der 2. HD) auch vom Bankdirektor der Bank-G bestätigt.

Laut Kaufvertrag wurde das QQQQ im Kalenderjahr 2012 an die M-GmbH veräußert (siehe Kaufvertrag). Die M-GmbH ist die vertragliche und grundbücherliche Eigentümerin des QQQQ. Laut Kaufvertrag stehen die Mieteinkünfte ab 01.01.2013 dem Käufer, also der M-GmbH, zu. Des Weiteren gehen auch ab diesem Zeitpunkt jegliche verbundenen Kosten, Gebühren, Abgaben und Steuern der vertragsgegenständlichen Liegenschaft auf die M-GmbH über.

Warum nicht die N-sro, welche auch die Forderungseinlösevereinbarung (€ 165.000,00) mit der Bank-V vereinbarte, sondern die M-GmbH das QQQQ erworben hat oder [sondern] umgekehrt, ist unklar. Um zu klären, wie diese € 165.000,00 finanziert worden sind, war auch die Bankenauskunft für die Konten der M-GmbH sowie des Kontos der N-sro notwendig (nachdem der GF U ausgesagt hatte, dass die N-sro keine operative Tätigkeit ausübte).

Auf jeden Fall sind die Miet- und Pachteinnahmen seit 01.01.2013 bei der M-GmbH zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl umsatzsteuerlich als auch körperschaftsteuerlich. Die Steuerpflicht betreffend die Mietzahlungen und Pachtzahlungen bleibt auch in dem Falle bei der M-GmbH bestehen, auch wenn B zu Unrecht oder auch zu Recht die vereinnahmten Einnahmen nicht an die M-GmbH weiterleitet oder nicht weiterleiten muss.

Diese Information wurde dem Verdächtigen A bereits in einer Mail vom 05.08.2013 vom damaligen Steuerberater ZZZ mitgeteilt (siehe Mail bzw. Schriftverkehr). Somit steht fest, dass A, als wahrer Machthaber der M-GmbH, in der vollen Absicht die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer hinterziehen wollte. Es wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuerjahres- und Körperschaftssteuer Jahreserklärungen zu den jeweiligen Fälligkeiten abgegeben.

A
Einkommensteuer bzw. verdeckte Ausschüttungen

Nachdem der Verdächtige A weder in Deutschland noch in der Slowakei zur Einkommensteuer veranlagt worden ist und in Österreich auch seit 2009 kein steuerpflichtiges Einkommen erklärte, stellt sich natürlich die Frage, wie A seinen Lebensunterhalt bestreitet? Wie die obige Sachverhaltsdarstellung zeigt, war bzw. ist A darauf bedacht, sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen Einflussbereich bei den diversen oben genannten Firmen zu verschleiern bzw. zu verheimlichen, um einer persönlichen Steuerpflicht zu "entkommen". Dass geht soweit, dass sich A von seiner Lebensgefährtin oder seinem Sohn von einem Parkplatz abholen lässt und sich, unter einer Decke versteckt, an den Wohnort seiner Lebensgefährtin, XXXA2, verbringen lässt. Diese Beobachtung machten die ermittelnden Beamten während der Observation des Wohnhauses, XXXA2 in XXXA1. Aber auch der bereits erwähnte Nachbar hat dieses "Versteckspiel" in seinen Aufzeichnungen festgehalten.

Aufgrund der Aktenlage und bisherigen Prüfungsmaßnahmen war es nicht möglich zu klären, wie und mit welchen Geldmittel der Verdächtige A sein Leben bestritt. Im Rahmen der 1. Hausdurchsuchung vom 18.10.2016 wurden Sparbücher mit kleinen Guthabenständen vorgefunden und abfotografiert. Mit diesen Guthaben konnten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt werden. In der Folge wurden Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte hinsichtlich seiner persönlichen Bankkonten erlassen. Außerdem sollte aufgrund der verwendeten Bankomatkarten bzw. Kreditkarten ein sogenanntes Bewegungsprofil des A erstellt werden, um den tatsächlichen Wohnsitz sowie sein Einkommen endgültig klären zu können.

Verdeckte Ausschüttungen:

Unter den beschlagnahmten Unterlagen von der Hausdurchsuchung vom 18.10.2016 befanden sich unter anderem auch sämtliche Kontoauszüge der M-GmbH bei der Bank-D für die Kalenderjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 (siehe Auflistung HD), so auch jene Auszüge des Kontos ***d10***. Auf diesem Bankkonto sind in den Jahren 2012 und 2013 nicht betrieblich nachvollziehbare Barauszahlungen und Bareinzahlungen getätigt worden.

Die Saldierung der Barein- und Barauszahlungen des Bankkontos ergab, dass die Barauszahlungen höher waren als die Bareinzahlungen. Dies widerspiegelte sich auch in der bereits vorhandenen, beschlagnahmten Buchhaltung der M-GmbH (Buchung M-GmbH: Forderung L-AG / Bank). Das tatsächliche Verbindlichkeitskonto der L-AG zeigte jedoch auf, dass diese Zahlungen bei ihr nicht berücksichtigt worden sind. Im Kalenderjahr 2013 wurden die Barauszahlungen gegen das Forderungskonto der L-AG gebucht. Um feststellen zu können, wem diese Barauszahlungen zuzuordnen sind, war die Bankenauskunft [betreffend] der Konten der M-GmbH und der Bankkonten der L-AG notwendig.

Aufgrund des begründeten Verdachtes, dass A der wahre Machthaber aller beteiligten Gesellschaften war, und [des Umstandes, dass] aus der Aktenlage nicht ersichtlich war, wie A seine Lebenshaltungskosten deckte, lag der Verdacht nahe, dass diese Barauszahlungen von Ihm zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten herangezogen wurden.

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen war bekannt, dass der offizielle Geschäftsführer U für die M-GmbH keine operative Tätigkeit ausübte. Außerdem lag der Finanzverwaltung eine von U unterzeichnete Generalvollmacht an A vor. Somit bestand der begründete Verdacht, dass diese Barauszahlungen von A getätigt worden sind und auch ihm zuflossen.

Die einzige Möglichkeit, den Zufluss dieser Barauszahlungen und die damit verbundene Steuerpflicht der Kapitalertragsteuer zu klären, lag in der Erstellung einer Kontenverdichtung. Hiefür waren die Anordnungen zur Bankenauskunft bei den diversen bekannten Banken notwendig.

Außerdem lagen unter den beschlagnahmten Unterlagen Mietverträge vor, aus denen ersichtlich war, dass Courtagen [Anmerkung: Maklerprovisionen] eingehoben wurden und diese Beträge auf das österreichische Konto der N-sro zu überweisen waren. Nachdem A im Zuge der Zeugeneinvernahme des GF U selbst bestätigte, dass es kein österreichisches Konto der N-sro gebe, bestand auch in diesem Zusammenhang der begründete Verdacht, dass A als wahrer Machthaber der Gesellschaft über diese Gelder verfügte.

Bankkonten L-AG, M-GmbH, O-GmbH und N-sro

Aufgrund der beschlagnahmten Unterlagen wurde ersichtlich, dass laut vorliegender Mietverträge nicht der Eigentümer der Liegenschaft in Wien als Vermieter auftrat, sondern ein Verein namens M-V Bestandgeber war. Dieser Verein hatte jedoch keine Steuernummer und versteuerte somit auch keine Mieteinnahmen.

Auffallend war auch, dass sowohl das Benützungsentgelt als auch die Kaution, die Vertragsgebühr sowie ein Vereinsbeitrag auf jeweils verschiedene Konten von den Mietern einzubezahlen waren. Außerdem wurde auch noch eine Courtage verrechnet.

Es sind auch Mietverträge hervorgekommen, aus welchen ersichtlich war, dass die Kautionen in bar vereinnahmt worden sind. Unter anderem gab es dazu auch eine [sichergestellte] Aufstellung [mit der Bezeichnung] "Kautionen - bar bezahlt, nicht am Konto verbucht".

Aufgrund dieser Tatsachen und der nicht vollständigen Buchhaltungsunterlagen war eine Nachvollziehbarkeit der Buchhaltung der L-AG sowie der vereinnahmten Umsätze in keinster Weise möglich, was eine Bankenauskunft gemäß § 99 FinStrG notwendig machte.

Aufgrund der Tatsache, dass der Verdächtige A (siehe Einvernahme U) das Bestehen eines österreichischen Bankkontos der Firma N-sro leugnete, bestand der begründete Verdacht, dass auf dieses Firmenkonto Einnahmen flössen, welche nicht versteuert wurden.

Dieser Verdacht erhärtete sich durch die beschlagnahmten Ausgangsrechnungen der N-sro aus dem Jahr 2016 über die Personalbereitstellung an die L-AG. In diesem Zusammenhang ist die Aussage des Geschäftsführers U zu erwähnen, in der er aussagte, dass die Gesellschaft keine operative Tätigkeit ausübte. Außerdem muss in diesem Zusammenhang auch auf die im Rahmen der MLC vorgelegten slowakischen Buchhaltung der N-sro (vom 03.09.2018) verwiesen werden, welche kein Konto Personal aufwies. D.h., die slowakische Firma hatte keine Personal zur Verfügung, um die auf der Rechnung angeführten Leistungen zu erfüllen.

Um die Höhe bzw. Zurechenbarkeit dieser Einnahmen klären zu können, erfolgten Anordnungen von Bankenauskünften gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG für das österreichische Bankkonto der N-sro

Nachdem sich Vereinbarungen, Stempel, Verträge, allgemeine Korrespondenzen, Finanzierungsaufstellungen, diverse andere Aufzeichnungen der N-sro im Wohnhaus der Lebensgefährtin in Österreich befanden, Rechnungen mit angeführter österreichischer Adresse, XXXL vorhanden sind, der "angebliche" Firmensitz in der Slowakei in XXXN (Wohnung) zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft war und auch keine operative Tätigkeit in der Slowakei ausgeführt wurde (It. Aussage des GF U), konnte davon ausgegangen werden, dass sich der Ort der Geschäftsleitung in Österreich befindet und auch hier die maßgebenden Unternehmensentscheidungen durch den wahren Machthaber A getroffen worden sind. Was zu einer unbeschränkten Steuerpflicht der N-sro in Österreich führt.

KFZ-Steuer und NOVA

§ 82 Abs. 8 KFG kennt zwei Möglichkeiten, um eine Zulassungspflicht zu begründen. Primär wird durch den Hauptwohnsitz oder Firmensitz des Verwenders die inländische gesetzliche Standortvermutung begründet, die nur durch den Beweis eines konkreten dauernden Fahrzeugstandortes im Ausland widerlegt werden kann. Dies bedeutet, dass immer die bewiesenen tatsächlichen Verhältnisse entscheidend sind. Wenn daher der tatsächliche dauernde Fahrzeugstandort im Inland ausreichend beweisbar ist, wird weder ein inländischer Hauptwohnsitz bei natürlichen Personen noch einen inländischen Firmensitz bei juristischen Personen benötigt, um die inländische Zulassungspflicht zu begründen. Es darf mangels gesetzlicher Deckung auch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ein ausländischer Firmensitz die gesetzliche Vermutung auslöst, dass der von dieser Firma verwendete Firmenwagen seinen dauernden Standort im Ausland hat.

Aufgrund der Aufzeichnungen des Nachbarn Hr. YD (siehe ZNS) aber auch aufgrund der Ermittlungen der FINPOL, lagen Beweise vor, dass A bzw. R mit verschiedenen ausländischen Kennzeichen (slowakisch, deutsch) in Österreich überwiegend unterwegs waren. Es kam auch kurzfristig zur Abnahme der Nummerntafel.

Außerdem wurden im Zuge der HD vom 18.10.2016 Ausgangsrechnungen der Firma O-GmbH an die L-AG AG beschlagnahmt für die KFZ Bereitstellung eines in Deutschland angemeldeten PKWs."

R. Die Stellungnahme der belangten Behörde (Pkt. P., Q.) samt den bezughabenden Aktenstücken wurde der Verteidigerin des Beschuldigten, Dr. Caroline TOIFL, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, zur Kenntnis gebracht, wobei von dieser auf eine weitere Äußerung verzichtet wurde.

S. Mit Eingabe der AA-GmbH für den Beschwerdeführer vom 5. April 2022 wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Einschreiter aufgelöst wurde und die AA-GmbH somit zur weiteren Vertretung nicht berechtigt sei. - Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass eine derartige Vertretung des A durch die AA-GmbH im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht bestanden hat; eine Beendigung der Vertretung durch die tatsächlich für den Beschwerdeführer eingeschrittene Rechtsanwältin und Steuerberaterin Dr. Caroline TOIFL in der gegenständlichen Beschwerdesache ist dem Bundesfinanzgericht hingegen nicht bekannt gegeben worden; eine derartige Vertretung durch die berufsmäßige Parteienvertreterin beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung auch eine Zustellvollmacht.

Um den Beschwerdeführer aber durch eine allfällige unterschiedliche Auslegung des Vertretungsrechtes keinem Rechtsnachteil auszusetzen, erfolgt eine Zustellung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes an den Beschuldigten nicht nur im Wege seiner Verteidigerin, sondern auch direkt an seine Person.

T. Gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn sich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden nicht gegen ein Erkenntnis einer Finanzstrafbehörde richten und keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Strittig ist in den - infolge ihres sachlichen Zusammenhanges - zu verbindenden Beschwerdefällen zu Pkt. A. bis I. bzw. M. vorerst, ob der die bekämpften Anordnungen erlassen habende Spruchsenatsvorsitzende zu diesen Verfügungen im Rahmen eines zu diesem Zeitpunkt geführten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zuständig gewesen ist, und bejahendenfalls, ob sich diese Anordnungen in dem vorgesehenen rechtlichen Rahmen gehalten haben und solcherart im Sinne des § 99 Abs. 6 FinStrG zulässig gewesen sind. In Anbetracht der der Verteidigerin vermittelten Akteneinsicht in Verbindung mit den ausführlichen Äußerungen der belangten Behörde bzw. ihres Rechtsnachfolgers bei laut Aktenlage auch in rechtlicher Sicht gewährtem Parteiengehör, sowie in Anbetracht der solcherart gesicherten Akten- und Beweislage bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken, seine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung zu fällen.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

1. Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG bedürfen Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl 1993/532 idF BGBl I 2015/116, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG, BGBl I 2015/116) einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde (hier dem Spruchsenat IV beim Finanzamt Linz laut damals geltender Geschäftsverteilung gemäß § 68 Abs. 1 FinStrG).

Dabei lautet § 38 Abs. 2 Z 1 BWG wie folgt:
"Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht 1. in einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der §§ 116, 210 Abs. 3 der Strafprozeßordnung (StPO) […] und in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der §§ 89, 99 Abs. 6 FinStrG […]."

Der hier relevante Teil der Bestimmungen des § 89 Abs. 4 Satz 2 FinStrG idF BGBl I 2016/77 zur Beschlagnahme lautet:
"[…] Bei Kreditinstituten und den im § 38 Abs. 4 des Bankwesengesetzes genannten Unternehmen unterliegen Gegenstände, die Geheimnisse im Sinne des § 38 Abs. 1 des genannten Gesetzes betreffen, der Beschlagnahme nur für Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 des genannten Gesetzes oder in Amtshilfefällen gem. § 2 Abs. 2 ADG aufgehoben ist [1. Möglichkeit: ein bereits wegen der Finanzstraftat anhängiges Finanzstrafverfahren] und [2. Möglichkeit] für vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die mit Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis aufgehoben ist, unmittelbar zusammenhängen."

2. Aus dem obgenannten Formulierungen des Gesetzgebers ergibt sich somit, dass der Terminus des "unmittelbaren Zusammenhanges" sich auf die - anders als eine Beantwortung eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG - der Disponierung durch den Betroffenen entzogenen Beschlagnahmen nach § 89 FinStrG bei Banken bezieht, wobei die Beschlagnahme von Gegenständen, die zwar nicht als Beweismittel in bereits anhängigen Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes von als vorsätzliche Finanzvergehen (mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten) zu qualifizierenden Finanzstraftaten in Frage kommen, sondern als Beweismittel hinsichtlich weiterer Finanzvergehen mit zusätzlicher Faktenlage dienen könnten (sogenannte Zufallsfunde), eingeschränkt ist: Nur im Falle eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen den bereits zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen und der sich zusätzlich neu ergebenden Verdachtslage dürften die Letzteres stützenden Beweismittel bei der Bank beschlagnahmt werden.

Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang bestünde etwa zwischen einer Hinterziehung von Umsatzsteuer durch einen Unternehmer U1 mittels Verheimlichung erzielter Umsätze, bei welchen der liefernde Geschäftspartner U2 selbst die damit zusammenhängenden Geschäftsfälle ebenfalls nicht in seinem eigenen steuerlichen Rechenwerk erfasst hat (und seinerseits ebenfalls Umsatzsteuer hinterzogen hat), was sich aus der Beschlagnahme der U1 betreffenden Bankunterlagen bei seiner Hausbank beweisen ließe (weil darin der verdunkelte Geldfluss von den Kunden des U1 an diesen und von U1 an U2 abgebildet wäre).

Ergäbe hingegen die vorläufige Durchsicht der sichergestellten Bankunterlagen zur Aufklärung des Tatverdachtes gegen U1 zusätzlich auch erstmals neu den Verdacht einer Hinterziehung von Grunderwerbssteuer bei einem privaten Hauskauf durch U2 (weil U2 beim privaten Kauf einer Liegenschaft von U1 offenbar einen höheren Preis bezahlt hatte), fehlte der unmittelbare Zusammenhang und solcherart die Beschlagnahmeberechtigung.

3. Soweit also in Rechtsprechung und Lehre teilweise auf diesen unmittelbaren Zusammenhang Bezug genommen wird als Voraussetzung für die Zulässigkeit von finanzstrafbehördlichen Auskunftsersuchen an Kreditinstitute, wird diese gesetzliche Begrifflichkeit nicht getroffen (etwa wenn formuliert wird, dass Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG in Verbindung mit § 99 Abs. 6 FinStrG erforderlichenfalls auch über Konten von nicht involvierten Bankkunden eingeholt werden können, wenn ein "unmittelbarer" sachlicher und / oder persönlicher Zusammenhang mit dem anhängigen Finanzstrafverfahren bestehe; vgl. Schmutzer, BFGjournal 2018, 489, Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, § 99 Rz 25; BFG 1.10.2018, RV/7300045/2018).

Eine vom Betroffenen nicht zu kontrollierende Beschlagnahme entspricht in ihrer Eingriffsidentität nicht der Beantwortung einer gestellten Frage im Rahmen eines Auskunftsersuchens. Wohl aber besteht in derartigen Fällen eines "unmittelbaren" persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges in der Regel eine inhaltliche Richtigkeit, weil auch die tatsächlichen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, wenn sich das Auskunftsersuchen als erforderlich und auch verhältnismäßig erweist (siehe sogleich).

Diese Erforderlichkeit einer Fragestellung in Bezug auf Konten von nicht involvierten Bankkunden wiederum kann sich ergeben, wenn auf andere Weise ein vor dem Fiskus verdunkelter bzw. für das Finanzstrafverfahren relevanter Sachverhalt nicht aufzuhellen ist - und ein Sachverhalt ist relevant, wenn er zur Entscheidungsfindung beiträgt (womit jedenfalls auch ein "unmittelbarer" sachlicher oder persönlicher Zusammenhang zum Finanzstrafverfahren besteht).

4. Eine förmliche Einleitung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens ist nicht mehr Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 6 FinStrG; vielmehr kann ein solches Ersuchen auch bereits im Zuge von Vorerhebungen der Finanzstrafbehörde zur Abklärung eines finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes, von welchem sie durch Kontrollmitteilungen, Anzeigen oder aus eigener Wahrnehmung Kenntnis erlangt hat (§ 82 Abs. 1 FinStrG), gestellt werden (siehe dazu z.B. Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, § 99 Rz 24). Diese Prüfung ist gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

5. Die Anordnung samt Auskunftsersuchen ist gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten sowie den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Finanzstrafbehörde bekannt geworden sind. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat. Kredit- oder Finanzinstitute und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können.

6. Gegen derartige Anordnungen des Vorsitzenden des Spruchsenates steht gemäß dieser Gesetzesstelle dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG zum Nachteil der Beschuldigten.

7. Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG sind solche, welche u.a. von den Finanzstrafbehörden in Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, über dem Bankgeheimnis nach § 38 Abs. 1 BWG unterliegende Tatsachen von Kredit- oder Bankinstituten eingeholt werden. Die Auskünfte betreffen die inhaltlichen Daten der relevanten Konten und Depots und umfassen die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstitutes über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum (ErlRV 685 BlgNr 25. GP 2). Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Informationen in Form von elektronischen bzw. schriftlichen Urkunden oder in Form der zeugenschaftlichen Befragung eines informierten Vertreters des Kredit- oder Finanzinstitutes eingeholt werden (vgl. z.B. BFG 12.3.2021, RV/5300038/2020; BFG 25.8.2021, RV/2300001/2019).

8. Ausgeschlossen wäre in diesem Sinne eine zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Anordnung von Auskunftsersuchen an Bank- und Kreditinstitute nach § 99 Abs. 6 FinStrG jedenfalls, wenn bloß der Verdacht begangener Finanzordnungswidrigkeiten vorläge oder bereits die Voraussetzungen gegeben wären, infolge der schon erkennbaren Geringfügigkeit des Verschuldens der Täter und unbedeutenden Folgen der Finanzstraftaten von der (weiteren) Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen (§ 25 FinStrG).

9. Im Untersuchungsverfahren bzw. im Vorerhebungsverfahren einer Finanzstrafbehörde generell und darum auch im Falle von Anordnungen von Spruchsenatsvorsitzenden nach § 99 Abs. 6 FinStrG gelangt § 57 Abs. 5 FinStrG zur Anwendung, wonach die Finanzstrafbehörde bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen darf, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachtes und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.

10. Es hat somit aufgrund der die Finanzstrafbehörde zugekommenen Akten- und Beweislage ein entsprechender Verdacht zu bestehen, dass vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen bloße Finanzordnungswidrigkeiten, von entsprechendem Gewicht begangen worden sind, wobei zu seiner Aufklärung derartige Auskunftsersuchen an Kredit- oder Bankinstitute erforderlich und, weil auch verhältnismäßig, gerechtfertigt erscheinen.

Eine derartige Frage einer Verhältnismäßigkeit ergibt sich etwa auch speziell im Falle eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG in Bezug auf ein Anderkonto eines öffentlichen Notars.

11. Ein Verdacht ist dabei mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Beschuldigte als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: VwGH 8.9.1988, 88/16/0093; VwGH 26.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 29.6.2005, 2003/14/0089; VwGH 21.9.2009, 2009/16/0111; VwGH 25.2.2010, 2010/16/0021). Er bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass Finanzvergehen begangen wurden, geschlossen werden kann (z.B. für viele: VwGH 21.4.2005, 2002/15/0036; VwGH 28.6.2007, 2007/16/0074; VwGH 5.4.2011, 2009/16/0225; VwGH 29.11.2011, 2011/16/0177; VwGH 22.12.2011, 2010/16/0063; VwGH 26.1.2012, 2010/16/0073; etc.).

12. Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Gründe im Sinne des § 99 Abs. 6 FinStrG für die Anordnung zur Einholung von Bankauskünften gegeben waren, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des weiteren Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der damals gegebenen Akten- und Beweislage als Grundlage für die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden ausgereicht haben. Ob die Verdächtigen die ihnen zum Zeitpunkt der Anordnung des Auskunftsersuchens zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen haben, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. ähnlich bereits VwGH 20.3.1997, 94/15/0046; für viele: BFG 18.1.2018, RV/5300009/2017; BFG 24.6.2021, RV/5300002/2020; u.a.).

13. Aus den vorgelegten Unterlagen und den dort beschriebenen Wahrnehmungen (beschriebene Feststellungen der Beamten, Zeugenaussagen und Aufzeichnungen des Nachbarn) bzw. den daraus von der Steuerfahndung vorgenommen Schlussfolgerungen, wie in den Berichten schlüssig und widerspruchsfrei beschrieben, ist nun tatsächlich abzuleiten, dass zum Zeitpunkt der bekämpften Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden für die einschreitende Finanzstrafbehörde mit einer bereits überragenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass A im verfahrensgegenständlich strafrelevanten Zeitraum seinen Wohnsitz in Österreich, nämlich im Wohnhaus an der Anschrift XXXA2, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin R und seinen beiden Kindern, genommen hatte (siehe etwa die Beobachtungen anlässlich der Hausdurchsuchung am 18. Oktober 2016, wonach dort Bekleidung, Schuhe, Toilettartikel, Geschäftsunterlagen etc offenkundig des A vorgefunden wurden - vorgelegte Unterlagen, Fotos; die detaillierten Aufzeichnungen und Angaben des Nachbarn YD; Angaben des U und der T; weiters etwa Besprechungsprogramm zur Außenprüfung bei der M-GmbH, ABNr. yyybb/18, Tz. 1.3. A) und solcherart hinsichtlich seines Welteinkommens bzw. seiner Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist.

Zu diesen steuerpflichtigen Einkünften gehören nun - wie richtig erkannt - gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 EStG auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, etwa solche aus möglichen verdeckten Ausschüttungen an den Genannten in seiner Eigenschaft als faktischer Machthaber und einzigen Gesellschafter der N-sro mit Sitz in Bratislava, Slowakei, aber offenkundigem Ort der Geschäftsleitung in XXXA2 (dem österreichischen Wohnsitz des die Geschäfte führenden A), über welche der Genannte wiederum sämtliche Anteile an der M-GmbH mit Sitz in XXXL, gehalten hat, sowie der L-AG mit Sitz ebenfalls in XXXL, deren Alleinaktionär laut eigenen Angaben wiederum A ist und über welche der Genannte ebenfalls sämtliche Anteile an der O-GmbH mit Sitz in XXXO, gehalten hat (siehe auch vorgelegte Unterlagen, Besprechungsprogramm zur Außenprüfung bei der M-GmbH, ABNr. yyybb/18, Tz. 1 Organigramm).

14. Im Zuge der Hausdurchsuchung an der Anschrift XXXA2 am 18. Oktober 2016 waren im Schreibtisch des A neben diversen Firmenstempeln u.a. der N-sro, der O-GmbH und des Vereines M-V auch Zusammenstellungen der Datensätze der von A bei seinen Geschäften verwendeten Bankkonten (Bezeichnung des Kreditinstitutes, Kontonummer, Bankleitzahl, IBAN, BIC, Kennwörter, Telefonnummern bzw. Namen der Banksachbearbeiter, unter zumindest teilweiser Zuordnung zu den Firmen N-sro, M-GmbH, L-AG und O-GmbH, sichergestellt worden (vorgelegte Unterlagen, ON 4b, aufgefundene Stempel und Kontodaten). Auch wurden in den sichergestellten Unterlagen (ON 4a) diverse Formulare zur Übernahme der PIN-Kuverts, TAN-Listen durch A und Girokontenverträge mit seiner Person als Inhaber und Verfügungsberechtigten (vorgelegte Unterlagen, ON 6) sowie "unwiderrufliche" Vollmachten der N-sro, der L-AG und des Vereines M-V bzw. Postvollmachten der O-GmbH vorgefunden (vorgelegte Unterlagen, ON 7). Eine Sicherstellung der Kontoauszüge bezüglich der nunmehr verfahrensgegenständlichen Konten war aber noch nicht erfolgt.

15. Aus dem Vorschub anderer Personen (U, T) vor dem offenkundigen tatsächlichen Entscheidungsträger A, der sich Generalvollmachten und die Verfügungsmacht über die Bankkonten der Unternehmen einräumen ließ, die für eine tatsächlich in Österreich operative Gesellschaft wohl wirtschaftlich nicht erforderliche Einrichtung einer - so die Verdachtslage - Briefkastenanschrift der N-sro in der Slowakei samt der Etablierung - wie erwähnt - eines tatsächlich von den Geschäften ausgeschlossenen Strohmannes als Geschäftsführers in Verbindung mit den beständigen Fehlangaben des Beschwerdeführers bezüglich seines eigenen Wohnsitzes, den tatsächlich festzustellenden umfangreichen wirtschaftlichen Aktivitäten der genannten Gesellschaften in Österreich, welche zumindest teilweise in der Buchhaltung bzw. in steuerlichen Rechenwerken nicht erfasst wären, in Verbindung mit dem Umstand, dass A zwar offenbar seinen Lebensunterhalt aus seinen Geschäften bestritten hat, aber in keinem der allenfalls tangierten Staaten (Deutschland, Österreich oder Slowakei) entsprechende einkommensteuerpflichtige Einkünfte erklärt hat, geschweige denn, dass in Zusammenhang mit seiner Person Kapitalertragsteuern angemeldet, einbehalten bzw. an die Abgabenbehörden abgeführt worden wären, erschließt sich für das Bundesfinanzgericht bezüglich des Genannten das Bild eines bewusst die Abgabenbehörden meidenden, seine Geschäfte mit aller Kraft im Dunkeln haltenden Geschäftsmannes, welcher bis dato erfolgreich die Besteuerung seines dabei erzielten Einkommens in beträchtlichem Ausmaß vermieden hat.

16. Bestärkt wird diese Einschätzung durch bestimmte Auffälligkeiten aus den der Finanzstrafbehörde bzw. dem Spruchsenatsvorsitzenden bei seinen Anordnungen zur Verfügung stehenden Unterlagen, wenn laut Bericht der Steuerfahndung beispielsweise

  • 1.

    das Anlagevermögen der N-sro sich laut slowakischer Buchhaltung von 2013 auf 2014 von USD 123.000,00 auf USD 7,500.000,00 erhöht hatte, weil der - einkommenslose und letztendlich solcherart eigentlich auch im Wesentlichen vermögenslose - A sein Vermögen in die Firma eingebracht hätte (U), das QQQQ (als betraglich in Frage kommendes privates Wirtschaftsgut) aber 2012 von dem (insolventen) B an die M-GmbH um den Kaufpreis von € 6,860.000,00 veräußert worden war (vorgelegte Unterlagen, ON 9, interne Recherchen der Steuerfahndung). Ein Vermögenstransfer von der M-GmbH an A unter Zurücklassung der damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten wäre möglicherweise ein A steuerpflichtiger Vorteil, der ihm nur aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position und als Machthaber der involvierten Firmen zugekommen ist. Denkbar ist natürlich auch insoweit eine gänzliche oder auch nur teilweise bloße Luftbuchung, welcher keine ausreichende Werthaltigkeit gegenübergestanden ist.

  • 2.

    Laut der slowakischen Buchhaltung hat sich von 2012 auf 2013 das Umlaufvermögen der N-sro von USD 275.000,00 auf USD 3,600.000,00 erhöht, ist aber dann mit Jahresende 2014 wieder auf USD 2,900.000,00 verringert worden, obwohl 2014 nur ein Umsatz von USD 3.642,00 ausgewiesen war (in Übereinstimmung mit der Aussage des U, dass von der N-sro bis zum 12. Juli 2018 [Tag der Einvernahme des Strohmannes] mit Ausnahme des Geschäftsfalles im Jahre 2014 keine Warengeschäfte oder Dienstleistungen erbracht worden wären) (vorgelegte Unterlagen, ON 19 f, Einvernahmen U). Der Sachverhalt deutet die Möglichkeit an, dass damit im Zusammenhang stehende Geschäftsfälle nicht erfasst worden wären, deren wirtschaftlicher Erfolg bei lebensnaher Betrachtung möglicherweise - steuerpflichtig - dem Machthaber A zugekommen wäre.

  • 3.

    Dass verdunkelte Geschäftsfälle bei der N-sro existierten, erschließt sich auch aus dem Gegensatz, dass laut Angaben von A und U kein österreichisches Bankkonto der N-sro existierte (vorgelegte Unterlagen, ON 19 f, Einvernahmen U), tatsächlich aber von der Steuerfahndung in den 2016 beschlagnahmten Unterlagen eine Rechnung des Unternehmens entdeckt worden ist, in welcher bezüglich Mieteinnahmen ein österreichisches Bankkonto der N-sro angeführt gewesen ist (vorgelegte Unterlagen, ON 21). Es ist naheliegend, dass Zahlungseingänge über dieses Konto, wohl dem Machthaber A zuzurechnen, in steuerlichen Rechenwerken nicht erfasst worden ist. Ebenso ist es lebensnah, dass der Genannte derartig eingehende Geldmittel zumindest in einem bestimmten Ausmaß für seine eigenen, unternehmensfremden Zwecke verwendet hat.

  • 4.

    Weiters steht den Angaben des U, die N-sro habe keine Dienstleistungen erbracht, auch mangels entsprechendem Personal, der Umstand entgegen, dass die Steuerfahndung bei ihren vorangegangenen Hausdurchsuchungen in der Buchhaltung nicht erfasste Rechnungen der N-sro aus 2016 an die L-AG aufgefunden hat, in welchen die Personalbereitstellung für Hausmeistertätigkeit in Wiener Objekten abgerechnet wird (vorgelegte Unterlagen, ON 16). Solches deutet auf den Einsatz von Schwarzarbeitern und damit im Zusammenhang stehenden Verkürzungen von Lohnabgaben hin, ist aber auch ein Indiz für steuerlich nicht erfasste Vorteilszuwendungen an den Machthaber, soweit diesbezüglich erfolgreich gewirtschaftet wurde.

  • 5.

    Laut Aktenlage hat die N-sro durch ihren Machthaber A gegen eine Bezahlung von € 165.000,00 die Forderungen der Bank-V gegenüber B eingelöst. Unklar ist, wie A, welcher kein Einkommen gegenüber den Abgabenbehörden offengelegt hat, bzw. die N-sro, welche offiziell keine Geschäftstätigkeit entfaltet hätte, diesen Betrag hat aufbringen können. Laut dem slowakischen Bankkonto der N-sro ist der Betrag zuvor durch A von einem Konto der M-GmbH zur N-sro und von dort an den Notar überwiesen worden, wobei aber die M-GmbH für die Minderung ihres Bankvermögens keine Forderung eingebucht hat (siehe auch Besprechungspunkte ABNr. yyybb/18, Seite 34). Eine derartige Vermögensverminderung indiziert eine private Veranlassung zum Vorteil des Machthabers A.

Erworben hat laut Aktenlage das QQQQ nicht die einschreitende N-sro, sondern die M-GmbH, wobei die wirtschaftliche Verfügungsmacht laut Kaufvertrag mit 1. Jänner 2013 übergegangen ist (vorgelegte Unterlagen, ON 11). Die im Zusammenhang mit dem genannten Objekt von der M-GmbH ab einschließlich 2013 erzielten Miet- und Pachteinnahmen sind 2013 scheinbar vorerst von der L-AG als Verwalter und untermietbeauftragtem Treuhänder (siehe zB sichergestellten Mietvertrag, vorgelegte Unterlagen, ON 8a) vereinnahmt worden. Die Umsätze und Einnahmen aus dem QQQQ, welche vertraglich der M-GmbH zugestanden sind, wären gegenüber der Abgabenbehörde offenzulegen gewesen, was aber tatsächlich nicht geschehen ist. Ab März 2014 ist laut den vorgefundenen Mietverträgen als Empfänger der Zahlungen der Mieter B aufgeschienen.
Angeblich hat der Verkäufer der Liegenschaft B die erzielten Einnahmen zur Abdeckung eines überfälligen Kaufpreisteiles einbehalten; aber auch B hat diese Umsätze bzw. Einnahmen gegenüber dem Fiskus nicht deklariert.

Hätten aber - unter der Annahme einer gelebten abgabenredlicher Vorgangsweise - weder B noch die M-GmbH die Miet- und Pachtzinse vereinnahmt (weshalb sie von diesen gegenüber dem Fiskus nicht offengelegt worden sind), verbliebe in Anbetracht der Tatsache, dass ja diese Entgelte laut Aktenlage bezahlt worden sind, als denkbar möglicher Begünstigter realistisch wohl A, welcher sich als über die Konten der M-GmbH oder der L-AG verfügungsberechtigter Machthaber diese Mittel in steuerpflichtiger Weise zugeeignet hätte. Hat sich A hingegen die Miet- und Pachtzinse nicht in seine eigene Sphäre umgeleitet, sondern wurden sie - wie von der Steuerfahndung als Möglichkeit angenommen - vereinbarungsgemäß tatsächlich von B als Teil des von der M-GmbH zu leistenden Kaufpreises einbehalten, war dem Beschwerdeführer aus dem ihm zugegangenen Belehrungen (vorgelegte Unterlagen, ON 15) auch bekannt, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der M-GmbH trotz des fehlenden Mitteleinganges die Miet- und Pachteinnahmen für die Gesellschaft gegenüber dem Fiskus zu deklarieren gehabt hätte, was er aber wider besseres Wissen unterlassen hätte.

  • 1.

    Wie von der belangten Behörde dargestellt, ist den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2016 sichergestellten Unterlagen zu entnehmen, dass auf dem unter der Verfügungsmacht des A stehenden Betriebskonto ***d10*** der M-GmbH bei der Bank-D in den Jahren 2012 und 2013 betrieblich nicht nachvollziehbare Barauszahlungen und Bareinzahlungen stattgefunden haben, wobei die Auszahlungen die Einzahlungen überstiegen haben (vorgelegte Unterlagen, ON 4a). Übereinstimmend damit hat ein Abgleich zwischen den Buchhaltungen der M-GmbH und der ebenfalls offensichtlich von A geleiteten L-AG ergeben, dass entsprechende Auszahlungen bei der M-GmbH, angeblich zur Begleichung von Forderungen der L-AG, in der Buchhaltung der Gläubigerin nicht berücksichtigt worden sind, also dort nicht eingelangt sind. Es ist lebensnah, dass der in beiden Unternehmen als Machthaber auftretende A diese Geldmittel an sich gebracht hat, um sie anderweitigen Zwecken, etwa zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, zuzuführen. Im Zuge der mit der Finanzstrafsache gegen A korrespondierenden Außenprüfung zu ABNr. yyybb/18 wurden die nicht betrieblichen Zahlungsausgänge bei der M-GmbH mit € 25.900,00 (2012) und € 80.678,94 (2013) und die damit anfallende Kapitalertragsteuer € 8.633,33 (2012) und € 26.892,98 (2013) ermittelt (genanntes Besprechungsprogramm zur Außenprüfung bei der M-GmbH, ABNr. yyybb/18, Seite 73).

  • 2.

    In Zusammenhang mit der L-AG ist der Steuerfahndung an Hand der beschlagnahmten Unterlagen aufgefallen, dass laut den sichergestellten Mietverträgen nicht der Liegenschaftseigentümer in Wien als Vermieter aufgetreten ist, sondern ein den Abgabenbehörden unbekannter Verein namens M-V, wobei Benützungsentgelt, Kaution, Vertragsgebühr und ein Vereinsbeitrag auf verschiedene Konten einzubezahlen war. Auch war eine Vermittlungsprovision auf das "unbekannte" österreichische Konto der N-sro zu begleichen (vorgelegte Unterlagen, ON 24, Kopie Anweisung an Bestandsnehmer). Bei bestimmten derartigen Mietverträgen ist laut einer sichergestellten Aufstellung die Kaution in bar bezahlt und nicht am Konto verbucht worden (vorgelegte Unterlagen, ON 25); unterfertigt wurden die Mietverträge des Vereins offenkundig von A (vorgelegte Unterlagen, ON 8c). Abgesehen davon, dass offensichtlich ein wesentlicher Bereich der Geschäftsfälle wiederum gegenüber dem Fiskus verdunkelt wurden, erscheint es naheliegend, dass die nicht verbuchten Kautionszahlungen, aber natürlich auch die über das österreichische Konto der N-sro geflossenen Geldmittel steuerpflichtig dem Machthaber A zugekommen sind.

  • 3.

    Wie oben in der Begründung der Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden ausgeführt, konnte der in steuerlicher Hinsicht scheinbar einkommenslose A angesichts eines negativen Eigenkapitals der L-AG für 2014 eine Patronatserklärung abgeben, in welcher er sich verpflichtete, alle Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um die Liquidität der Gesellschaft zu gewähren; gleichzeitig hat er auch die Nachrangigkeit seiner eigenen Forderungen gegenüber dem Unternehmen im Ausmaß von € 501.092,00 bestätigt. Völlig zu Recht hat der Spruchsenatsvorsitzende die Frage aufgeworfen, mit welchen Mitteln bzw. wohl präziser, aus welchen Quellen die Mittel für die Gelder gestammt haben, welche er dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hatte. Bei vernetzter Betrachtungsweise wäre es in Anbetracht der oben geschilderten Auffälligkeiten eine lebensnahe Schlussfolgerung, dass hier ein Teil der vor dem Fiskus verdunkelten Einkünfte zutage getreten waren. Ob diese Gelder zur Gänze aus aktuell verheimlichten Einkünften oder aus früheren, zumindest zum Teil rechtswidrig unversteuert gebliebenen Einkünften des Beschwerdeführers (siehe die in den Anordnungen beschriebenen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft XXXO) stammen, muss wohl Gegenstand der weiteren Erhebungen sein.

17. Es hat daher aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer bekämpften Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden tatsächlich bei vernetzter Betrachtungsweise auch objektiv der begründete, äußerst intensive Verdacht bestanden, A habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter Ausnutzung seiner Position als Machthaber, Gesellschafter bzw. Eigentümer und Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten Gesellschaften auf vielfältige Weise aus gegenüber dem Fiskus verdunkelten Geschäften entsprechende Geldmittel für unternehmensfremde Zwecke abgeschöpft, wobei er die in seiner Verfügungsmacht stehenden Bankkonten der von ihm kontrollierten Unternehmen scheinbar auch wie Konten seines privaten Vermögens behandelt hat und Gelder zur Verschleierung über mehrere dieser Konten transferiert hat (siehe z.B. die Bezahlung der € 165.000,00 zur Ablöse der Bankenforderungen gegen B). Er hat solcherart seinen Lebensunterhalt bestritten und - siehe etwa die erklärte Kapitaleinlage bei der N-sro - dabei auch ein beträchtliches Privatvermögen angehäuft, wobei er - abgeleitet auch aus dem von ihm getriebenen hohen Aufwand zur Verheimlichung seiner wirtschaftlichen Betätigungen - die rechtswidrige Vermeidung einer österreichischen Einkommensteuer hinsichtlich seiner verheimlichten beträchtlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. - soweit von den ihm zugegangen verdeckten Ausschüttungen gemäß § 95 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG auch Kapitalertragsteuer durch die Gesellschaften (mit Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich) anzumelden, einzubehalten und abzuführen gewesen wäre - auch der österreichischen Kapitalertragsteuer im Höchstausmaß angestrebt hat, was ihm laut vorgelegten Unterlagen offenkundig auch gelungen ist.

18. Hat aber - wie oben beschrieben - laut Verdachtslage A als Machthaber und solcherart als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der N-sro, der M-GmbH, der L-AG und des Vereines M-V steuerpflichtige Umsätze und Erlöse verheimlicht, welche er teilweise sich selbst für private Zwecke zugewendet hatte, hat er in diesem Zusammenhang auch eine entsprechende Verkürzung an Umsatz- und Körperschaftsteuer bei den genannten Steuersubjekten zu verantworten, bei welchen in Anbetracht des beschriebenen Lebenssachverhaltes wohl von einer umfangreich geplanten und absichtlichen Vorgangsweise auszugehen ist.

19. Fraglich hinsichtlich eines Vorsatzes wäre allenfalls der Nichtansatz der Umsätze und Erlöse der M-GmbH aus den Miet- und Pachteinnahmen ab vereinbartem Übergang des Eigentums mit 1. Jänner 2013, wenn nicht laut Aktenlage A bereits jedenfalls am 5. August 2013 von der die GmbH betreuenden Steuerberatungskanzlei ausdrücklich belehrt worden wäre, dass derartige Umsätze und Erlöse bei dem genannten Unternehmen zu erfassen gewesen sind (vorgelegte Unterlagen, ON 15, Mails der Steuerberaterin). In der am 19. Dezember 2014 erfolgten bescheidmäßigen Veranlagung der M-GmbH zur Umsatz- und Körperschaftssteuer 2013 (Kontoabfrage) waren diese Geschäftsfälle jedoch dennoch nicht berücksichtigt gewesen.

Ob ein derartiger Vorsatz auch für Zeiträume ab März 2014 (Umstellung der Mietverträge) aus der Aktenlage abzuleiten ist, wird wohl Gegenstand des weiteren Verfahrens sein.

20. Soweit jeweils der Verdacht einer gewerbsmäßigen Vorgangsweise erhoben worden ist, ist in Anbetracht des anzuwendenden Günstigkeitsvergleiches (§ 4 Abs. 2 FinStrG) zwischen dem Tatzeitrecht und dem Recht zum Zeitpunkt des Ergehens der zukünftigen allfälligen Straferkenntnisses (welches zur Anwendung gelangt, wenn es in seiner Gesamtauswirkung für den Verdächtigen günstiger wäre) der Vorwurf einer Gewerbsmäßigkeit nunmehr in weiterer Folge außer Ansatz zu lassen, da dieses Tatbildelement gemäß BGBl I 2019/62 mit Wirkung vom 22. Juli 2019 entfallen ist. Eine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden ergibt sich daraus nicht.

21. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Auskunftsersuchen ist die konkrete Höhe der verheimlichten Umsätze, Erlöse und verdeckten Ausschüttungen aus der verfügbaren Aktenlage - so die vorgelegten Unterlagen - noch nicht berechenbar gewesen, da als Wesensart einer logisch fundierten Tatplanverwirklichung nicht davon auszugehen ist, dass etwaige Schwarzumsätze (zur Gänze) in steuerlichen Rechenwerken der involvierten Unternehmen erfasst werden, und die - aus der Sicht eines auf Verdunkelung bedachten Täters - missgeschicklich aufgefundenen, tatsächlich auf Schwarzumsätze und -erlöse hinweisenden Unterlagen teilweise lediglich einzelne, separierte Geschäftsfälle erhellen, wobei die Belege immerhin laut Datierung und Rechnungsnummer auf eine Vielzahl weiterer steuerlich nicht erfasste Vorgänge verweisen (siehe z.B. die nicht in der Buchhaltung erfassten Rechnungen der N-sro über Personalbereitstellungen, ON 16, vom 5. Februar 2016, Rechnungsnummer 01012016, vom 5. Februar 2016, Rechnungsnummer 03012016, vom 4. März 2016, Rechnungsnummer 03022016, vom 4. März 2016, Rechnungsnummer 04092016, vom 5. September 2016, Rechnungsnummer 05072016, vom 5. September 2016, Rechnungsnummer [lediglich] 02082016, vom 4. Oktober 2016, Rechnungsnummer [neuerlich] 04092016, vom 4. Oktober 2016 [zum 3. Male] 04092016, vom 3. November 2016, 01102016, vom 5. November 2016, Rechnungsnummer 04102016 [obwohl im September bereits 05072016], vom 3. Dezember 2016, Rechnungsnummer 02112016, vom 6. Dezember 2016, Rechnungsnummer 04112016, vom 31. Dezember 2016, Rechnungsnummer 04122016, ebenfalls vom 31. Dezember 2016, Rechnungsnummer [bereits] 16122016).

In ähnlicher Weise ist auch das Ausmaß der vorsätzlichen Verkürzungen aus den nicht offengelegten Miet- und Pachteinnahmen aus dem QQQQ zum Zeitpunkt der Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden in Anbetracht der Änderung des Mietempfängers ab März 2014 mit der erforderlichen Sicherheit noch nicht absehbar gewesen (Anmerkung: Laut nachträglicher Schätzung im Zuge der Außenprüfung zu ABNr. yyybb/18 hätte sich für 2013 aus den verheimlichten Mieteinnahmen eine Verkürzung an Umsatzsteuer von lediglich € 15.643,20 ergeben [Besprechungspunkte, Seite 70]).

22. Welches Ausmaß die vorwerfbaren Verkürzungen tatsächlich konkret erreichen, sollte die Auswertung der allenfalls aufgefundenen Datenspuren in den zur Einsicht umschriebenen Konten und der Angaben der Auskunftspersonen über sämtliche bekannte Geschäftsfälle der von A kontrollierten Unternehmen zu Tage fördern. Eine ausreichende Aufklärung der Verdachtslage durch anderweitige Ermittlungsmaßnahmen ist ohne Zugriff auf die verfahrensgegenständlichen, grundsätzlich dem Bankgeheimnis unterliegenden Informationen gefährdet oder wohl überhaupt unmöglich gewesen, da in diesem Falle zumal in Anbetracht der fehlenden Kooperation des Verdächtigen die Beweislage voraussichtlich dauerhaft unvollständig geblieben wäre.

Auch eine Einschränkung auf nur einen Teil der Geschäftsfälle wäre solcherart bedenklich gewesen, da damit nicht auszuschließen gewesen wäre, dass in diesem nicht erhellten Bereich A Einkommen bzw. Vermögen aus seinen Finanzstraftaten zugeflossen wären.

Nicht außer Acht zu lassen ist übrigens auch ein weiterer unabdingbarer, wenngleich sekundärer Ermittlungsschwerpunkt, als nämlich für den Fall einer Bestätigung der Verdachtslage bzw. eines späteren Schuldspruches auch ein ausreichender Überblick über die zum Zeitpunkt der Strafentscheidung beim Finanzstraftäter vorliegende Einkommens- und Vermögenslage anzustreben ist, weil eine etwaige Geldstrafe gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG auch nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters zu bemessen wäre. Aufzuhellen ist somit auch für Zwecke einer allfälligen Strafbemessung, welches Vermögen sich A mittels gegenüber dem Fiskus verdunkelter Geldflüsse zwischenzeitig angehäuft hätte. Solcherart völlig korrekt hat daher der Spruchsenatsvorsitzende auch angeordnet, dass in den Auskunftsersuchen auch weitergehend nach Wertpapierdepots, Sparbüchern und Schließfächer bzw. Safes des A gefragt worden ist.

Die vom Beschwerdeführer kritisierten Auskunftsersuchen waren daher tatsächlich zur Aufklärung der Verdachtslage einer von ihm teils als Abgabepflichtiger, teils als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der von ihm als Machthaber kontrollierten Unternehmen bewirkten Hinterziehung von Umsatz-, Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG in noch festzustellender Höhe erforderlich und auch - zumal in Anbetracht des Ausmaßes der Verdachtslage wie oben beschrieben - nicht unverhältnismäßig.

23. An diesem Ergebnis der rechtlichen Beurteilung der bekämpften Anordnungen änderte sich nichts, gelangte man bezüglich einer weiteren Aufklärung des Verdachtes einer Hinterziehung von Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer durch A nach § 33 Abs. 1 FinStrG ab einschließlich 2011 zu dem Schluss, dass in Anbetracht der bereits bestehenden Beweislage eine weitere Beweisbeschaffung mittels der angeordneten Bankauskünften nicht mehr erforderlich gewesen wäre.

24. Diese Verhältnismäßigkeit ist auch gewährleistet gewesen, wenn die Bank-P auf Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden unter der Annahme, dass das Subkonto ***p1***, lautend auf Dr.W, eigens für die Abwicklung des Verkaufes des QQQQ eingerichtet worden ist, aufgefordert wurde, Unterlagen zu den Geschäftsfällen vorzulegen. Ebenso wäre die Anordnung einer Anfrage bezüglich sämtlicher weiterer aktiver oder schon gelöschter Subkonten mit Geschäftsfällen des B (als Strohmann des Beschwerdeführers), des A selbst und der N-sro, der M-GmbH und der L-AG für den strafrelevanten Zeitraum zulässig.

Zu Recht kritisiert die Verteidigerin bezüglich des Auskunftsersuchens betreffend die Subkonten bei der Bank-P aber den Umstand, dass laut vorgelegten Unterlagen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass derartige Subkonten auch als Sammelkonten für verschiedene Geschäftsfälle, also auch für solche ohne Bezug zu den genannten verfahrensgegenständlichen Personen und Gesellschaften, angelegt worden sind.

Ebenso ist das Erfordernis der Abfrage von Geschäftsfällen mit einer Involvierung des B vor dem 1. Jänner 2011 aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar, da lediglich bei dieser Anordnung, anders als bei den übrigen Anordnungen, ein Verdacht der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung auch bereits für die Jahre 2008 bis 2010 behauptet wird, ohne diesen Unterschied durch entsprechende Ausführungen zu begründen. Auch sind die N-sro bzw. die M-GmbH - siehe oben - erst 2010 gegründet worden.

Die diesbezügliche Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden (Pkt. M.) war daher insoweit nicht zulässig, als sie die Möglichkeit einer Bezugnahme auch auf Geschäftsfälle ohne Bezug zu den genannten verfahrensgegenständlichen Personen und Gesellschaften offengelassen hat bzw. hinsichtlich des Zeitraumes überschießend gewesen ist.

25. Nicht unerwähnt verbleiben soll im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auskunftsersuchen an die Bank-P in ihrer Eigenschaft als Erfüllungsgehilfin des Dr.W, dass dieser je nach Geschäftsfall auch ein aus der allenfalls bestehenden Verschwiegenheitspflicht des Notars abgeleitetes Aussageverweigerungsrecht im Sinne des § 104 Abs. 1 Z. d FinStrG sowie des § 104 Abs. 2 FinStrG eingeräumt ist (weiterführend z.B. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, § 104 Rz 31). Ein allenfalls bestehendes derartiges Recht auf Auskunftsverweigerung beeinträchtigt im Gegenzug aber nicht bereits zuvor das Recht der Finanzstrafbehörde auf Erstellung eines diesbezüglichen Auskunftsersuchens.

26. Soweit durch den Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit des einschreitenden Spruchsenatsvorsitzenden zur Erlassung der bekämpften Anordnungen unter Hinweis auf eine Gerichtszuständigkeit eingewendet wird und auf einen gegenüber ihn ergangenen Bescheid vom 25. April 2019 (als Ablichtung den Rechtsmittelschriftsätzen beigeschlossen) über eine Sicherstellung von Ansprüchen an Körperschaftsteuer 2013 bis 2017, Umsatzsteuer 2013 bis 2018 und in den Jahren 2012 bis 2015 angefallene Kapitalertragsteuer nach § 232 Bundesabgabenordnung in Höhe von insgesamt € 301.715,19 in dessen Vermögen verwiesen wird, ist anzumerken:

Dass die Gerichtsgrenze von € 100.000,00 nach § 53 Abs. 1 FinStrG zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anordnungen überschritten worden wäre, ergibt sich aus der tatsächlichen Verdachtslage zum Zeitpunkt der Approbation der Anordnungen durch den Spruchsenatsvorsitzenden keineswegs (siehe die obigen Ausführungen). Der zitierte Sicherstellungsbescheid gründet sich neben der oben erwähnten Differenz zwischen dem Forderungskonto der M-GmbH und dem Verbindlichkeitskonto der L-AG auf die nach dem Verkauf des QQQQ unterbliebene steuerliche Erfassung der Miet- und Pachteinnahmen bei der M-GmbH, wobei die verkürzten Umsatz- und Körperschaftsteuern zur Gänze als hinterzogen angenommen wurden. Eine derartige Annahme der Abgabenbehörde stützt sich jedoch nicht auf eine Beweislage im Sinne des Finanzstrafrechtes zur Feststellung eines begründeten Tatverdachtes, da die Gewinnung der Beweisergebnisse im finanzstrafbehördlichen Ermittlungsverfahren sich von derjenigen im Steuerverfahren wesensmäßig unterscheidet: Im Finanzstrafverfahren ist der begründete Verdacht als Voraussetzung von Durchbrechung des Bankgeheimnisses festzustellen (siehe oben), während bei der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages als "Sofortmaßnahme" die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschulden in einem ordnungsgemäßen Verfahren nicht erforderlich erscheint (vgl. VwGH 7.2.1990, 89/13/0047).

27. Die verfahrensgegenständlichen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden nach § 99 Abs. 6 FinStrG erweisen sich daher im Ergebnis, soweit nicht bezüglich Subkonten der Bank-P als undeutlich und zeitlich überschießend festgestellt, als nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerden des A spruchgemäß im Übrigen als unbegründet abzuweisen waren.

28. Soweit die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden als unzulässig festgestellt worden ist (Pkt. 24), besteht wie oben erwähnt gemäß § 99 Abs. 6 iVm § 98 Abs. 4 FinStrG ein Verwertungsverbot zu Lasten des Verdächtigen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei im Konkreten für den Inhalt der Entscheidung im Besonderen die Beweiswürdigung der vorgelegten Aktenstücke wesentlich gewesen ist.

Linz, am 9. August 2022

Rechtssätze

RV/5300029/2019-RS1

Rechtssatz

Eine Anordnung eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG an Bank- und Kreditinstitute ist zulässig bei begründetem Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, wenn die Einholung der Auskunft erforderlich und verhältnismäßig ist.