Volltext

BFG 16.08.2022, RS/7100066/2022

Zurückweisung einer zu früh gestellten Säumnisbeschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100066.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 Abs. 7 lit. b BAO · § 260 Abs. 1 lit. a BAO · § 284 Abs. 1 BAO

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich über die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021, beschlossen:

Spruch

Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 27.07.2022 wurde die Verletzung der Entscheidungsplicht durch die belangte Behörde behauptet, da über die Erklärung zur Einkommensteuerveranlagung 2021, die den Angaben des Beschwerdeführers zufolge im Februar 2022 eingebracht worden sein soll, nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sein soll.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Laut Datenbank des Finanzamtes Österreich ging die per FinanzOnline eingebrachte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 erst am 16.03.2022 beim Finanzamt Österreich ein. Da somit anlässlich der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 27.07.2022 (beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 03.08.2022) die in § 284 Abs. 1 BAO festgelegte Frist von sechs Monaten noch nicht überschritten war, lag noch keine Säumnis der belangten Behörde im Sinne der gegenständlichen Bestimmung vor.

Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge einer zu früh gestellten Säumnisbeschwerde bereits aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

 

Wien, am 16. August 2022